Die grunderwerbsteuerliche Begünstigung für Betriebsübergaben nach § 5a NeuFöG kann nicht gewährt werden, wenn das Formular NeuFö3 dem Finanzamt lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wird (Abw)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Horst Lukanec, öff. Notar, 2130 Mistelbach, Franz Josef Str. 33, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNrxxx, StNr. yyy betreffend Grunderwerbsteuer iVm § 5a NeuFöG entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Freibetrag für den Grundstückserwerb anlässlich von Betriebsübergaben gemäß § 5a NeuFöG gewährt werden kann, wenn das Formular NeuFö3 lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurde.
Am wurde folgendes beim Finanzamt angezeigt: Mit Übergabsvertrag vom übertrugen die Ehegatten an ihren Sohn, dem Bw., ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Teileinheitswert von 34.749,00 Euro ohne Wohnwert. Als Gegenleistung bedingten sich die beiden Übergeber auf ihre beiderseitige Lebensdauer Ausgedingsrechte aus, nämlich Pflege- und Betreuung im Alters- und Krankheitsfall, Reinigen und Ausbessern der Kleidung und Wäsche sowie die Verrichtung sämtlicher häuslicher Arbeiten, die Mitbenützung des übergebenen Presshauses und Keller an der Ortstraße, die jährliche Lieferung von 10 m3 Brennholz in das Ausnahmshaus, das Mitbenützungsrecht an sämtlichen Maschinen und Gerätschaften für den persönlichen Gebrauch, die Bezahlung der Kosten eines standesgemäßen und ortsüblichen Begräbnisses, die Beisetzung im Familiengrab und dessen Erhaltung und Pflege auf Lebensdauer des Übernehmers. Weiters übernahm der Bw. als Gegenleistung die aushaftende Pfandrechtsforderung von 17.020 Euro.
Mit der beigelegten Erklärung NeuFö 3 gemäß § 5a iVm § 4 Abs. 1 NeuFöG wurde ersucht, dass unter anderem die Grunderwerbsteuer für diese Betriebsübertragung nicht erhoben wird. Die Erklärung NeuFö 3 ist mit dem Datum unterschrieben und wurde in Kopie überreicht.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom für den Erwerbsvorgang von Josef Lang die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 vom halben Teileinheitswert der land- und fortwirtschaftlichen Grundstücke von 17.374,50 x 2% = 347,49 Euro fest. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Befreiung nicht gewährt werden könne, da das NeuFö 3 Formular nur in Kopie und nicht im Original vorgelegt worden sei.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass das Formular ordnungsgemäß vorgelegt worden sei, in der Abgabenerklärung auch die Gebührenbefreiung beantragt worden und die Erklärung vor der Vertragserrichtung ausgestellt worden sei. Das Original könne jederzeit vorgelegt werden und werde dies von einer anderen Behörde benötigt. Daher seien die Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes anzuwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
"Für die Gewährung der GrESt- Befreiung ist das NeuFö3-Formular im Original gemeinsam mit dem Vertrag innerhalb der Anzeigefrist gemäß § 10 GrEStG 1987 dem Finanzamt vorzulegen. Eine spätere Vorlage kann die verwirkte Befreiung nicht wiederaufleben lassen. Auch dass das Original, wie in der Berufung angeführt, für eine andere Behörde benötigt wurde und daher dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nur in Kopie vorgelegt werden konnte, vermag an der GrESt- Pflicht nichts zu ändern, denn die NeuFö 3 -Formulare sind für jede Behörde, bei der eine Befreiung beantragt wird, extra auszustellen."
Der Bw. beantragte die Vorlage an der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich bereits ausführlich mit den vorliegenden Fragen befasst (Insbesondere und -K/11; weiters auch -I/09; -I/09; -I/03; -G/07, ; ua.).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Übergabsvertrag ist ein "anderes Rechtsgeschäft".
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 ist die Steuer vom (einfachen) Einheitswert zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an ein Kind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Bei der Grunderwerbsteuer entsteht gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 die Steuerschuld mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes bzw. wenn das Verpflichtungsgeschäft von einer aufschiebenden Bedingung oder Genehmigung abhängt, in diesem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung.
Der Bw. hat für den Übergabsvertrag vom die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Betriebsübergaben nach § 5a Neugründungsförderungsgesetz beantragt.
