Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2012, RV/1463-W/11

Aufwendungen eines den Gegenstand Deutsch unterrichtenden AHS-Lehrers für Fachliteratur

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, erzielte im Jahre 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als AHS-Lehrer.

Am brachte der Bw. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser Sonderausgaben für Weiter- und Personenversicherungen, diverse Werbungskosten, darunter € 121,40 für Fachliteratur sowie Kirchenbeitragszahlungen im Ausmaß von € 253,17 geltend.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 am und wich in diesem insofern von der Erklärung des Bw. ab, als es die Kirchenbeitragszahlungen lediglich iHv € 200,-- anerkannte und die geltend gemachten Topf-Sonderausgaben auf Grund der Höhe der vom Bw. erzielten Einkünfte iSd der Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 ermittelte.

Mittels Schreibens vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er sich bei einer Werbungskostenposition geirrt habe. Die Aufwendungen für einen neu angeschafften Laptop seien zur Gänze angegeben worden, die Werbungskosten seien daher um € 466,-- zu kürzen.

Das Finanzamt erließ am ein Ersuchen um Ergänzung und teilte dem Bw. in diesem mit, dass das im vorigen Absatz erwähnte Schreiben als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gewertet werde. Die Einkommensteuerveranlagung sei zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden. Der Bw. werde daher u. a. um Vorlage einer detaillierten Werbungskostenaufstellung unter Angabe von Anschaffungsdatum, genauer Bezeichnung - bei Fachliteratur Angabe von Autor und Buchtitel - Einzelpreisen, Summen und gegebenenfalls einer Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges ersucht. Weiters forderte das Finanzamt den Bw. um Vorlage sämtlicher Belege in Kopie auf.

Am brachte der Bw. die im vorigen Absatz erwähnten Unterlagen beim Finanzamt ein. Angemerkt wird diesbezüglich, dass in der vorgelegten Aufstellung der Werbungskosten unter der Rubrik Fachliteratur folgende Werke angeführt wurden:

P. Hochgatterer: "Süße des Lebens",

P. Hochgatterer: "Matratzenhaus",

Reed: "Naturstein",

E. Hackl: "Familie Salzmann",

D. Rabinovici: "Andernorts",

Lavant: "Irrenhaus"

und

Köhlmeier: "Sunrise".

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung und versagte in dieser u. a. den für Fachliteratur geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung mit der Begründung, dass Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, keine Werbungskosten darstelle.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. einen als "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11. März" bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beim Finanzamt ein und führte in diesem aus, dass er gegen die Nichtanerkennung der für Fachliteratur geltend gemachten Werbungskosten iHv € 121,40 berufe.

Der Bw. weise nochmals darauf hin, dass er Germanistik-Lehramt unterrichte und dass die als Werbungskosten beantragten Bücher in diesem Zusammenhang zu sehen seien. Es handle sich insbesondere um Bücher für Jugendliche, die Klassenlektüre dargestellt hätten und die von einem Erwachsenen keineswegs allgemein gelesen werden würden. Der Betrag der für Fachliteratur beantragten Werbungskosten sei als gering zu bezeichnen, dem Bw. gehe es jedoch um das allgemeine Prinzip, da in den anderen Jahren auch deutlich höhere diesbezügliche Beträge anfallen könnten.

Daher ersuche der Bw. diesen Teil des Bescheides vom 11. März zu korrigieren. Mit den restlichen Punkten des Bescheides sei der Bw. einverstanden.

Am legte das Finanzamt die Berufung des Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. , mwN).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. nochmals , mwN) ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sei, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründe. Bei dem nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit kann es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch um Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern handeln.

Als Werbungskosten abzugsfähig ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Fachliteratur. Unter Fachliteratur versteht man Werke, die auf die speziellen Bedürfnisse bestimmter Berufsgruppen abgestellt sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies bedeutet, dass die Fachliteratur derart auf spezifische berufliche Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein muss, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. , ). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl. und ).

Von der erkennenden Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Literatur im Internet angestellte Recherchen ergaben Folgendes:

Bei den Werken "Süße des Lebens" und "Matratzenhaus" handelt es sich um Kriminalromane.

Das Werk "Gartengestaltung mit Natursteinen" stellt einen Praxisratgeber für Gartengestaltung dar.

Beim Werk "Familie Salzmann" handelt es sich um eine authentische Familiengeschichte über drei Generationen, die Ungerechtigkeit und Not, aber auch Treue, Freundschaft und die Hoffnung auf Glück beschreibt.

Das Werk "Andernorts" ist ein Roman, in dem jüdische Selbstwahrnehmungen im heutigen Europa beschrieben werden.

Beim Werk " Aufzeichnungen aus einem Irrenhaus" handelt es sich laut Klappentext um eine gleichermaßen literarische wie psychologisch genaue Studie eines freiwilligen Aufenthaltes in einer "Irren-Anstalt".

Das Werk "Sunrise" ist eine Erzählung deren Thema die Unmöglichkeit, zwei Leben auf die Waagschale zu legen, um zu entscheiden welches lebenswerter sei, ist.

Als Fachliteratur iSd des oben Gesagten, kann lediglich das Werk "Gartengestaltung mit Natursteinen" angesehen werden. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Bw. ist jedoch bei diesem auszuschließen.

Hinsichtlich der übrigen fünf in Rede stehenden Werke vermag die erkennende Behörde in Ansehung der Ergebnisse der von ihr angestellten Recherchen nicht zu erkennen, dass diesen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.

Somit ist das private Interesse auch bei Einbindung sämtlicher berufungsgegenständlicher Werke in den Unterricht des Bw. als überwiegend anzusehen.

Das Vorbringen des Bw., dass er Germanistik-Lehramt unterrichte und die als Werbungskosten beantragten Bücher in diesem Zusammenhang zu sehen seien, führt zu keiner anderen Beurteilung der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen , und , betreffend Aufwendungen für Literatur von Deutschlehrern an allgemein bildenden höheren Schulen ausführte, ist die Abgrenzung (zwischen privat und beruflich veranlassten Aufwendungen) gerade beim Unterrichtsfach "Deutsch" an einer allgemein bildenden höheren Schule besonders schwierig, weil das Ziel der Lehrtätigkeit weitestgehend in der Vermittlung einer fundierten Allgemeinbildung auf dem Gebiet der Literatur besteht. Einem Mittelschulprofessor mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch sei - laut VwGH - zwar einzuräumen, dass er sich im Besonderen auch mit den neueren literarischen Erscheinungen im deutschsprachigen Raum vertraut machen müsse, wenn er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen wolle, doch ändere das nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, tatbestandsmäßig dem § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 (nunmehr § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) entspreche.

Auch das Vorbringen des Bw., wonach der Betrag der für Fachliteratur beantragten Werbungskosten gering sei, geht in Ansehung der obigen Ausführungen ins Leere.

Aus den oben angeführten Gründen versagte das Finanzamt den vom Bw. für Fachliteratur geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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