Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.09.2013, RV/0692-L/13

Betriebsausgaben eines Zeitungszustellers.


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Miterledigte GZ:
RV/0693-L/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E T, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige bezog in den Jahren 2010 und 2011 neben seinen nicht selbständigen Einkünften Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Fa B Logistik GmbH & Co KG. Die Höhe der ausbezahlten Beträge wurden gemäß § 109a EStG 1988 dem Finanzamt für die berufungsgegenständlichen Jahre gemeldet und sind nicht strittig.

Über Aufforderung durch das Finanzamt vom wurden vom Abgabepflichtigen am die Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 abgegeben. Aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller erklärte er für 2010 und 2011 Einnahmen in Höhe von 3.015,66 € bzw. 6.112,65 € sowie pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 904,70 € bzw. 1.833,80 €, sodass sich für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 2.110,96 € und für 2011 von 4.278,85 € ergaben.

Das Finanzamt erließ mit die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 entsprechend den erklärten Beträgen, wobei zusätzlich ein Gewinnfreibetrag von 13% gemäß § 10 EStG 1988 berücksichtigt wurde, sodass sich für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 1.836,56 € und 2011 von 3.722,60 € ergaben.

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige Berufung (als "Einspruch" bezeichnet) und legte eine Bestätigung der B Logistik GmbH & Co KG vom vor, worin bestätigt wurde, dass er vom bis sowie vom bis als Zeitungs/Beilagenverteiler tätig war und dass für die Betreuung des Rayons ein täglicher Kilometeraufwand von 35 km erforderlich sei.

Beigelegt waren auch Fakturaprotokolle über die ausbezahlten Beträge sowie Reparaturrechnungen der Fa. Auto C betreffend Mazda 323 vom und .

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber aufgetragen bis folgende Mängel der Berufung zu beheben: Fehlen der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Fehlen einer Begründung Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat sowie Datum und Unterschrift des Berufungswerbers

Die Mängel wurden mit Schreiben vom (offensichtlich bei einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt erstellt und unterschrieben) behoben, wobei die Berufung sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom richte und damit begründet wurde, dass zu geringe Werbungskosten berücksichtigt worden seien und er beantrage den Ansatz von 0,42 € pro Kilometer.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheid 2010 und 2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an: "Ihrem Antrag auf Berücksichtigung des Kilometergeldes konnte nicht entsprochen werden, weil das von Ihnen benützte Kraftfahrzeug laut ihrer Aussage überwiegend für die Zustellung verwendet wurde. In diesem Falle wären die tatsächlichen Kosten bei entsprechendem vollständigen Nachweis anzusetzen. Nachdem dieser Nachweis von Ihnen offenbar nicht möglich war, wurden die Aufwendungen schon im Erstbescheid im Schätzungswege mit 30% der Einnahmen ermittelt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit zwei Schriftsätzen vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 an die Abgabebehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2010 (bzw. 2011) eine Lohnsteuernachforderung in Höhe von € 61,12,- (€ 761) vorgeschrieben. Bei der Berechnung des Betrages konnte meinem Antrag auf Berücksichtigung des Kilometergeldes nicht entsprochen werden, weil das von mir genutzte KFZ überwiegend für die Zustellung verwendet worden sei. In diesem Fall wären die tatsächlichen Kosten bei entsprechendem vollständigen Nachweis anzusetzen gewesen.

Laut einer Entscheidung des UFS (vgl. UFSF, GZ RV/0234-F/02 vom ) sind gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden, sonst kann ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen, oder sie kann, wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen erachtet, gem. § 184 BAO ihre Höhe schätzen. Anbei finden sie sämtliche Aufzeichnungen über den Nachweis der täglich zurückgelegten Kilometeranzahl, ausschließlich aufgrund der Zustelltätigkeit, womit ich mehr als glaubhaft mache, dass diese Betriebsausgaben tatsächlich von mir geleistet wurden.

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen wird."

Den Vorlageanträgen lag ein Schreiben der AK-Rechtsschutz vom mit folgendem Inhalt bei:

"Sehr geehrter Herr T !

