Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 27.09.2013, RV/0403-F/09

Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war im Streitjahr als Lehrerin sowie in der Schülerbetreuung bei einem Verein nichtselbständig tätig. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte sie unter anderem unter dem Titel "Fachliteratur" Bücher, CDs, DVDs und sonstiges Lehrmaterial in Höhe von insgesamt 1.074,03 € als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden Kosten für Bücher im Ausmaß von insgesamt 942,15 € als Werbungskosten berücksichtigt. Nicht anerkannt wurden die folgenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 131,85 €:

1) Erich Kästner, Das Fliegende Klassenzimmer, DVD (5,99 € laut Rechnung vom )

2) Das Fliegende Klassenzimmer, Ein Leseprojekt (8,80 € laut Rechnung vom )

3) Das Fliegende Klassenzimmer, CD (5,99 € laut Rechnung vom )

4) Die Wilden Hühner, Ein Leseprojekt (8,80 € laut Rechnung vom )

5) Rolf Eisel, Das Fliegende Klassenzimmer, Literaturseiten (13,30 € laut Rechnung vom )

6) Versandkosten (4,25 € laut Rechnung vom )

7) Uri Orlev, Der Mann von der anderen Seite, Hörspiel (14,90 € laut Rechnung vom )

8) Otfried Preußler, Krabat (5,20 € laut Rechnung vom )

9) Karin Comfere, Otfried Preußler (13,30 € laut Rechnung vom )

10) Erich Kästner, Emil und die Detektive, DVD (6,99 € laut Rechnung vom )

11) Adventkalender "Sterne" (12,99 € laut Rechnung vom )

12) Krabath, Hörspiel (15,40 € laut Rechnung vom )

13) Die Geschichte vom weinenden Kamel, DVD (2,99 € laut Rechnung vom )

14) Krabat, CD (12,95 € laut Rechnung vom )

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Fachliteratur für eine Lehrperson werde in erster Linie didaktische und pädagogische Literatur verstanden. Sachbücher, Romane, CDs, DVDs und Spiele könnten auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie fallweise im Unterricht verwendet würden, weil es sich hierbei um Sachgüter der privaten Lebensführung handle (Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG 1988).

In der fristgerecht eingebrachten Berufung, in der die Anerkennung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im erklärten Ausmaß begehrt wurde, brachte die Bw. begründend vor, sie sei als Lehrerin in einer Integrationsklasse beschäftigt. Sie sei ausschließlich für die Integrationskinder in dieser Klasse verantwortlich, die sie in allen Unterrichtsfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch, Religion, Biologie, Geschichte, Geographie, Musik und Zeichnen) unterrichte. Für ihre Arbeit sei es unerlässlich, auf Materialien zurückzugreifen, die sämtliche Sinneskanäle der Kinder ansprechen würden. Nur auf diese Weise könnten die Lerninhalte optimal vermittelt werden. Eine Arbeit nur mit "herkömmlichen" Unterrichtsmitteln, Fachbüchern, etc. sei ihr nicht möglich. Somit seien die gesamten geltend gemachten Kosten (DVDs, Hörspiele, etc.) ausschließlich beruflich bedingt. Das Aufteilungsverbot komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Lehrmaterialien nur im Unterricht und keinesfalls im Privatleben verwendet würden. Ohne diese Bücher, CDs, DVDs, Spiele, etc. sei eine adäquate Lernzielerreichung mit Integrationskindern nicht möglich.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde die Bw. zur Beibringung folgender Unterlagen aufgefordert:

1) Einer detaillierten Liste der geltend gemachten Fachliteratur mit Angaben zum Autor und zum Titel eines jeden Buches, einer jeder DVD und einer jeden CD.

2) Einen Nachweis über die Verwendung des jeweiligen Buches im Unterricht mit Auszügen aus dem Klassenbuch bzw. dem jeweiligen Lehrplan.

3) Ein Nachweis über die Verwendung des jeweiligen Lernspiels bzw. Lernmaterials mit Auszügen aus dem Klassenbuch bzw. dem jeweiligen Lehrplan.

Mit Antwortschreiben vom gab die Bw. hinsichtlich der in der Rechnung vom angeführten Materialien bekannt, beim Buch "Das Fliegende Klassenzimmer" handle es sich um eine vereinfachte Ausgabe der Originalliteratur von Erich Kästner für schwache Schüler. Das betreffende Buch sei für ein Leseprojekt angeschafft worden, Der Film zu diesem Buch und die Musik zum Film sei eingesetzt worden, um verschiedene Szenen der Literaturvorlage zu verdeutlichen und um Inhalte auf emotionale Art und Weise zu verarbeiten.

Beim Buch "Wilde Hühner" (Irene Hoppe, 1. Auflage) habe es sich ebenfalls um ein Leseprojekt gehandelt. Dieses Buch sei im Unterricht mit den Integrationskindern gelesen worden, parallel zur Originalversion von Cornelia Funke, welches von den Regelschülern der Klasse gelesen worden sei.

