Verfahrenshilfeantrag bereits durch einen gewillkürten Verteidiger
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AZ, ehemals KFZ-Reinigung, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a und b, jeweils iVm § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsdirektor Regierungsrat Ludwig Wolfsgruber, vom , StrNr. 053/2012/12, betreffend die Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG gegen jederzeitigen Widerruf (§ 77 Abs. 7 FinStrG) für die Dauer des gegen ihn als Beschuldigten unter der StrNr. 053-2012/12 anhängigen Finanzstrafverfahrens ein von der zuständigen Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellender Pflichtverteidiger beigegeben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des im do. (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren StrNr. 053-2012/12 der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 2 lit. a und b, jeweils iVm 38 Abs. 1 FinStrG beschuldigten Bf. vom auf Verfahrenshilfe bzw. auf Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. laut der im Verfahren zusammen mit dem, vom genannten Verteidiger namens seines Mandanten eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe vorgelegter Vollmacht vom ohnehin schon im gesamten Finanzstrafverfahren von dem darin ausgewiesenen Verteidiger vertreten werde, sodass die Bestellung eines (weiteren) Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich sei.
Darüber hinaus begründe auch die erhobene Lebenssituation des Bf., dem nicht nur monatliche Lohneinkünfte iHv. ca. 730,00 €, sondern darüber hinaus auch noch Einkünfte aus dem ursprünglich von ihm und nunmehr - lediglich nach außen hin - von seiner Ehegattin geführten Einzelunternehmen in Höhe der sich monatlich zwischen 800,00 € und 1.000,00 € bewegenden Privatentnahmen, zuzurechnen seien, erhebliche Bedenken am Vorliegen der für eine Maßnahme gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG geforderten Beeinträchtigung der einfachen Lebensführung durch die Tragung der Verteidigerkosten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (ausschließlich) damit begründe, dass allein aufgrund der vorgelegten Vollmacht bereits ein Vertreterverhältnis für das gesamte Strafverfahren bestehe, so erkenne sie nicht, dass die Vollmachtsurkunde (Außenwirkung) keine derartigen Schlüsse auf das zugrundeliegende Auftragsverhältnis (Innenverhältnis) zulasse. Darüber hinaus lasse die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht außer Acht, dass der einschreitende Verteidiger lediglich für den diesbezüglich überforderten Bf. - ohne dafür Kosten zu verlangen - aus "sozialem Engagement" den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag eingebracht habe bzw. im sonstigen Verfahren (Beantwortung des Vorhaltes vom und Beschwerdeerhebung) tätig geworden sei.
Wenn im angefochtenen Bescheid zusätzlich "erhebliche Bedenken gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe auch hinsichtlich der im Gesetz geforderten Beeinträchtigung einer einfachen Lebensführung infolge Tragung der Verteidigerkosten" im Hinblick auf die tatsächliche Einkommenssituation des Bf. geäußert würden, so sei, abgesehen davon, dass eine derartige (erstmalige) Argumentation der Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoße, und es keineswegs als erwiesen anzusehen sei, dass dem Bf. zusätzlich zu seinem Lohneinkommen auch noch entsprechende unternehmerische Einkünfte (aus dem Betrieb seiner Gattin) zufließen würden, auch zutreffendenfalls Verfahrenshilfe zu gewähren, da auch die Summe aus den (nichtselbständigen) Arbeitseinkünften und den monatlichen Entnahmen aus dem genannten Unternehmen noch nicht die Einkommenssituation erreiche, die dem Beschuldigten - zu Lasten der für einfache Lebensführung für ihn, seine Frau und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder notwendigerweise aufzuwendenden Kosten - die Tragung der anfallenden Verteidigerkosten erlauben würde.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG ist in jenen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und für seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, über entsprechenden Antrag seitens der Finanzstrafbehörde, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer (Abs. 4 leg.cit.).
Gemäß § 77 Abs. 7 FinStrG ist die (gegebenenfalls erfolgte) Beigabe eines Verteidigers zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist somit, abgesehen von einem entsprechenden - hier in der Form der Eingabe des Bf. vom vorliegenden - Antrag des in einem Finanzstrafverfahren Beschuldigten, die Zuständigkeit eines Spruchsenates (§ 58 Abs. 2 FinStrG), eine in der Gefährdung des Unterhaltes des Beschuldigten und seiner Familie durch die Übernahme von Verteidigerkosten gegebene Bedürftigkeit, sowie die von der (entscheidenden) Behörde zu treffende Feststellung, dass die Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege und der zweckentsprechenden Verteidigung des Beschuldigten gelegen ist.
Die Erfüllung der erstangeführten Voraussetzung (Zuständigkeit eines Spruchsenates) ergibt sich bereits aus der Aktenlage zur genannten StrNr., wonach aufgrund des sich im Finanzstrafverfahren gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehungen aus der Verkürzungssumme von 52.902,65 € ergebenden strafbestimmenden Wertbetrages für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses ein gemäß §§ 65 ff FinStrG gebildeter und zusammengesetzter, im Anlassfall auch durch die Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG bereits befasster und durch die Anberaumung einer, mittlerweile wieder abberaumten mündlichen Verhandlung (§ 125 FinStrG) tätig gewordener Spruchsenat zuständig ist (§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG).