Da ich sie mangels angegebener Telefonnummer leider nicht persönlich kontaktieren kann, übermittle ich Ihnen hiermit einige Informationen:

Der Betrag iHv € 3.722,60 an Betriebseinnahmen lt. Einkommensteuerbescheid 2011 ergibt sich aus folgender Berechnung:

Einnahmen iHv € 6.112,65 abzüglich 30% Aufwendungen im Schätzungsweg (siehe Berufungsvorentscheidung vom ) = € 4.278,86

Von den verbliebenden € 4.278,86 wurden 13% Gewinnfreibetrag abgezogen = € 3.722,60 welche zu versteuern waren. So auch der Rechenvorgang für das Jahr 2010.

(Gewinnfreibetrag: Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als "letzte" Betriebsausgaben kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13% des Gewinnes abgezogen werden.)

Leider habe ich keine Informationen darüber, ob Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 bereits berufen haben (ich habe lediglich die Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 von Ihnen erhalten). Aufgrund dessen habe ich, um keine Zeit zu verlieren, für das Kalenderjahr 2011 jeweils eine "Berufung" und einen Vorlageantrag vorbereitet. Sollten Sie bereits gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 berufen haben und eine Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt erhalten haben, so reichen Sie das Schreiben "Vorlage der Berufung" am zuständigen Finanzamt ein. Sollte eine Berufung bzw. Aufhebung des Bescheides gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 noch ausständig sein, so reichen Sie bitte das Schreiben "Aufhebung des Bescheides" am zuständigen Finanzamt ein.

Bitte legen Sie dem Schreiben sämtliche Aufzeichnungen der gefahrenen Kilometer bei, wie zum Beispiel ein eventuell geführtes Fahrtenbuch, da das KFZ nicht ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet wurde.

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH-Erk. 114/74, ; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988, § 4 Tz 33 und 35) ist die Schätzung bei überwiegend betrieblicher Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz jedoch nicht anhand des Kilometergeldes vorzunehmen, weil die AfA entsprechend den tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht mit den in den Kilometergeldsätzen enthaltenen AfA-Anteilen zu berücksichtigen ist (so auch der unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung UFSW, GZ RV/2271-W/02 vom ). Eine am Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Interpretation ergibt daher ebenfalls, dass Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe (anteilige AfA=Absetzung für Abnutzung, Benzinkosten, etc.) als Betriebsausgaben anzusetzen sind.

Daher sind Aufzeichnungen in Bezug auf die gefahrenen Kilometer unbedingt vorzulegen, um erfolgreich berufen zu können. -

Dem Schreiben beigelegt finden Sie:

Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 (am zuständigen Finanzamt samt aller Aufzeichnungen bzgl. Kfz am zuständigen Finanzamt einreichen)

Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 (am zuständigen Finanzamt samt aller Aufzeichnungen bzgl. Kfz am zuständigen Finanzamt einreichen, wenn gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 bereits berufen wurde)

Aufhebung des Bescheides betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 (falls Sie gegen diesen noch nichts unternommen haben)"

Mit Vorlagebericht vom wurden die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Streitpunkten führte das Finanzamt an: "In der Berufung vom wurde beantragt, das Kilometer-Geld als Betriebsausgaben anzuerkennen. Lt. Vorlageantrag sei der Nachweis der zurückgelegten Kilometer erbracht. Es sei damit mehr als glaubhaft gemacht, dass diese Betriebsausgaben tatsächlich geleistet worden seien. Es wurde der Antrag gestellt, dem Berufungsbegehren (Anerkennung von Kilometer-Geld) Rechnung zu tragen.

Lt. BVE vom und lt. Aussage des Steuerpflichtigen (vgl. AV auf AS 34/2011/VA) wird das Kfz überwiegend für die Zeitungszustellung verwendet und stellt daher Betriebsvermögen dar.