Das Originalhörspiel zum Film "Krabat" von Otfried Preußler (Anmerkung: Sorbische Volkssage über den Zauberlehrling Krabat) sowie der Soundtrack zum Film seien verwendet worden, um den Schülern den Literaturstoff über verschiedene Sinneskanäle nahezubringen.

Zum Thema "Wüste" sei im übergreifenden Unterricht von jedem Schüler ein ganzes Buch erstellt worden. Zur Verdeutlichung der Lebensbedingungen von Menschen in der Wüste sei der Film "Das weinende Kamel" exemplarisch eingesetzt worden.

Die DVD "Erich Kästner, Emil und die Detektive" werde eingesetzt, um den Schülern - neben gelesener und behandelter Literatur - noch andere Beispiele von Kästners Werken, in diesem Fall über das Medium Film, zu zeigen.

Das Hörspiel "Orlev, Der Mann von der anderen Seite" sei angeschafft und eingesetzt worden zum Thema "Anders-sein" im Rahmen der Integration und zum Thema "Ausgrenzung" im Rahmen des Lehrfachs Geschichte.

Bei dem in der Rechnung vom ausgewiesenen Werk "Krabath" handle es sich um ein Lehrerbegleitheft von Dr. Heinrich Pleticha vom Thienemannverlag. Beim Posten "Karin Comfere" handle es sich um Kopiervorlagen für "Krabath" von Otfried Preußler aus dem Oldenbourg Schulbuchverlag.

Angemerkt werde, dass der Unterricht in einer Integrationsklasse engagiertes Arbeiten mit unterschiedlichen Kindern auf verschiedenen Niveaustufen mit Einsatz differenzierender Maßnahmen (mittels unterschiedlichem Materialeinsatz) bedeute.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass Werke der Belletristik, der Unterhaltungsliteratur und allgemeine Nachschlagewerke keine Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellten und selbst bei fallweiser Verwendung im Unterricht unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 fallen würden, als unbegründet abgewiesen. Bemängelt wurde zudem, dass die Bw. die angeforderten Unterlagen nicht vollständig beigebracht habe. So sei insbesondere der Aufforderung zur Beibringung von Auszügen aus Lehrplänen und dem Klassenbuch zwecks Nachweis der entsprechenden Verwendung im Unterricht nicht nachgekommen worden.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht, ob Aufwendungen für Bücher, DVDs, CDs und Hörspiele im Ausmaß von 131,85 € als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe dazu zB ; ). Sofern sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen (sog. Doppelveranlassung bzw. überlappende Veranlassung), ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Bei Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine private Mitveranlassung nahelegen, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden, und zwar derart, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung als allein erheblich anzusehen ist, sondern dass auf die typischerweise zu vermutende Nutzung abzustellen ist (). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (dazu gehören zB Werke der klassischen Literatur, der Belletristik und Nachschlagewerke allgemeiner Art) selbst dann nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellt, wenn der Steuerpflichtige eine ausschließliche berufliche Nutzung behauptet (vgl. ; ; ; ). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Tonträger (zB Musik-CDs, Hörspielen) und Bildträger (DVDs, etc.), weil diese ebenso wie Werke der Literatur die Teilnahme am Kulturleben vermitteln und daher im nicht bloß untergeordneten Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen (siehe dazu zB ; ; ).

Allerdings ist dem Steuerpflichtigen auch bei Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise der Nachweis möglich, dass in seinem speziellen Fall die prinzipiell auch zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeigneten Bücher, Tonträger, etc. derart überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben, dass eine allfällige private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet anzusehen ist. In einem solchen Fall ist das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 zu verneinen und den betreffenden Aufwendungen kommt Werbungskostencharakter zu ().

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates hat die Bw. für die folgenden Bücher den Nachweis erbracht, dass sie auf Grund ihres Inhalts auf den Unterrichtsgebrauch eingeschränkt und daher für eine private Verwendung ungeeignet sind:

1) Die Bücher "Das Fliegende Klassenzimmer" und "Wilde Hühner" (Gesamtkosten: 17,60 €). Da es sich dabei um vereinfachte Ausgaben der Originalliteratur handelt, sind sie nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse (gegenständlich für jene von der Bw. unterrichteten Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist).

2) Rolf Eisel, Das Fliegende Klassenzimmer, Literaturseiten (13,30 €). Dieses Buch wird auf der Homepage (www.jpc.de/jpcng/books/detail) wie folgt beschrieben:

"Begleitheft zum Kinderbuch von Erich Kästner (mit Lösungen, Lesekompetenz, Textverständnis, Kreativität, Fantasie, Kopiervorlagen).

