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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 06.09.2012, FSRV/0023-I/10

Hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 10-12/2009 und 01/2010 in Höhe von € 2.160,00 sowie für 02/2010 in bislang unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Umsatzsteuerprüfung vom , AB-Nr. Y, sowie des durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien für die gegenständlichen Zeiträume keine Voranmeldungen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden. Da die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass die Verdächtige gewusst habe, dass durch Nichtabgabe entsprechender Voranmeldungen Abgabenverkürzungen eintreten würden, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Da weiters keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass für diese Zeiträume hinsichtlich des inkriminierten Betrages Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen bzw. versucht worden wären (Jahresumsatzsteuer), würde § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Anwendung gelangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher unter Anschluss eines Arztbriefes und einer Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses, beide vom , im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei richtig, dass das Gewerbe im Laufe des Monates Oktober 2009 angemeldet worden sei. Gleich anschließend sei versucht worden, Aufträge zu bekommen. Da dies bereits zu Ende der Bausaison gewesen sei, hätten sie lediglich zwei kleinere Aufträge als Subunternehmer für Malerfirmen erhalten (ca. € 3.400,00 netto). Diese seien als Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1 [offenkundig gemeint: § 19 Abs. 1a UStG 1994] vereinbart worden. Daher sei im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz getätigt worden.

In dieser Zeit hätten sie eine andere steuerliche Vertretung gehabt als jetzt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Preises sei mit dieser Gesellschaft die Geschäftsbeziehung beendet worden. Ihr neuer steuerlicher Vertreter, Herr AA, werde bis ca. die Jahreserklärungen U1 und E1 2009 samt aller Unterlagen an das Finanzamt einreichen. Des Weiteren würden die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2010 so bald wie möglich eingereicht werden, wenn Herr AA alles vom alten steuerlichen Vertreter übernommen habe, und alles gemäß den Vorschriften in der Buchhaltung erledigt habe.

Die Beschwerdeführerin habe seit Dezember 2009 bis zu ihrer Operation im April 2010 unter schweren körperlichen Schmerzen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, weshalb sie sich nur teilweise um die geschäftlichen Pflichten der Firma habe kümmern können. Sie persönlich habe von Dezember 2009 bis Ende April 2010 aufgrund einer Knieverletzung überhaupt nichts selber machen können. BB sei mit angemeldet und bereits mit wieder abgemeldet worden. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, seien auch keine Aufträge abgewickelt worden, und deshalb sei auch kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz getätigt worden (siehe Befund von Klinik, weitere Befunde seit Dezember 2009 vorhanden, falls Bedarf auf Nachweis besteht).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, zu Ende geführt werden muss.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462).

Ein Unternehmer, dessen Umsätze aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 verzichtet (§ 6 Abs. 3 UStG 1994).

Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Finanzamt Innsbruck mittels eines am eingelangten Fragebogens mitgeteilt, dass sie am ein "Spachtelgewerbe" eröffnet habe. Die voraussichtlichen Umsätze im Eröffnungsjahr und im Folgejahr wurden mit jeweils € 30.000,00, der voraussichtliche Gewinn mit jeweils € 20.000,00 angegeben.

Mit einem weiteren Fragebogen vom , beim Finanzamt Innsbruck eingelangt am , teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck teilweise ergänzend, teilweise abweichend vom oben angeführten Fragebogen mit, die unternehmerische Tätigkeit würde im Verspachteln von Fugen und in der Montage von Trennwänden liegen. Für das Eröffnungsjahr wurden der voraussichtliche Jahresumsatz mit € 15.000,00 und der voraussichtliche Gewinn mit € 4.000,00 angegeben. Für das Folgejahr wurden der voraussichtliche Jahresumsatz mit € 45.000,00 und der voraussichtliche Gewinn mit € 11.000,00 angegeben. Als Bevollmächtigter wurde der gewerbliche Buchhalter CC angeführt.

Ebenfalls am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gab die Erklärung ab, dass sie gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) ab dem Kalenderjahr 2009 verzichtet und ihre Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuern werde. Infolge dieses Regelbesteuerungsantrages war die Beschwerdeführerin verpflichtet, Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten bzw. für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diesen Verpflichtungen ist sie bislang nicht nachgekommen, sie hat bis dato weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Bei der Beschwerdeführerin wurde zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 10/2009 bis 01/2010 durchgeführt.