Auch aufgrund der angegebenen betrieblichen Fahrten von 42 km/Tag ist davon auszugehen, dass das Kfz (Mazda BJ) wegen überwiegender betrieblicher Nutzung im Betriebsvermögen ist. 2010: 42 km x ca. 150 Tage (07-12/2010 abzügl. Sonn- und Feiertage) = 6300 km; 2011: 42 km x ca. 300 Tage (01-12/2011 abzügl. Sonn- und Feiertage) =12600 km; tatsächliche Gesamt-Kilometer lt. Reparaturrechnungen 08/2010 - 07/2011: 6826 ergibt für ein halbes Jahr (2010) durchschnittlich 3725 km und für ein ganzes Jahr (2011) durchschnittlich 7450 km. Daraus ist auch ersichtlich, dass nicht alle Zustellungsfahrten mit diesem Kfz durchgeführt worden sind. Mit welchem anderen Kfz die restlichen Fahrten durchgeführt wurden, ist nicht bekannt. Auch ist nicht bekannt, ob diesbezüglich überhaupt Aufwendungen angefallen sind. Wenn das Kfz zum Betriebsvermögen gehört, kann das Kilometer-Geld nicht berücksichtigt werden, sondern die tatsächlichen Kfz-Kosten. Vorgelegt wurden nur einzelne Belege über Aufwendungen des Mazda (Reparaturen, Versicherung; nicht Treibstoff, AfA-Basis etc.). Ob und in welcher Höhe für ein anderes Kfz Aufwendungen angefallen sind, ist nicht bekannt. Die Aufwendungen sind daher zu schätzen. Eine Schätzung nach Erfahrungswerten im Ausmaß von 30% der Einnahmen (so wie in der Erklärung selbst und auch im Erstbescheid) ist bezüglich der Betriebsausgaben eines Zeitungszustellers angemessen und richtig (so der UFS RV/0439-L/10 vom ).

Am reichte der Berufungswerber ein "Fahrtenbuch" für einen Mazda 323/1,3/4T, Zulassungsdatum mit 50 Blatt nach, worin zu einigen Daten im Juli und August 2010 und 2011 einige Angaben zu gefahrenen Kilometern eingetragen sind. Bezüglich des "Rayon II" ist angegeben, dass von D zum "Rayon II" 7 km zu fahren sind und 35 km im "Rayon II" (Angabe von verschiedenen Straßennamen) zu fahren sind.

In einem beiliegenden Zettel ist angeführt: "Benzinrechnungen habe ich keine, Pächter wo tanke gestorben. Zeitung Gebietsleiter nicht bekannt gegeben von OÖ Nachrichten".

Über die Berufung wurde erwogen:

Betriebsausgaben

§ 23 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:

"Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist."

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Bw. aus seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.

Die Höhe der Einnahmen ergibt sich aus den vorliegenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 jener Unternehmen, für die der Bw. Zeitungen ausgetragen hat.

Gegen die vom Finanzamt ermittelte Höhe der Einnahmen wird vom Bw. in seiner Berufung nichts Konkretes vorgebracht, sodass die Höhe der Einnahmen als unstrittig angesehen werden kann.

Strittig ist, in welcher Höhe die betrieblich verursachten Kfz.-Kosten als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können.

Das Finanzamt berücksichtigte bisher pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30% der Einnahmen, da bei überwiegend betrieblicher Nutzung des Kfz nur die Anerkennung von tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich sei, und die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen bisher nicht nachgewiesen wurden.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Die bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen, allenfalls gekürzt um einen Privatanteil, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 4 Rz 330 zu Kfz-Aufwendungen). Der Ansatz von Kilometergeld ist unzulässig (). 3126

Der Berufungswerber behauptet pro Tag 42 Kilometer bei den Zustellfahrten zurück zu legen. Als Fahrzeug diene ihm ein Mazda 323. Weder über die Anzahl der privat zurückgelegten Strecken noch über die genauen Kilometerstände wurden konkrete Nachweise erbrachte.

Lt. Aussage des Steuerpflichtigen (vgl. AV auf AS 34/2011/VA) werde das Kfz überwiegend für die Zeitungszustellung verwendet.