Dem weiteren, sich üblicherweise aus der(n) dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) und dem zugehörigen Verfahren (Strafdrohung; Komplexität der Materie) abzuleitenden, anhand der im Anlassfall vorliegenden Kriterien (Androhung einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des genannten Verkürzungsbetrages bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bei sich aus einer Vielzahl von Einzelfakten zusammensetzenden Tatvorwürfen über einen Begehungszeitraum von mehr als sechs Jahren) wohl als gegeben anzunehmenden Erfordernis einer (auch) im Interesse der Rechtspflege gelegenen Pflichtverteidigung, steht nach Ansicht des Finanzamtes der Umstand entgegen, dass der Bf. - laut vorgelegter Vollmachtsurkunde (Bl. 75 des Strafaktes) - im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ohnehin bereits von einem gewillkürten, bevollmächtigten Verteidiger iSd § 77 Abs. 1 FinStrG vertreten werde.
Dazu ist freilich festzuhalten, dass zwar durchaus auch die Vollmachtsurkunde Rückschlüsse auf den Inhalt einer vom Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG erteilten Bevollmächtigung zulässt [vgl. § 83 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 77 Abs. 2 FinStrG], schlussendlich aber die Angelegenheit und genauen Umstände der Bevollmächtigung nicht nur rein nach dem Wortlaut der im Außenverhältnis wirksamen Vollmachtsurkunde, sondern auch anhand sonstiger allfälliger Partei- und Prozesserklärungen gegenüber der Behörde zu beurteilen sind (vgl. zB ). Dazu liegt im Anlassfall insbesondere neben der auf eine vom Bf. erteilte allgemeine Bevollmächtigung ("... in allen finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten ...") des einschreitenden Vertreters hindeutenden Vollmachtsurkunde, die Vorhaltsbeantwortung vom , aber auch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen vor, wonach der Bf. den ausgewiesenen Verteidiger (lediglich) beauftragt habe, im gegenständlichen Finanzstrafverfahren für ihn die im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen. Somit steht aber die offenbar für das bisherige Verfahren erteilte, für den Fall der Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzulegende Vollmacht der Annahme eines nach den übrigen Kriterien zu bejahenden Interesses der Rechtspflege an dem Beistand eines Pflichtverteidigers (für das weitere Verfahren) im Anlassfall nicht entgegen.
Was die (weitere) Voraussetzung der in der Form, dass die Tragung der Verteidigungskosten den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Beschuldigten und seiner (unterhaltsberechtigten) Familie gefährden würde, geforderten Bedürftigkeit des antragstellenden Beschuldigten angeht, so ergibt sich aus der Aktenlage, dass - nach Ablehnung des im Konkursverfahren Az. 34 des Landesgerichtes Wels gegen den Bf. gemachten Zahlungsplanes - gegen den Bf. am das Abschöpfungsverfahren gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen eingeleitet wurde. Aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (in dem von seiner Ehegattin nach der Unternehmensschließung im Oktober 2012 unmittelbar übernommenen Betrieb) bezieht der, gemeinsam mit seiner Gattin BZ für vier Kinder im Alter von einem, drei, neun und dreizehn Jahren unterhaltspflichtige Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von annähernd 730,00 €. Die Höhe der von der Ehegattin des Bf. getätigten Entnahmen aus dem Einzelunternehmen für private Zwecke liegt monatlich zwischen 800,00 € und 1.000,00 € (Bl. 88 des Strafaktes).
Stellt man nun entweder das nichtselbständige Monatseinkommen des Bf. und die (vier) Sorgepflichten (für die genannten Kinder) oder das, sich aus den Lohneinkünften und den (nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ebenfalls dem Bf. zuzurechnenden) Privatentnahmen (iHv. durchschnittlich 900,00 €) zusammensetzende verfügbare Einkommen und fünf Sorgepflichten (für Kinder und Ehegattin) den regelmäßig für die Bestimmung einer Beeinträchtigungssituation iSd § 77 Abs. 3 FinStrG herangezogenen § 291a EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG, letzteres idF des BGBl. II Nr. 441/2012, bzw. den nicht einer Pfändbarkeit unterliegenden Beträgen gegenüber (vgl. zB FSRV/0002-L/10), so ergibt sich, indem das jeweilige Einkommen unter der anlassfallbezogenen Pfändbarkeitsgrenze bleibt, dass eine Tragung der Kosten des Verteidigers im genannten Finanzstrafverfahren zu Lasten der für eine einfache Lebensführung des Bf. und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen notwendigerweise aufzuwendenden Kosten ginge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verfahrenshilfe Vollmacht zweckentsprechende Verteidigung Bedürftigkeit |
Verweise | FSRV/0002-L/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at