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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.07.2011, RV/0893-L/07

Unternehmereigenschaft einer Warenpräsentatorin, umsatzsteuerliche Liebhaberei


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Miterledigte GZ:
RV/0968-L/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adresse, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR Dr. S, vom und vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2007 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
976,59 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
195,32 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-704,56 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
-509,24 €


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
1871,96 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
374,39 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-827,41 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
- 453,02 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
1211,84 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
242,37 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-894,03 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
-651,66 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
557,94 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
111,59 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-785,23 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
-673,64 €


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
336,58 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
67,32 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-863,48 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
- 796,16 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
403,45 €
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
80,69 €
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
-746,77 €
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
- 666,08 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin begann im Jahr 2002 mit der Tätigkeit als Warenpräsentatorin.

Für das Jahr 2002 wurden am die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2002 eingereicht.

Neben einem Umsatz von 976,59 € wurde eine abziehbare Vorsteuer von € 704,56 somit eine Gutschrift von € 509,25 erklärt. In der Einkommensteuer wurde ein Verlust von € 4.733,30 erklärt. Am erfolgte eine vorläufige Veranlagung im Sinne der abgegebenen Erklärungen.

Für die Jahre 2003 bis 2006 (Steuererklärungen vom , vom , vom und vom ) wurden folgende Ergebnisse erklärt:


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Umsatz
Vorsteuer
Gutschrift
Verlust
2003
1.871,96
827,41
453,02
-3177,76
2004
1.211,84
894,03
651,66
-3829,02
2005
557,94
785,23
673,64
-4020,90
2006
336,58
863,48
796,16
-4811,55

Die Jahre 2003 bis 2005 wurden vorläufig erklärungsgemäß veranlagt. Im Zuge der Erklärungsprüfung für das Jahr 2006 wurden mit Bescheiden vom endgültige Einkommensteuerbescheide und die Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum bis 2006 erlassen, dabei wurde die Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO eingestuft.

In der Bescheidbegründung vom für die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 wurde dazu ausgeführt: "Wie bereits in der Begründung zum endgültigen Einkommensteuerbescheid ausgeführt, war ihre Betätigung als Warenpräsentatorin gemäß der Verordnung BGBl Nr. 33/1993 als Liebhaberei im Sinne des § 1 (2) Z 2 als "typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführend" anzusehen. Da diese Tätigkeit zudem, wie ebenfalls in oben genannter Bescheidbegründung dargelegt, keine Gewinne erwarten lässt, diese mithin gemäß § 2 Abs. 5 UStG weder als gewerblich oder beruflich gilt, folgt hieraus, dass ihnen die Eigenschaft als Unternehmerin nicht zukommt. Ein Vorsteuerabzug für die Jahre 2002 bis 2006 war daher zu verwehren. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge schulden sie gleichwohl nach § 11 Abs. 14 UStG. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang vorweg vermerkt, dass die direkte Anwendung der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie vom schon deswegen nicht in Frage kommt, weil dieses Instrument der gemeinschaftlichen Rechtsetzung die Mitgliedstaaten lediglich zur Verwirklichung bestimmter Ziele verpflichtet, was in Österreich für den Bereich der Umsatzsteuer mit Verabschiedung des Umsatzsteuergesetzes 1994 geschehen ist. Die Wahl der Methode bleibt den Mitgliedsstaaten hierbei innerhalb gewisser Spielräume freigestellt; eine Anwendung des - hier subsidiären - Gemeinschaftsrecht wäre daher ausschließlich bei Vorliegen eines Kollisions-Tatbestandes, der allerdings erst noch nachgewiesen werden müsste, denkbar. Doch selbst wenn man eine derartige Ausgangslage unterstellen wollte, könnten Sie aus der Heranziehung oben genannten EG-Rechtsaktes kein (Weiter-) Bestehen ihrer Unternehmereigenschaft ableiten, da Artikel 4 (2) der Richtlinie diese ausdrücklich nur wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden zuspricht, was in Anwendung des § 1 Abs. 2 LVO seitens der Abgabenbehörde ja gerade verneint wird.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am wurde gegen die endgültigen Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 Berufung erhoben und ausgeführt: Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Diese Regelung sei ab dem anzuwenden. KeineLiebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällen des § 1 Abs. 1 der Verordnung gegeben. Die Umsätze aus einer unter § 1 Abs. 1 der Verordnung fallenden Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern, andererseits stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich (wieder) uneingeschränkt das Recht der Vorsteuerabzug zu (VwGH Zl. 1996/14/117-4 und Zl. 96/14/0095-02). Da für die Jahre 2000 und folgende Jahre eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO ausgeübt worden sei, liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. (FLD für OÖ, Zl. 7/40/1-BK/TH-94 vom und FLD für Salzburg GZ. 77-GA4BK-DVI/93 vom ) Das Finanzamt Schärding irre. § 1 Abs. 2 Z. 2 VO stelle darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich sei, könne keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine in der Lebensführung gegründete Neigung zurückzuführen sei. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles komme es bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 Z. 2 Verordnung nicht an. Es werde ausdrücklich erklärt, dass die Tätigkeit vorwiegend zur Einnahmenerzielung und nicht primär zur Eigenversorgung und Versorgung von Freunden und Familie mit Produkten der Firma diene. Unabhängig davon sei die Erlassung von vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden unzulässig. Die Finanzbehörde habe ohne Beobachtungszeitraum sofort und endgültig zu entscheiden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Umsatzsteuer für die gegenständlichen Jahre antragsgemäß festzusetzen.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurden die Steuererklärungen für 2007 beim Finanzamt eingereicht. In der Umsatzsteuererklärung wurden Umsätze von € 403,45 und Vorsteuern von € 746,77, somit eine Gutschrift von € 666,08 geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung wurde ein Verlust von € 4087,25 erklärt.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer mit € 80,69 festgesetzt. Begründend wurde auf die Bescheidbegründung der Vorjahre verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , eingegangen am Berufung erhoben und auf die Berufung gegen die Vorjahresbescheide verwiesen.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:

"1) Sie waren in den berufungsgegenständlichen Jahren nach Ihren Angaben Warenpräsentatorin der Firma A. Wird diese Tätigkeit noch ausgeübt? Besteht die Gewerbeberechtigung noch?

2) Laut Veranlagungsakt waren Sie im Berufungszeitraum Angestellte bei der Post. In welchem zeitlichen Ausmaß pro Woche?

3) Werden auch für den Privatgebrauch Waren von der Firma A bezogen? Wenn ja, in welchem jährlichen Umfang? Legen Sie die diesbezüglichen Rechnungen vor.

4) Bitte legen Sie eine Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen der Jahre 2003 bis 2007 vor.

Bitte geben Sie den jährlichen Aufwand für Vorführprodukte bekannt. Legen Sie die diesbezüglichen Rechnungen vor.

5) Wie viele Produktpräsentationen wurden in den gegenständlichen Jahren von Ihnen durchgeführt? Wo?

In welchem zeitlichen Ausmaß pro Monat wird die Tätigkeit von Ihnen ausgeführt?

6) Bitte legen Sie eine Kundenliste vor.

Bitte geben Sie bekannt, wie hoch die Umsätze je Kunde in den gegenständlichen Jahren waren.

Wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer extra ausgewiesen? Bitte legen Sie beispielhaft einige Rechnungen vor.

7) Ist an dem von Ihnen angegebenen Betriebsstandort (Adr. lt. Gewerbeberechtigung) eine unternehmerische Struktur vorhanden? Büro, Schaukästen, oder ähnliches?

8) Wie haben sich die Umsätze in den Folgejahren entwickelt?"

In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde seitens der Bw. ausgeführt.

1) Es handle sich hier nicht um die Fa. A, sondern um die Fa. F. Die Tätigkeit werde noch ausgeführt, die Gewerbeberechtigung besteht noch.

2) 20 Std. pro Woche

3) Es würden Waren für den Privatgebrauch von der Fa. Fv bezogen, auf eigene Rechnungen. Diese würden nicht mehr vorliegen

4) Aufstellung liegt bei, Rechnungen ebenfalls

5) Monatlich 2 Produktpräsentationen in Privaträumen und Gaststätten

6) Kundenliste liege bei. Umsätze seien nicht erfassbar, da sie nur Provisionen von den Einkäufen der Kundschaften von der Fa. Fv erhalten würde und dies der Erlös der Tätigkeit sei. Rechnungen würden nie ausgestellt.

7) nein

8) Durch die Wirtschaftslage rückläufig.

Der Vorhalt mit Vorhaltsbeantwortung wurde mit Schreiben vom der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde ausgeführt: " Aus der Aktenlage ergibt sich bislang folgender Sachverhalt. Die Berufungswerberin ist Warenpräsentatorin der Firma F. Es wurde eine Kundenliste mit 27 Kundinnen vorgelegt. Es werden monatlich zwei Produktpräsentationen durchgeführt. Die Tätigkeit wird im Ausmaß von 20 Wochenstunden betrieben. Einkommensteuerlich liegt ein Liebhabereibetrieb vor.

