Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt A. informierte den Berufungswerber (kurz Bw.) davon, dass für sein Kind B. (geb. 0.00.00) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen wären. Als Beilage zu diesem Schreiben - welches nachweislich mit RSb am dem Bw. zugestellt wurde - übermittelte die Abgabenbehörde I. Instanz dem Bw. u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004. In der Folge retournierte der Bw. dem Finanzamt die unterfertigte Einkommenserklärung für das vorgenannte Jahr (eingelangt beim Finanzamt am ). Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beim Bw. in Höhe von 496,48 € für das Jahr 2004 zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führt das Finanzamt aus, dass für das genannte Kind des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. mit Schreiben vom eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt der Bw. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass er eine Begründung zur Berufung nicht beibringen könne, da ihm keine Akteneinsicht - weder von der Krankenkasse, noch vom Finanzamt - im anhängigen Verfahren gewährt worden sei. Diesbezüglich habe man den Bw. zunächst auf die Gebietskrankenkasse C. bzw. in weiterer Folge an die auszahlende Stelle der D-Krankenkasse verwiesen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm keine Akteneinsicht zustünde. Das Finanzamt verwies den Bw. wiederum darauf, dass keine relevanten Unterlagen bei der Abgabenbehörde zur Einsicht aufliegen würden. Aus den genannten Gründen sei der Bw. in seinen Rechten verletzt worden. Durch diese Umstände habe er auch keine Möglichkeit gehabt, den von der Behörde angenommenen Sachverhalt nachvollziehen zu können.
Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Neben den rechtlichen Ausführungen betreffend die Rückforderung gewährter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld führt die erstinstanzliche Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus, dass von der Gebietskrankenkasse die relevanten Daten im elektronischen Weg an das Finanzamt übermittelt würden und demnach keine Aktenteile eingesehen werden könnten. Die für den Bw. relevanten Daten seien ohnedies aus Punkt 2 des Rückforderungsbescheides vom zu entnehmen.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. eine Entscheidung über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz. Dadurch gilt die Berufung gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Neben seinen bereits bisher vorgebrachten Einwendungen zur verwehrten Akteneinsicht bringt dieser in diesem Schriftsatz sinngemäß vor, dass eine Rückforderung von Zuschüssen beim Kindesvater - der überdies vom Bezug durch die Kindesmutter nicht informiert worden sei - eine Verfassungswidrigkeit darstelle. Diese Vorgangsweise widerspreche - auch nach den Intentionen des ABGB - dem Vertrauensschutz. Auch erscheine die fehlende Information des Kindesvaters verfassungswidrig. Durch die ständige Rechtsprechung des UFS sei zwar auch für seine Person ersichtlich, dass sämtliche Einwendungen - fehlende Informationen zur Rückzahlungspflicht für den Kindesvater, ohnedies schon zu leistende Alimente durch den Kindesvater, Eingriff in die Lebensplanung, zwischenzeitlich eingetretene geordnete Lebensverhältnisse bei der Kindesmutter - bislang zu keinem Erfolg geführt hätten. In derartigen Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld sei aber darauf zu verweisen, dass die damals verantwortlichen Minister verkündet hätten, dass es niemals zu einer Rückzahlung von gewährten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld kommen werde, weil diesbezüglich keine Überprüfungen stattfinden würden. Bereits daraus ergebe sich ein Vertrauensbruch. Weiters beantragte der Bw. in dieser Eingabe, dass die medialen Aussagen der beiden von ihm genannten Minister durch den UFS erhoben, und in die Entscheidung einbezogen werden mögen. Auch sei allgemein bekannt, dass in gleich gelagerten Rückforderungsverfahren bereits mehrere Beschwerden bei den Höchstgerichten (VwGH, VfGH) anhängig wären, wodurch auch eine Aussetzung seines anhängigen Verfahrens beantragt werde. Abschließend begehrte der Bw. in seinem Vorlageantrag sinngemäß, dass der UFS - sofern sich für die Abgabenbehörde II. Instanz ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken ergeben würden - ein Normprüfungsverfahren beim VfGH einleiten möge.
Mit Schreiben vom übermittelte der UFS dem Bw. die sowohl bei der Krankenkasse bezüglich der an die Kindesmutter gewährten Zuschüsse aufliegenden Unterlagen in Ablichtung, als auch Ausdrucke der von der Gebietskrankenkasse mit den Zuschüssen im Zusammenhang stehenden, dem Finanzamt elektronisch überspielten Daten. Weiters wurde dem Bw. in diesem Schreiben der von der Behörde anzunehmende Sachverhalt, sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte vom Bw. innerhalb der gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist zu der, vom Bw. im anhängigen Verfahren gerügten, bislang verwehrten Akteneinsicht auszuführen, dass diesem Begehren durch die ihm mit Schreiben des UFS übermittelten Unterlagen nachgekommen wurde und von ihm diesbezüglich keine weiteren Vorbringen eingebracht wurden. Weiters ist festzustellen, dass das Finanzamt die gegenständliche Rückforderung mit Bescheid vom tätigte. Im Jahr 2009 übermittelte das Finanzamt unter Hinweis auf die Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld dem Bw. nachweislich (zugestellt mit RSb am ) eine entsprechende Erklärung betreffend sein Jahreseinkommen 2004. Mit der Übersendung dieser Erklärung setzte somit die Abgabenbehörde I. Instanz eine Verlängerungshandlung (vgl. auch VwGH 2009/17/0277 vom ) im Sinne der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO, wodurch die Behörde berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das vorgenannte Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wird dem anhängigen Verfahren der nachstehende Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Bw. ist Vater der am 0.00.00 geborenen B.. Die Kindesmutter D. bezog unstrittig seit , als auch im gesamten Jahr 2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im Jahr 2003 einen Betrag von € 721,14 und im Jahr 2004 € 2.217,96. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebte nach den polizeilichen Meldedaten auch von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im gegenständlichen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit der vom Bw. dem Finanzamt retournierten und unterfertigten Einkommenserklärung betreffend das Jahr 2004 - mit 16.549,22 € festgestellt.