Bereits vor Prüfungsbeginn teilte CC der Prüferin auf telefonische Anfrage mit, dass bei ihm keine Unterlagen vorhanden seien. Da von der Beschwerdeführerin die mit der Prüferin vereinbarten Termine nicht eingehalten wurden und keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, hat die Prüferin die Bemessungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum in Anlehnung an die im Fragebogen angeführten Daten gemäß § 184 BAO geschätzt (Umsatz pro Monat € 3.000,00, Vorsteuer € 0,00). Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für Oktober, November und Dezember 2009 mit € 1.800,00 und mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für Jänner 2010 mit € 600,00 festgesetzt (vgl. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu AB-Nr. Y, welche in Abwesenheit der Beschuldigten stattgefunden hat).

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zu Gunsten der Beschuldigten die Vorsteuer mit 10% der Umsatzsteuer geschätzt und so den strafbestimmenden Wertbetrag für 09/2009 bis 01/2010 mit jeweils € 540,00 bestimmt. Da von einer Fortsetzung der Tätigkeit auch während des Monats Februar 2010 ausgegangen wurde, erfolgte die Einleitung hinsichtlich dieses Zeitraumes in noch unbekannter Höhe. Anzumerken ist, dass es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht, die Höhe der der Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorzubehalten ( mwN).

In der Folge erging am der Umsatzsteuerbescheid für 2009. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 2009 mit € 3.000,00 festgesetzt.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für 02-11/2010 mit € 7.500,00 festgesetzt; wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen wurden auch diese Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt.

Am erging schließlich der Umsatzsteuerbescheid für 2010. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Bemessungsgrundlagen abermals geschätzt und die Umsatzsteuer für 2010 mit € 9.000,00 festgesetzt.

Alle angeführten Abgabenbescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Es besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass die im angefochtenen Einleitungsbescheid angeführten Abgaben verkürzt wurden. Dafür sprechen zum einen die rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen, die sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom stützen, wobei anzumerken ist, dass nicht nur für die hier gegenständlichen, sondern auch für darauf folgende Zeiträume derartige Festsetzungen vorgenommen wurden.

Auch in der Beschwerdeschrift wurde eingestanden, dass Umsätze getätigt wurden. Bereits im Jahr 2009 war BB bei der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer gemeldet, sodass auch trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Umsätze erzielt werden konnten. Zum Vorbingen, es seien Bauleistungen erbracht worden, sodass § 19 Abs. 1a UStG 1994 zur Anwendung gelangen würde, ist festzuhalten, dass dazu keinerlei Nachweise vorgelegt wurden; überhaupt ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin - abgesehen von den angeführten Fragebögen - weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren irgendwelche Unterlagen vorgelegt oder konkretes Vorbringen erstattet wurde.

Es liegen daher hinreichende Verdachtsmomente vor, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Da die Beschwerdeführerin in den beiden beim Finanzamt Innsbruck eingereichten Fragebögen die voraussichtlichen Jahresumsätze für die gegenständlichen Zeiträume bekannt gegeben hat, musste sie bei Nichtabgabe der Jahreserklärungen daher mit Schätzungen der Bemessungsgrundlagen in zumindest diesem Umfang rechnen. Für den Zeitraum 2010 war bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens zudem die Erklärungsfrist noch nicht abgelaufen. Somit ist kein Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für die hier gegenständlichen Zeiträume gegeben. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Vorliegen eines Tatverdachtes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde fristgerecht zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der Verdacht, dass dies auch der Beschwerdeführer gewusst hat, ergibt sich schon daraus, dass sie am ausdrücklich auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat und erklärte, sie werde ihre Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuern. Sie wusste zweifellos auch, dass ihn den hier gegenständlichen Zeiträumen Umsätze erzielt wurden.

Auffällig ist auch, dass bei einer KIAB-Kontrolle am - somit nach Zustellung des gegenständlichen Einleitungsbescheides - drei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, darunter deren Sohn BB als ihr Bevollmächtigter, bei einer Baustelle in B, beim Arbeiten angetroffen wurden (vgl. Aktenvermerk vom im Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin, StNr. Z). Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom , GZl., wurde die Beschwerdeführerin deshalb wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 (erster Fall) iVm § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestraft.

Auch dieses Verhalten, dass nämlich die Beschwerdeführerin nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens ihre unternehmerische Tätigkeit fortgesetzt und weiterhin keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch sonst ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in keiner Weise nachgekommen ist, spricht dafür, dass auch schon zuvor vorsätzliches Handeln gegeben war.

Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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