Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.11.2010, RV/0366-S/10

1) Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für Schulden der GmbH 2) Zinsen für die Fremdfinanzierung der Stammeinlage


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Miterledigte GZ:
RV/0480-S/10
RV/0481-S/10
RV/0482-S/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2006 bis 2009 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im folgenden kurz Bw.) ist Pensionistin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt. Ab dem Jahr 1995 war die Bw. Geschäftsführerin der Fa. J_GmbH (Notgeschäftsführerin gemäß § 15a GmbHG), und ab 1999 (nach dem Tod ihres Ehemannes, der zuvor Alleingesellschafter der genannten GmbH war) wurde sie auch zur Alleingesellschafterin dieser GmbH. Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit bezog sie nicht. Ihre Stammeinlage von ATS 500.000,- leistete sie vorerst nur zur Hälfte, die zweite Hälfte der Stammeinlage zahlte sie im Oktober 2002 ein. Im Februar 2003 wurde ein Konkursantrag gegen die GmbH mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft im Oktober 2003 von Amts wegen gelöscht.

In den Berufungen gegen ihre Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 - 2009 beantragte sie den Abzug diverser Kosten im Zusammenhang mit der GmbH als nachträgliche Betriebsausgaben. Sie habe als Bürgin für die Schulden der GmbH mit ihrem Privatvermögen gehaftet. Für ihre Stammeinlage in Höhe von ATS 250.000,- habe sie damals ein Darlehen aufgenommen. Sie beantrage die Zinsen für dieses Darlehen als nachträgliche Werbungskosten in allen Streitjahren. Weiters habe sie gegenüber der Gebietskrankenkasse im Jahr 1996 die Haftung als Bürge und Zahler für die Schulden der J_GmbH übernommen. Die Gebietskrankenkasse habe die monatliche Ratenzahlung der Beitragsverbindlichkeiten bewilligt, sodass ab Oktober 2005 monatlich € 300,- von der Bw. zu begleichen seien. Diese Zahlungen beantragte die Bw. ebenfalls in allen Streitjahren als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

In ihrem Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2008 führte sie dazu aus, dass dies keine Bürgschaftszahlungen seien, die durch ein Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien oder mit Geschäftsführerbezügen im Zusammenhang stünden, sondern "wirkliche und offene Betriebsausgaben an dieGKK". Schließlich beantragte sie im Jahr 2008 noch den Abzug von Gerichtsgebühren in Höhe von € 738,-, die laut Aktenlage im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren der Gebietskrankenkasse gegen die Bw. wegen der ausstehenden Beitragzahlungen zu entrichten waren.

Dazu legte die Bw. einen Bürgschaftsvertrag vom Oktober 1996 vor, den sie mit der Gebietskrankenkasse abgeschlossen hat und worin sie erklärte, dass sie "aus freien Stücken für die bestehenden und für alle künftig fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge, Beitragsnachträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und andere Nebengebühren im Sinne des § 1357 ABGB vorbehaltlos und unwiderruflich die Haftung als Bürge und Zahler übernehme". Eine Kündigung des Vertrages ist nur mit Zustimmung der Gebietskrankenkasse möglich.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Berufungen gegen die Bescheide der anderen Streitjahre wurden vom Finanzamt direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat forderte das Finanzamt die Bw. auf, den Darlehensvertrag für die Stammeinlage beizubringen. Die Bw. legte daraufhin ein Schreiben der PSK vom vor, demzufolge ihr ein Kredit in Höhe von ATS 400.000,- gewährt werde, der ab März 2001 in monatlichen Raten zurückzuzahlen sei. Ob mit diesem Kredit auch die im Oktober 2002 einbezahlte Hälfte der Stammeinlage finanziert wurde, geht daraus nicht hervor, ebenso wenig die Höhe der jährlichen Zinsen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob Zahlungen der Bw. an die Gebietskrankenkasse, die sie aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung zu leisten hat, und damit im Zusammenhang stehende Gerichtsgebühren abzugsfähig sind und ob Zinsen aus der Fremdfinanzierung der Stammeinlage eines Gesellschafters zu nachträglichen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen können.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen aus einer Bürgschaftsübernahme sind nur dann abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme betrieblich bzw. beruflich veranlasst war (Doralt, EStG11, § 4 Tz 330 "Bürgschaften").

