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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 30.09.2013, ZRV/0011-Z1W/13

Die Eröffnung des Konkurses führt ex lege zum Erlöschen einer gemäß § 44 Abs. 6 SchwStG erteilten Bewilligung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. S., als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des N., AdresseXXX, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Erlöschen der Bewilligung als registrierter (vormals berechtigter) Empfänger für den Bezug von Wein entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, erteilte das Zollamt Wien Herrn N. gemäß § 44 Abs. 6 Schaumweinsteuergesetz (SchwStG) die Bewilligung zum Bezug von Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten (damals "berechtigter Empfänger" nunmehr "registrierter Empfänger").

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TTMMJJJJ, xxx, wurde über das Vermögen des N. das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) Herr Dr. S., zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, setzte das Zollamt Wien den Bf. davon in Kenntnis, dass die o.a. Bewilligung in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bewilligungsinhabers im Grunde des § 10 Abs. 1 Z 5 SchwStG erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung, das er im Wesentlichen mit dem Einwand begründete, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass für das Erlöschen der Bewilligung als berechtigter (registrierter) Empfänger § 10 SchwStG sinngemäß anzuwenden sei.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als "Vorlageantrag" bezeichnete und als Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertende Eingabe vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

§ 10. (1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt

1. durch Widerruf der Bewilligung;

2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Als Sachverhalt steht unbestritten fest, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TTMMJJJJ, xxx, über das Vermögen des N das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Bf. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ex lege zum Erlöschen der angeführten Bewilligung. Dem diesen Umstand bestätigenden o.a. Bescheid vom kam daher bloß deklaratorische Wirkung zu.

Der Einwand des Bf., der von Zollamt Wien herangezogene § 10 SchwStG sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, ist durch die Bestimmungen der § 44 Abs. 6 leg.cit widerlegt, der in seinem zweiten Satz, festlegt, dass für die Bewilligung u.a. Abs. 4 entsprechend gilt. Dort wiederum findet sich die für die vorliegende Entscheidung wesentliche Anordnung, wonach § 10 über das Erlöschen der Bewilligung sinngemäß gilt.

Mit seinem Vorbringen, § 44 Abs. 4 zweiter Satz SchwStG beziehe sich nicht auf das Erlöschen der Bewilligung sondern auf deren Erteilung negiert der Bf. den klaren und unmissverständlichen Wortlaut der zitierten Bestimmung, die ausdrücklich vom "Erlöschen der Bewilligung" spricht.

Der Ansicht des Bf., wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung nach wie vor gegeben seien, kann daher nicht gefolgt werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at