Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO; Aufhebung und Zurückverweisung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Akademiestraße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Berufungswerber (Bw) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C (kurz A GmbH), (richtig D; kurz B GmbH) im Ausmaß von € 6.301,55 herangezogen.
Diesem Haftungsbescheid war eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben mit Abgabenart (Köst-Vz, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kraftfahrzeugsteuer), Zeitraum und Betrag, jedoch ohne Angabe der Fälligkeit, zu entnehmen. Dem Haftungsbetrag liegen überwiegend bescheidmäßige Vorschreibungen zugrunde.
Der Bw sei vom YZ bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der B GmbH gewesen. Im Konkurs dieser GmbH hat sich eine Verteilungsquote von XZ% ergeben.
Dieser Haftungsinanspruchnahme waren zwei Ersuchen um Stellungnahme zur Haftung im Jahr 2002 und 2003 betreffend die B GmbH vorangegangen. Zudem wurde auf eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme vom betreffend die B GmbH (welche sich nicht im Haftungsakt befindet) verwiesen.
Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.
Dagegen erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Pflichtverletzung auf Grund der Forderungsabtretung und die dazu durch das Finanzamt vorgenommene rechtliche Beurteilung eingegangen. Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieser Berufung wird verwiesen.
Diese Berufung wurde nach weiterem Vorhalt (im Jahr 2010) betreffend die A GmbH mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieses Vorlageantrages wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die Verbuchung der haftungsgegenständlichen Abgaben erfolgte auf dem Abgabenkonto und unter dem Namen der B GmbH. Auf die Umwandlung der A GmbH in die B GmbH wird verwiesen.
Aus dem Abgabenkonto der B GmbH zur StNr. XY ist zur Buchung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 01/02 im Betrag von € 2.336,43 zu ersehen, dass gem. § 210 Abs. 6 (Anm. BAO) eine Zahlungsfrist bis vermerkt ist.
Aus dem Akteninhalt ist weiters zu ersehen, dass die Haftung in Höhe der ursprünglichen Festsetzung - Verbuchung der Abgaben ausgesprochen wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide - welche den überwiegenden Haftungsbetrag ausmachen - dem Bw nicht übermittelt wurden. Damit ist aber, laut jüngster, oben zitierter VwGH-Entscheidung, somit ein im zweitinstanzlichen Verfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben. Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch UFS RV/0838-L/10, vom ).
Auf die Einwendungen des Bw brauchte daher nicht eingegangen werden.
Weiters ist festzustellen, dass die Haftungsinanspruchnahme für Abgaben der A GmbH zu Unrecht erfolgte, da es sich um Abgaben der B GmbH handelte.
In einem allfällig fortgesetzten Verfahren wird auch die für den DZ (€ 2.336,43) zuerkannte Zahlungsfrist bis zu beachten sein, die dem Bw bisher nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2001 (1-12/01) wird zu beachten sein, dass der Bw erst mit YZ Geschäftsführer der B GmbH wurde, sodass Feststellungen zu treffen sein werden, auf welchen Zeitraum die sich aus dem Jahresbescheid ergebenden Nachforderung entfällt. Allenfalls trifft den Bw aufgrund des erst nach Konkurseröffnung ergangen Bescheides kein Verschulden an der Nichtentrichtung dieses Nachforderungsbetrages zum Fälligkeitszeitpunkt.
Zu beachten ist auch, dass bisher die im Konkursverfahren der B GmbH festgestellte und an das Finanzamt entrichtete Quote im Haftungsverfahren nicht berücksichtigt wurde.
Aus all diesen Gründen war über die Berufung daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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