Die Bw. hat den Bürgschaftsvertrag mit der Gebietskrankenkasse im Jahr 1996 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war sie Notgeschäftsführerin der J_GmbH und bezog aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte. Die Bürgschaftsübernahme ist rein aus privaten Gründen erfolgt, nämlich resultierend aus ihrem Naheverhältnis zum damaligen Alleingesellschafter. Die Bw. führt selbst aus, dass die Bürgschaft nicht mit Geschäftsführerbezügen in Zusammenhang steht. In seinem Erkenntnis vom , 95/14/0009 wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Bürgschaftsübernahme aus privaten Gründen auch bei einem Geschäftsführer nicht betrieblich veranlasst ist.

Ab dem Jahr 1999 war die Bw. Alleingesellschafterin der GmbH. Daraus resultiert aber keine andere rechtliche Beurteilung der Zahlungen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist die Übernahme einer Bürgschaft und damit zusammenhängende Zahlungen eines Gesellschafter- Geschäftsführers grundsätzlich nicht beruflich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Sie entziehen sich damit einem Abzug als Werbungskosten, weil eine Gesellschaftereinlage vorliegt (Doralt, EStG13, § 16 Tz. 220 "Bürgschaften"; , ). Das Gleiche gilt auch für die Gerichtsgebühren, die für Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Haftungsübernahme angefallen sind.

Einkommensteuerrechtlich ist nicht zu differenzieren, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob erst später Einlagen getätigt werden oder ob er schließlich als Bürge und Zahler für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen ().

Eine andere Betrachtung könnte nur dann Platz greifen, wenn die Zahlungen an die Gebietskrankenkasse nicht in einer rechtsgeschäftlichen Haftungsübernahme wurzeln, sondern auf der in § 67 Abs. 10 ASVG normierten Haftung der Vertreter juristischer Personen beruhen. Eine derartige Haftung hängt nämlich mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers zusammen, ist also beruflich veranlasst und kann auch Geschäftsführer treffen, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind (siehe etwa ; UFS 1302-W/04). Gegenständlich liegt jedoch keine Haftung nach dem ASVG vor, sondern es wurde zwischen der Bw. und der Gebietskrankenkasse ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen.

Den Angaben der Bw. zufolge hat sie mit einem im Jahr 2001 aufgenommenen Kredit im Oktober 2002 die zweite Hälfte ihrer Stammeinlage in die J_GmbH geleistet. Die daraus resultierenden Schuldzinsen sind aber nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Zum einen stehen derartige Zinsen grundsätzlich mit endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang (siehe § 97 Abs. 1 2. Satz EStG 1988), was bereits gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 den Abzug von Aufwendungen oder Ausgaben ausschließt. Zum anderen ist auch bei einer bisher Ertrag bringenden Kapitalanlage, die nicht der Steuerabgeltung unterliegt, ab dem Zeitpunkt des Unterganges der Anlage, etwa infolge Konkurses des Schuldners, ein Abzug von Schuldzinsen ausgeschlossen (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 1 Tz.4). Generell sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Einkünfteerzielung entfallen, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht. Die Schuldzinsen sind dann nicht mehr der Einkünfteerzielung zuzuordnen (Doralt, EStG³, § 16 Tz. 61).

Ein Konkursantrag gegen die J_GmbH wurde im Februar 2003 mangels Vermögens abgewiesen, die amtswegige Löschung der GmbH erfolgte im Oktober 2003. Auch aus diesem Grund wäre ein Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung der Stammeinlage in den Streitjahren nicht möglich.

Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die angeführten Zahlungen der Bw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist zu prüfen, ob die Bürgschaftszahlungen eine außergewöhnliche Belastung im einkommensteuerlichen Sinne darstellen.

Bürgschaftszahlungen zugunsten eines nahen Angehörigen sind nur unter ganz bestimmten, sehr restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. So muss etwa durch die Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abgewendet werden können, wobei bereits das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen muss. Dies setzt weiters voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann (Doralt, EStG11, § 34 Tz. 78 Stichwort "Bürgschaft"). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung stellt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die ein (Gesellschafter)-Geschäftsführer einer GmbH zugunsten der GmbH eingegangen ist, keine außergewöhnliche Belastung dar (etwa ). Auch aus der ehelichen Beistandspflicht erwächst in der Regel keine Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für den Betrieb des Ehegatten ().

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und dem Vorbringen der Bw. sind keine Hinweise darauf erkennbar, dass die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung gegeben sind. Auch die Bw. selbst ist in ihrer Berufung nicht auf diese Thematik eingegangen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates können die Bürgschaftszahlungen der Bw. für Schulden der GmbH gegenüber der Gebietskrankenkasse nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Aus den angeführten Gründen mussten die Berufungen daher abgewiesen werden.

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at