Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2012, RV/2047-W/10

Kosten für Doppelwohnsitz bei befristetem auswärtigen Dienstverhältnis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung in Höhe von 2.400,00 € sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von 100,00 € als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2008 erklärungsgemäß fest.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher sie beantragte, den Bescheid wie folgt abzuändern:

- Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.531,84 €.

Es handle sich hiebei um die Kosten für eine Wohnung in G, um dort ihrem Job nachzugehen. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in W bei Wien.

- Die Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung würden richtigerweise 2.726,14 € betragen.

- Sie habe für 2008 keinen Kirchenbeitrag entrichtet. Der Betrag sei daher auf 0,00 € zu korrigieren.

- Sie habe weiters irrtümlicherweise den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht. Ihr Ehemann habe im Jahr 2008 nur rund 1.800,00 € verdient.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin, nachstehende Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen:

- Belegmäßiger Nachweis der Ausgaben für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung in Höhe von 2.726,14 €.

- Aufstellung und belegmäßiger Nachweis der Kosten der doppelten Haushaltsführung in G und in W sowie Kopie des Mietvertrages betreffend die Wohnung in G.

- Bekanntgabe, ob es sich in G um ein befristetes Dienstverhältnis handle und (falls dies der Fall sei) um Vorlage einer Kopie des Dienstvertrages.

Da die Berufungswerberin den Vorhalt des Finanzamtes nicht fristgerecht beantwortete, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2008 in der Berufungsvorentscheidung vom insoweit ab, als der Alleinverdienerabsetzbetrag antragsgemäß in Höhe von 364,00 € in Abzug gebracht und der Kirchenbeitrag außer Ansatz gelassen wurden. Nicht berücksichtigt wurden jedoch die Ausgaben für Wohnraumschaffung /Wohnraumsanierung und die Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Berufungswerberin eine als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende Eingabe beim Finanzamt ein und legte zugleich die vom Finanzamt verlangten Unterlagen vor.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

- Wohnraumschaffung:

Nach dem vorgelegten Bankbeleg hat die Berufungswerberin im Jahr 2008 Rückzahlungen in Höhe von 2.726,14 € (Summe der Rückzahlungen: 4.418,44 € abzüglich Zuschüsse des Landes Niederösterreich in Höhe von 1.692,30 €) getätigt.

- Kosten der doppelten Haushaltsführung:

Nach dem vorgelegten Mietvertrag hat die Berufungswerberin in G eine Garconniere (bestehend aus Wohnzimmer, Wohnküche, Bad/WC und Vorraum; Nutzfläche: 52 m2) auf die Dauer von drei Jahren (beginnend am bis ) gemietet.

Die Zahlung der monatlichen Miete (Jänner bis Juli 2008: 420,00 €, August bis Dezember 2008: 435,00 €) sowie der Betriebskosten wurde von der Berufungswerberin mittels Bankbelegen nachgewiesen.

Nach dem von der Berufungswerberin vorgelegten Dienstvertrag wurde die Berufungswerberin vom Verein V in G ab , befristet bis eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit war mit 30 Stunden (Montag bis Freitag 9 bis 15 Uhr) vereinbart. Dienstort war die Büroadresse des Vereines in G.

Aus den vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln ergibt sich, dass das Dienstverhältnis in G von bis bestanden hat. Ab bezog die Berufungswerberin ausschließlich Pensionseinkünfte.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Doppelwohnsitz

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (vgl. , 0063; ; Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/1).

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (vgl. ).

Beruflich bedingt ist der Doppelwohnsitz unter anderem dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf bloß einige Jahre befristet ist, weil diesfalls dem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zugemutet werden kann (vgl. , zu einer auf 4 bis 5 Jahre befristeten auswärtigen Tätigkeit; ; ).

Nach dem von der Berufungswerberin vorgelegten Dienstvertrag war das Dienstverhältnis in G befristet vereinbart und hat auch tatsächlich nur rund 2 ½ Jahre (von bis ) bestanden. Der Berufungswerberin war somit die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar.

Die geltend gemachten Ausgaben (Miete und Betriebskosten) für die Wohnung in G in Höhe von 5.531,84 € sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. Aufwendungen für Wohnraumschaffung

Die Aufwendungen für Wohnraumschaffung wurden von der Berufungswerberin belegmäßig nachgewiesen. Sie werden daher in der Berufungsentscheidung antragsgemäß als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988) in Abzug gebracht.

3. Alleinverdienerabsetzbetrag

Da der Ehemann der Berufungswerberin im Berufungsjahr 2008 Einkünfte von weniger als 2.200 € erzielt hat, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 364,00 € berücksichtigt.

Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend abgeändert.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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