Umsatzsteuerlich ging die Amtspartei von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO aus.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese mit dem Bestreben, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, betrieben wird. Auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts ist daher eine Abgrenzung zwischen der unternehmerischen Einnahmenerzielung einerseits und der privaten Bedürfnisbefriedigung ("Konsum") andererseits iSd 6. MwSt-RL und dabei im Besonderen im Hinblick auf Art 4 zulässig und geboten. Es genügt also nicht, die Tarnkappe gelegentlicher Einnahmenerzielung über Hobbys und Privatvergnügen überzuziehen, um als Unternehmer den Vorsteuerabzug zu erhalten. Entscheidend ist, ob im Kern eine marktwirtschaftliche Tätigkeit zur Einnahmenerzielung entfaltet wird oder Privatvergnügen als unternehmerische Tätigkeit getarnt (kaschiert) wird.

Nach Ansicht der Referentin liegt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im konkreten Fall eine geringfügige unternehmerische Tätigkeit vor. Gewinnerzielungsabsicht ist für den Unternehmensbegriff nicht beachtlich. Bitte nehmen Sie dazu Stellung."

In Beantwortung dieses Schreibens wurde wie folgt Stellung genommen (Schreiben vom ):


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Einnahmen brutto
Wareneinkauf brutto
Ausgaben gesamt
2002
€ 1171,90
€ 5905,20
2003
€ 2246,35
€ 3880,11
2004
€ 1454,21
€ 4413,58
2005
€ 669,53
€ 4580,36
2006
€ 403,90
€3285,52
2007
€ 484,14
€3338,88
2008
€ 302,80
€ 4112,83
2009
€ 457,70
€ 3773,82

Bei der oben dargestellten Entwicklung könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit gesprochen werden, da die Wareneinkäufe die Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen würden. Vermutlich werde ein Großteil der Waren privat verbraucht. Der Vorteil liege darin, dass diese ohne Umsatzsteuer konsumiert werden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob neben der Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn (die unbestritten vorliegt) auch Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt bzw. ob von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).

Gemäß § 1 Abs. 1 LVO (Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist im Streitfall entscheidend, ob die Tätigkeit der Berufungswerberin als Privatgeschäftsvermittler der Firma F dem Tätigkeitsbereich des § 1 Abs. 1 LVO oder demjenigen des § 1 Abs. 2 LVO zuzurechnen ist.

Mit der Frage, ob die von einem Privatgeschäftsvermittler ausgeübte Tätigkeit aus erwerbswirtschaftlichen Gründen oder aus einer in der Lebensführung begründeten Neigung ausgeübt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in identen Fällen bereits mehrfach beschäftigt (vgl. ; ). Demnach stellt "§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an."

Bei der Tätigkeit des Berufungswerbers als Privatgeschäftsvermittler handelt es sich nach Ansicht der Referentin um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Nach dem von der Rechtsprechung (vgl. ; ; ) geprägten Begriffsinhalt ist Privatgeschäftsvermittler, wer eine vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des täglichen Bedarfs (zB. zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr, Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel, Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird, wobei die Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen. Zum Zweck der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung daher auch "Warenpräsentatoren"). Vielfach (wenn auch nicht notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. (vgl auch UFS Innsbruck, RV/0028-I/06)

Nach dieser auch im Streitfall maßgeblichen Begriffsumschreibung handelt es sich bei der Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Nach den Angaben der Bw. wurden seitens der Berufungswerberin zwei Warenpräsentationen monatlich durchgeführt. Es wurde eine Kundenliste mit 27 Kundinnen vorgelegt.

Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn das Kriterium der Einnahmenerzielung fehlen würde. Dieses Kriterium bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen und dass Unternehmereigenschaft auch vorliegt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, RZ 55 ff zu § 2) Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, führen somit nicht zur Unternehmereigenschaft. Die Einnahmenerzielung muss aber nicht die primäre Motivation sein.

Dem entspricht auch, dass es nach der 6. MWst-RL nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

So geht auch Ruppe in seinem Kommentar (s.o., RZ 248 zu § 2) davon aus, dass der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5 UStG die Ausklammerung von Tätigkeiten aus dem Unternehmerbegriff ist, die -wirtschaftlich gesehen - der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) zuzuordnen sind.

In der Berufung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit nicht nur der Eigenversorgung (und auch nicht nur der Versorgung von Freunden und Bekannten) mit Produkten der Firma F dient, sondern aus Gründen der Einnahmenerzielung durchgeführt wird.

Der Hinweis der Amtspartei, dass die Produkte "vermutlich privat verbraucht" wurden, ist nicht durch Beweismittel belegt und konnten nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden.

Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die Berufungswerberin ihre Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, wenn auch in sehr geringem Umfang ausübt.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: vorgelegte Belege und Rechnungen, 6 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at