Auch aufgrund der angegebenen betrieblichen Fahrten von 42 km/Tag ist davon auszugehen, dass das Kfz (Mazda 323) wegen überwiegender betrieblicher Nutzung im Betriebsvermögen ist.

2010: 42 km x ca. 150 Tage (07-12/2010 abzügl. Sonn- und Feiertage) = 6300 km; 2011: 42 km x ca. 300 Tage (01-12/2011 abzügl. Sonn- und Feiertage) =12600 km; tatsächliche Gesamt-Kilometer lt. Reparaturrechnungen 08/2010 - 07/2011: 6826 ergibt für ein halbes Jahr (2010) durchschnittlich 3725 km und für ein ganzes Jahr (2011) durchschnittlich 7450 km. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass nicht alle Zustellungsfahrten mit diesem Kfz durchgeführt worden sind. Mit welchem anderen Kfz die restlichen Fahrten durchgeführt wurden, wurde vom Berufungswerber nicht dargetan. Auch ist nicht bekannt, ob diesbezüglich überhaupt Aufwendungen angefallen sind.

Bei dieser Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung, wie das Finanzamt, zu der Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer überwiegend betrieblichen Nutzung des Pkw auszugehen ist.

Wenn das Kfz zum Betriebsvermögen gehört, kann das Kilometer-Geld nicht berücksichtigt werden, sondern die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Der Berufungswerber hat daher die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. nachzuweisen.

Vorgelegt wurden nur einzelne Belege über Aufwendungen des Mazda (2 Reparaturrechnungen; keine Nachweise für Versicherung, Treibstoff, AfA-Basis etc.). Ob und in welcher Höhe für ein anderes Kfz Aufwendungen angefallen sind, ist ebenfalls nicht bekannt.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Nachweise über die Höhe der tatsächlichen Kfz.-Aufwendungen erbracht wurden. Auch die Vorlage eines "Fahrtenbuches", in welchem die Straßennamen des von ihm mit Zeitungen belieferten Rayons angeführt sind, kann weder als Nachweis der zurückgelegten Strecke noch als Nachweis über die Höhe der angefallenen Betriebsausgaben gesehen werden.

Da für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten weder das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung festgestellt werden kann noch entsprechende Unterlagen über die Höhe der Aufwendungen vorliegen (insbes. Betriebsmittelrechnungen, Wartungs- und Reparaturrechnungen) kann die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Kfz- Kosten nur im Schätzungswege (§ 184 BAO) erfolgen, wobei der Bw. die allfälligen Unsicherheiten der Schätzung hinnehmen muss, da er durch die Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen zur Schätzung Anlass gegeben hat ().

Der Bw. wurde wiederholt (z.B. Vorhalt vom , Mängelbehebungsauftrag vom ) aufgefordert, die ihm entstanden Ausgaben bekannt zu geben bzw. nachzuweisen. Auch die von ihm zu Rate gezogene Arbeiterkammer hat ihn darauf hingewiesen, dass er sämtliche Aufzeichnungen der gefahrenen Kilometer vorzulegen habe, um erfolgreich berufen zu können. Er hatte während des gesamten Ermittlungsverfahrens ausreichend Gelegenheit konkrete Nachweise über die entstandenen Betriebsausgaben vorzulegen. Dies wurde von ihm nicht getan.

Die Höhe der tatsächlichen Kfz.-Aufwendungen ist daher im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln. Die Schätzung der tatsächlichen KFZ-Kosten (Treibstoff, AfA, Service, etc.) nach Erfahrungssätzen im Ausmaß von 30% der Einnahmen erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat als angemessen und richtig (vgl. z.B. GZ RV/2190-W/07). Auch vom Berufungswerber wurden die Betriebsausgaben in seinen Einkommensteuererklärungen ursprünglich mit 30% der Einnahmen pauschal angegeben.

Da weder für die Kfz.-Aufwendungen noch für andere Betriebsausgaben Nachweise erbracht wurden, können daher neben den bereits im Schätzungswege ermittelten Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at