Die Eröffnung des Konkurses führt ex lege zum Erlöschen einer gemäß § 14 SchwStG erteilten Bewilligung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. S., als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des N., AdresseXX, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Erlöschen der Bewilligung als registrierter (vormals berechtigter) Empfänger für den Bezug von Schaumwein entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. zZz, erteilte das Zollamt Wien Herrn N. gemäß § 14 Schaumweinsteuergesetz (SchwStG) die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten (damals "berechtigter Empfänger" nunmehr "registrierter Empfänger").
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TTMMJJJJ, xxx, wurde über das Vermögen des N. das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.) Herr Dr. S., zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, setzte das Zollamt Wien den Bf. davon in Kenntnis, dass die o.a. Bewilligung in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bewilligungsinhabers im Grunde des § 10 Abs. 1 Z 5 SchwStG erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung, das er im Wesentlichen mit dem Einwand begründete, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass für das Erlöschen der Bewilligung als berechtigter (registrierter) Empfänger § 10 SchwStG sinngemäß anzuwenden sei.
Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als "Vorlageantrag" bezeichnete und als Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertende Eingabe vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wichtigsten Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:
§ 10. (1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
§ 14. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.
Mit Bescheid vom , Zl. zZz, erteilte das Zollamt Wien Herrn N. gemäß § 14 Schaumweinsteuergesetz die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten (damals "berechtigter Empfänger" nunmehr "registrierter Empfänger").
Als Sachverhalt steht fest, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TTMMJJJJ, xxx, über das Vermögen des N. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Bw. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ex lege zum Erlöschen der angeführten Bewilligung. Dem diesen Umstand bestätigenden Bescheid vom kam daher bloß deklaratorische Wirkung zu.
Der Einwand des Bf., der vom Zollamt Wien herangezogene § 10 SchwStG sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, ist durch die Bestimmung des § 14 Abs. 4 leg.cit widerlegt, der in seinem letzten Satz ausdrücklich die sinngemäße Gültigkeit der genannten Bestimmung für das Erlöschen der Bewilligung als registrierter (vormals berechtigter) Empfänger normiert.
Ein näheres Eingehen auf die vom Bf. ins Spiel gebrachten Regelungen des § 44 SchwStG (Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten) erübrigt sich, zumal Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht der Bezug von Wein (§ 44 Abs. 6 SchwStG) sondern der Bezug von Schaumwein (§ 14 Abs. 1 SchwStG) ist. Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zugrunde liegenden o.a. Bescheides vom ist zu Recht übereinstimmend von "Bezug von Schaumwein" die Rede.
Der Ansicht des Bf., wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung nach wie vor gegeben seien, kann daher nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at