Der obenstehende Sachverhalt wurde dem Bw. gleichfalls im Vorhalt des zur Kenntnis gebracht und von ihm keine Einwendungen erhoben. Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000,00 € bis 18.000,00 € 3% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 496,48 €.
Lt. der vorliegenden Aktenlage war demnach der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG beim Bw. zurückzufordern. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) verwiesen, worin das Höchstgericht sinngemäß ausführt, dass sich eine Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ausschließlich aus den im § 18 KBGG normierten Bestimmungen ergibt. Folglich nimmt auch ein etwaiges Unterbleiben einer Benachrichtigung durch den Versicherungsträger (§ 16 KBGG) keinen Einfluss auf eine Rückforderung der gewährten Zuschüsse.
Zu jenen sinngemäßen, ganz allgemein gehaltenen Vorbringen des Bw., bezüglich etwaiger Verfassungswidrigkeiten von einzelnen Bestimmungen des KBGG, verweist der UFS auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Die vorstehenden Ausführungen haben auch für das Vorbringen des Bw. - nämlich dass nach seiner Sicht mit der gegenständlichen Rückforderung der Vertrauensschutz verletzt werde - Geltung. Zu dem vom Bw. sinngemäß angesprochenen Grundsatz "Treu und Glauben" ist nämlich gleichfalls anzumerken, dass auf Grund des bereits vorgenannten Legalitätsprinzipes die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, wobei dieses Prinzip grundsätzlich stärker zu bewerten ist als andere Grundsätze, wie insbesondere jener von "Treu und Glauben" (vgl. auch ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Anwendung des Grundsatzes "Treu und Glauben" überdies voraus, dass der Behörde ein Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung eingeräumt ist, bzw. eventuell ein unbestimmter Gesetzesbegriff einer Auslegung bedarf. Im gegenständlichen Fall sind die Rückforderungsbestimmungen des KBGG klar und eindeutig im § 18 leg cit geregelt. Gleichfalls beinhalten die hier anzuwendenden Bestimmungen keinen Spielraum für eine behördliche Ermessensübung. Aus diesen Gründen kann auch - wie vom Bw. begehrt - die Einholung bzw. Überprüfung von Medienaussagen einstiger Minister durch den UFS zum Thema "Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld" unterbleiben, da solche Aussagen keine Änderung eines im Nationalrat beschlossenen Gesetzestextes bewirken können. Mit seinen sinngemäßen Vorbringen - unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des UFS - dass er für das genannte Kind ohnedies Alimentationszahlungen zu erfüllen habe, vermag der Bw. ebenfalls für das anhängige Verfahren nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf das bereits zitierte Erkenntnis des verwiesen, worin das Höchstgericht u.a. ausführt, dass im Gegensatz zu zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen die Intention des KBGG die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist. Somit besteht auch kein Zusammenhang mit etwaigen, vom Bw. ohnedies zu leistenden Unterhaltsbeträgen. Auch kann der vom Bw. vorgebrachte Einwand, nämlich dass die gegenständliche Rückforderung einen Eingriff in seine Lebensplanung darstelle und überdies die zwischenzeitlich bei der Kindesmutter eingetretenen, geordneten Lebensverhältnisse keine Berücksichtigung finden würde, keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren bewirken. Der Bw. übersieht dabei, dass die Umstände im Anspruchszeitraum -somit hier im Jahr 2004- maßgeblich sind und demnach etwaig eingetretene Änderungen in Folgejahren keine Auswirkung auf das Rückforderungsjahr hat.
Zum Antrag des Bw. in seiner Berufung auf Aussetzung der Einhebung nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist darauf zu verweisen, dass den Gegenstand des anhängigen Rechtsmittelverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom darstellt. Eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag obliegt demnach - sofern noch nicht erfolgt - der Abgabenbehörde I. Instanz. Dem UFS als Abgabenbehörde II. Instanz wäre es im Übrigen ohnedies verwehrt, erstmals über Anträge abzusprechen.
Zur Anregung des Bw., auf Grund anhängiger Verfahren vor dem VwGH mit einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zuzuwarten, bis entsprechende höchstgerichtliche Erkenntnisse vorliegen würden, ist auszuführen, dass hinsichtlich erfolgter Rückforderungen bereits Entscheidungen durch den VwGH (z.B. 2010/17/0040, 2009/17/0250) diesbezüglich vorliegen. Bei anhängigen, jedoch noch nicht durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren kann jedoch iS des § 281 BAO nicht abgeleitet werden, dass deren Ausgang eine wesentliche Bedeutung für das gegenständliche, vor dem UFS anhängige Rechtsmittelverfahren hätte. Folglich liegt auch kein Grund für eine Aussetzung nach der vorgenannten Bestimmung der BAO für das gegenständliche Verfahren vor.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at