Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.11.2010, RV/3346-W/10

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer deutschen Rückstandsanzeige

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom richtete das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln/Deutschland ein Ersuchen um Vollstreckung im Rechtshilfeverkehr von rückständigen Abgaben des Berufungswerbers (Bw.) auf Grund von Grundsteuer-, Säumniszuschlags- und Mahngebührbescheiden vom in Höhe von € 3.460,71 an das in Österreich zuständige Finanzamt.

In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 4/5/10 am den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249, in Verbindung mit § 17a des Bundesgesetzes vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG), in der Fassung BGBl. 2007/105, als anerkannt und für vollstreckbar, da nach Prüfung der Voraussetzungen nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung dazu bestünde, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig gewesen wären. Das Bestehen oder die Höhe des zu vollstreckenden Anspruches wäre in Österreich nicht zu prüfen. Einwendungen dagegen wären bei der ersuchenden Behörde in Deutschland einzubringen und würden nach deutschem Recht beurteilt werden.

Dagegen brachte der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass er erstmalig im November 2007 eine Zahlungsaufforderung über Grundsteuer aus dem Jahr 1993 für das Grundstück D-Straße in Köln von der Stadt Köln erhalten hätte. Unmittelbar darauf hätte er diese Behörde darüber informiert, dass er in Köln keinerlei Realitäten besitze oder besessen hätte. In weiterer Folge wäre er nicht mehr kontaktiert worden, sondern es wäre einfach der geforderte Betrag durch die Oberfinanzdirektion Rheinland über das Finanzamt Wien einziehbar gemacht worden, obgleich es sich hier sichtlich um einen ihm nicht erklärlichen Irrtum handeln müsse. In einem Telefonat wäre ihm nun erklärt worden, dass er nachzuweisen hätte, dass er nicht Eigentümer der genannten Liegenschaft wäre. Da ihm vom Grundbuchamt der Stadt Köln telefonisch keine Auskunft über die Besitzverhältnisse erteilt worden wäre, hätte er nunmehr versucht, eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass er nicht Eigentümer des Grundstückes (gewesen) wäre.

Er ersuche daher dringend, der Berufung stattzugeben, da es ihm auf Grund seiner finanziellen Lage nicht möglich wäre, dieser vollkommen unberechtigten und unerklärbaren Grundsteuervorschreibung nachzukommen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass auf Grund der vollstreckbaren Rückstandsanzeige der Stadt Köln vom und des Vollstreckungsersuchens im Amts- und Rechtshilfeverkehr mit der Republik Österreich der angefochtene Bescheid zu Recht bestehe. Wie in demselben Bescheid angeführt, wäre das Bestehen oder die Höhe des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden solle, in Österreich nicht zu überprüfen. Einwendungen dagegen wären daher bei der ersuchenden Behörde in Deutschland einzubringen und würden nach deutschem Recht beurteilt.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die Vorschreibung auf Grund von falschen Annahmen und Angaben zustandegekommen wäre. Entgegen der Stadt Köln wäre er niemals Eigentümer oder Besitzer der Liegenschaft gewesen, weder grundbücherlich noch sonst in irgendeiner Weise, weshalb er auch seiner Ansicht nach zu keiner Zahlung betreffend das gegenständliche Grundstück herangezogen werden könne. Zum Beweis lege er ein Schreiben des Amtsgerichtes Köln vom vor, in dem bestätigt werde, dass für den Bw. kein Grundbesitz vorgemerkt wäre.

Seitens des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln werde die Abgabenschuld mit Schreiben vom unter Hinweis auf einen nur auszugsweise vorliegenden notariellen Kaufvertrag vom fälschlich "zweifelsfrei" begründet, da die ihm vorliegenden Fragmente eines Kaufvertrages bis dahin unbekannt wären und auf ihn den Eindruck einer "zweifelsfreien" Fälschung machen würden, weil diesem Schriftstück weder eine Fertigung des Notars noch des Verkäufers oder Käufers zu entnehmen wäre. Ein solches Schreiben lasse sich mit Hilfe einer Schreibmaschine und eines Kopierers einfach herstellen. Außerdem könne er sich nicht vorstellen, dass in einem Kaufvertrag der Verkäufer zugleich als Vertreter des Käufers ohne dessen Vollmacht auftreten könne und ein solcher Vorgang auch noch rechtsgültig sein solle. Auch dieser Umstand bestärke seinen Verdacht auf eine plumpe Fälschung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszüge aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom (ratifiziert am ), BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung):

Artikel 3:

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 11:

(Abs. 1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(Abs. 2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

(Abs. 3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Auszug aus dem Bundesgesetz vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes ( Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG ):

§ 17a Abs. 1:

Soweit Abgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen (BGBl. I 2007/105 ab ).

Auszug aus dem OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen:

Art. 27 Abs.3:

Ist der Abgabenanspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird dieser Abgabenanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Staates für die Zwecke der Vollstreckung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Abgabenanspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Einbringung und Vollstreckung seiner eigenen Steuern vollstreckt, als handle es sich bei dem Abgabenanspruch um einen solchen des anderen Staates.

Art. 27 Abs. 6:

Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Abgabenanspruches eines Vertragsstattes können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates eingeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des genannten Rechtshilfevertrages für das nach Art. 11 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 AVOG zuständige Finanzamt nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären ().

Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bestätigte im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 3.461,71. Die Oberfinanzdirektion Rheinland bescheinigte am die Zuständigkeit der Stadt Köln zur Ausstellung dieser Bestätigung.

Da die im Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages genannten Voraussetzungen vorlagen, hatte das gemäß § 17a Abs. 1 AVOG zuständige österreichische Finanzamt die Rückstandsanzeige anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Das Vorbringen des Bw. hinsichtlich des Nichtbestehens der dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegenden Abgabenschuld ist nach den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 6 des OECD-Musterabkommens 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
§ 17a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
§ 17 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 17a Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Verweise


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