Im § 1 NeuFöG sind Steuerbefreiungen normiert, die nur unter den bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Grundsätzlich sind für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich zumal insbesondere bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes kommen nicht nur bei der Neugründung von Betrieben zum Tragen, sondern in § 5a NeuFöG wird für Zwecke der Grunderwerbsteuer ein Freibetrag von 75.000 Euro gewährt, wenn ein Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe ; ; ; , 2003/16/0472; ) müssen dazu bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vorlage des amtlichen Vordruckes NeuFö3 ist ein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal. Das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Formular NeuFö3 muss zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt werden. Liegen zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes vor, wozu auch die Vorlage des amtlichen Vordrucks bei der in Betracht kommenden Behörde oder beim Selbstberechner zählt - so können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordrucks kann nicht zur Nichterhebung der Abgabe führen (vgl ; , 2000/16/0763). Wenn diese zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren ergangen sind, so sind sie auch für den vorliegenden Fall aussagekräftig, weil es in ihnen grundsätzlich um die Formularvorlage als Anspruchsvoraussetzung für die Steuerbefreiung geht, die für die verschiedenen Abgaben in gleicher Weise besteht. (-G/07).
In § 4 NeuFöG ist normiert, dass die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular erstellt (§ 4 Abs. 2 NeuFöG) und wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird (§ 4 Abs. 1 NeuFöG). § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) (BGBl II 2002/483 in der Fassung des BGBl II 2003/593) regelt die Erklärung der Übertragung und bestimmt:
"Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö3) vorlegt."
In der zitierten Norm ist also im Gegensatz zu den Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. (dort allerdings auch nur für vor dem gelegene Sachverhalte) die nachträgliche Vorlage des erwähnten amtlichen Vordrucks ab dem nicht vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Übergabsvertrag am errichtet, das Verpflichtungsgeschäft wurde an diesem Tag abgeschlossen. Aus dem Vertrag geht hervor, dass keine Genehmigung der Grundverkehrskommission notwendig ist, da es sich um die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an ein Kind handelt. Ein entsprechender Stempelaufdruck findet sich auf der Rückseite des Vertrages, von April 2006 (Datum nicht lesbar). Die Anzeige an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern fand erst am statt.
Da eine Abgabenerklärung samt Überreichung des Vertrages gemäß § 10 GrEStG 1987 bis zum 15. des Zweitfolgemonats, gerechnet ab Entstehen der Steuerschuld am dem Finanzamt abgegeben werden muss, hätte der gegenständliche Vertrag spätestens am dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Im Vertrag wurde dezidiert festgestellt, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Eine allenfalls erforderliche Negativbestätigung einer Grundverkehrsbehörde schiebt lediglich die Grundbuchseintragung, nicht aber das grunderwerbsteuerliche Entstehen der Steuerschuld im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes, der Einigung über "Grundstück und Preis", hinaus. Die Anzeige des Vertrages samt NeuFö 3 am erfolgte verspätet.
Mit dem Vertrag wurde das Formular NeuFö 3 für Betriebsübertragungen gemäß § 5a NeuFöG in Kopie mitgereicht. Nach § 4 Abs. 2 NeuFöG treten die Begünstigungen nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular erstellt. Das heißt, dass beim Finanzamt das amtliche Formular im Original und nicht eine Kopie vorgelegt muss. Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG muss der Betriebsinhaber bei jeder in Betracht kommenden Behörde "einen amtlichen Vordruck" vorlegen, das heißt, bei jeder Behörde das NeuFö 3 im Original vorlegen. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext des § 4 NeuFöG, der die Begriffe "erklärt" und "bestätigt" verwendet.
Im vorliegenden Fall war daher mangels rechtzeitiger Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original die Grunderwerbsteuerbefreiung zu versagen. Dies deshalb, weil dadurch ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis nicht erfüllt worden ist. Es ist nicht bloß ein Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 BAO vorgelegen, wodurch die Behörde zunächst Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet gewesen wäre. Eine Heilung (etwa durch die Vorlage des Originals im Zuge des Berufungsverfahrens) ist laut der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgesehen.
Damit sind zwei Voraussetzungen nicht erfüllt: 1. Der Übergabsvertrag samt NeuFö 3 wurde dem Finanzamt verspätet angezeigt und 2. Das Formular NeuFö 3 wurde nicht im Original, sondern in Kopie überreicht.
Daher war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Kopie Original Neugründungsförderungsgesetz Betriebsübergabe Grunderwerbsteuer Verpflichtungsgeschäft Steuerschuld Genehmigung Negativbestätigung |
Verweise | -K/11 -I/09 -I/09 -I/03 -G/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at