Dieses Heft bietet direkt einsetzbares Begleitmaterial zur Lektüre, die hier kapitelweise aufgearbeitet wird. Dadurch verinnerlicht der Schüler den Inhalt des Lesestoffes effektiver! Jedem Kapitel ist mindestens ein Arbeitsblatt mit abwechslungsreichen Aufgaben gewidmet. Dabei wird durch gezielte Impulsfragen auf den Inhalt der Lektüre näher eingegangen. Zusätzlich bieten die Arbeitsblätter Übungen zum sinnerfassenden Lesen, zur Meinungsbildung, zu Wortschatz, Grammatik und Rechtschreibung sowie zur Zeichensetzung. Aufgabenarten: Textverständnis, Lückentexte, Schüttelsätze, Wortartbestimmung, Kreuzworträtsel, wörtliche / indirekte Rede, Richtig / Falsch-Sätze, Gitterrätsel, Zuordnungen, Konzentrationsübungen, Rollenspiele, Reimpaare, u. v.m. Mit Lösungen zur Selbstkontrolle! 46 Kopiervorlagen".

Das beschriebene Buch ist derart spezifisch, dass es sich aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nur für Unterrichtszwecke eignet.

3) Mit den unter Pkt. 1) und Pkt. 2) angeführten Werken in Zusammenhang stehende Versandkosten in Höhe von 4,25 €.

4) Dr. Heinrich Pleticha, Otfried Preußler, Krabat (5,20 €) und Karin Comfere, Otfried Preußler (13,30 €). Dabei handelt es sich um ein Lehrerbegleitheft bzw. um Kopiervorlagen zum Originalroman, sodass auch diesbezüglich von einer ausschließlichen Eignung für Unterrichtszwecke auszugehen ist.

Dass die DVDs (Das Fliegende Klassenzimmer, Emil und die Detektive, Die Geschichte vom weinenden Kamel), CDs (Das Fliegende Klassenzimmer, Krabat) und die Hörspiele (Der Mann von der anderen Seite, Krabath) von der Bw. im Unterricht verwendet wurden, wird nicht in Zweifel gezogen. Allerdings sind diese Objekte aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht nur für den Gebrauch im Unterricht geeignet, sondern vermögen die Interessen eines weit größeren Publikums anzusprechen. So handelt es sich bei der Geschichte vom weinenden Kamel um einen deutschen Dokumentarfilm aus dem Jahr 2003, der zahlreiche Auszeichnungen erhielt (Nominierung bei der Oscarverleihung 2005 in der Kategorie "Bester Dokumentarfilm", Auszeichnung von der Gilde der amerikanischen Regisseure für die beste Dokumentation des Jahres 2003, siehe dazu "de.wikipedia.org/wiki"). Bei Uri Orlev, Der Mann von der anderen Seite, handelt es sich um einen von der Kritik vielgelobten Roman über eine Jugend in den Zeiten des Holocaust. Bei "Krabat" handelt es sich um ein Jugendbuch von Otfried Preußler, das ebenfalls mehrfach ausgezeichnet wurde (unter anderem 1972 mit dem Deutschen Jugendbuchpreis und dem Polnischen Jugendbuchpreis; 1973 erhielt das Werk den holländischen Jugendbuchpreis Silberner Griffel von Rotterdam, den Europäischen Jugendbuchpreis der Universität Padua sowie den American Library Association Award als Notable Book of 1973; 1977 den Jugendbuchpreis des polnischen Verlegerverbandes; siehe dazu bei siehe dazu "de.wikipedia.org/wiki"). Bei den Filmen "Das Fliegende Klassenzimmer" und "Emil und die Detektive" handelt es sich um eine an den Kinokassen sehr erfolgreiche Verfilmung von Klassikern (dies gilt auch für den anschließenden Verkauf der Filme auf DVD bzw. der Filmmusik auf CD). Da die betreffenden Ton- und Bildträger somit zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung als geeignet erachtet werden, ist im Sinne der obig angeführten typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls von einer nicht nur völlig untergeordneten privaten Mitveranlassung auszugehen, welche auch nicht durch die bloße, nicht nachprüfbare Behauptung einer ausschließlichen beruflichen Verwendung als widerlegt angesehen wird. Aufgrund des sich aus § 20 EStG 1988 ergebenden Abzugsverbotes kommt den betreffenden Aufwendungen somit kein Werbungskostencharakter zu.

Berücksichtigt werden jedoch die Kosten für den Adventkalender (12,99 €), weil es als glaubhaft erachtet wird, dass dieser für die Schüler angeschafft wurde und sich dieser nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur für einen einmaligen Gebrauch eignet (eine private Verwendung neben der beruflichen bzw. im Anschluss an die berufliche Verwendung ist daher auszuschließen).

Der Berufung wird somit insofern Folge gegeben, als von den streitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 131,85 € Aufwendungen in Höhe von 66,64 € als Werbungskosten anerkannt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at