Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.07.2011, RV/1493-W/11

Aufwendungen für die Reise eines politischen Funktionärs zwecks Studiums der Schlussphase des Präsidentschaftswahlkampfes in den USA

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1493-W/11-RS1
Mag bei einer längeren Reise Freizeit etwa am Wochenende nicht zum Ausscheiden eines Privatanteils führen, da im Normalfall auch im Inland nicht an allen sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, ist bei einer unter Außerachtlassung von Reisezeiten im Ergebnis vier Aufenthaltstage - einschließlich des Wochenendes - umfassenden Reise ein anderer Maßstab geboten, sodass die anteiligen Aufwendungen für einen zur Gänze privat genutzten Aufenthaltstag nicht vernachlässigbar sind und keine Werbungskosten darstellen, sodass lediglich 75% der gesamten Aufwendungen (einschließlich An- und Abreise) abzugsfähig sind.
Folgerechtssätze
RV/1493-W/11-RS2
wie RV/0678-L/08-RS1
Im Anschluss an die Rechtsansicht des Großen Senates des BFH (Beschluss vom , GrS 1/06) bzw. darauf basierenden weiteren BFH-Urteilen (jeweils vom , VI R 66/04 bzw. VI R 5/07) sowie einer Entscheidung des UFS (vom , RV/0163-I/05) ist bei Reisen, die sowohl betriebliche bzw. berufliche als auch private Bestandteile enthalten, eine Aufteilung der dadurch verursachten Aufwendungen vorzunehmen, sodass das "Aufteilungsverbot" also nicht (generell) zum Tragen kommt. Es bestehen nämlich keine sachlichen Gründe dafür, dass bestimmte Aufwendungen, denen eine eindeutig gemischte – und somit auch betriebliche bzw. berufliche – Veranlassung zu Grunde liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend gemacht werden können (zB auch nach der österreichischen Rechtsansicht etwa Kraftfahrzeuge oder Personalcomputer), während dies bei anderen Aufwendungen (wie eben etwa Reisen oder bei Wirtschaftsgütern, bei denen angeblich prima facie von einer privaten Veranlassung des Erwerbs auszugehen ist) nicht der Fall sein soll.
RV/1493-W/11-RS3
wie RV/0678-L/08-RS3
Ergibt die Würdigung des Vorbringens des Steuerpflichtigen bzw. der übrigen Beweismittel, dass die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung insoweit das "auslösende Moment" für das Unternehmen der Reise bildet, dh. wurde die Reise dem Grunde nach aus einem betrieblichen bzw. beruflichen Anlass unternommen und angesichts der sich dermaßen bietenden "günstigen Gelegenheit" ein privater bzw. allgemein interessierender Punkt (zB Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten oder Besuch von Verwandten) gleichsam "mitunternommen", spricht dies eindeutig für eine Zulässigkeit der anteiligen Berücksichtigung der Aufwendungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Kurt Lentsch, Steuerberater, 7100 Neusiedl/See, Peter Floridangasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 21. Feber 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist leitender Funktionär einer politischen Partei, der unter anderem auch an der Organisation von Wahlkämpfen maßgebend beteiligt ist.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist nur strittig, ob Aufwendungen für eine Reise in die USA vom bis Werbungskosten als Politiker darstellen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 21. Feber 2011 sowie die Berufungsvorentscheidung vom verneinen dies mit der Begründung, es läge eine Reise mit einem typischen Mischprogramm vor:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Andererseits sollen aber Aufwendungen, die der durchschnittliche Bürger als Lebensführungskosten nicht steuermindernd absetzen kann, auch nicht von jenen Steuerpflichtigen abgesetzt werden können, die zufälligerweise eine berufliche Tätigkeit entfalten, wo diese Aufwendungen beruflich veranlasst wären.

Laut Aktenlage sind die [Sie?] Musiklehrer und spielen auch in ihrer Freizeit in einer Band.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen.

Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen ( 88/14/0002 ). Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also z.B. an eine Geschäftsreise ein Urlaub "angehängt" wird ( 94/14/0012 ). Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen ( 1608/76 , 1695/76; vgl. auch 82/14/0154 , betr. Reise eines Geografieprofessors nach Großbritannien; 82/14/0297 , betr. Toskanareise einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte; 89/14/0106 , betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft; 92/14/0133 , betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte; 93/15/0069 , betr. Spanienreise einer Richterin; 98/15/0111 , betr. Japanreise eines Geografielehrers; 2002/15/0034 , betr. "Lateinstudienreisen" einer Mittelschullehrerin nach Italien, die als schulbezogene Veranstaltungen geführt wurden):

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen ( 97/15/0142 ).

  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren ( 91/14/0171 ; 92/14/0042 ; 97/13/0228 ).

  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ( 93/15/0069 ; 98/15/0050 , 99/15/0055; 96/14/0030 ). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. 2000/13/0194 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens

Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Eine Studienreise mit einem verhältnismäßig kurzen Auslandsaufenthalt kann nicht als ausschließlich berufsbedingte Reise angesehen werden, wenn sie von vornherein so programmiert war, dass durch Wochenenden und/oder Feiertage zu Lasten der Tage mit beruflichen Veranstaltungen mehrere Tage für allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung stehen ( 86/14/0031 , betr. Kretareise eines Religionslehrers zur Teilnahme an einem Symposion zum Thema "Ökumenische Aufgaben des Religionsunterrichts"). Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z.B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen.

Laut vorgelegtem Reisenprogramm liegt ein Mischprogramm vor, da ab Donnerstag bis einschließlich Samstag diese Tage für allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung standen.

Aufgrund oben angeführter Ausführungen war der Studienreise die steuerliche Absetzbarkeit zu verwehren."

Bemerkt wird, dass sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt nicht entnehmen lässt, dass der Bw. Musiklehrer ist oder in seiner Freizeit in einer Band spielt. Die im Internet allgemein zugänglichen Quellen enthalten keinen Hinweis auf eine unterrichtende Tätigkeit des Bw. oder seine Mitwirkung in einer Band, abgesehen davon, dass der Zusammenhang mit der gegenständlichen Frage nicht ersichtlich ist. Offenbar wurde hier die Begründung eines anderen Bescheides kopiert.

In seiner Berufung vom und in seinem Vorlageantrag vom verweist der Bw. darauf, dass die Reise dem Studium des Präsidentschaftswahlkampfes in den USA (die Präsidentschaftswahl fand am statt) gedient habe, die Reise von der Fortbildungseinrichtung seiner Partei organisiert worden sei, an ihr ausschließlich bestimmte leitende Funktionäre mit vergleichbaren Funktionen aus den einzelnen Bundesländern sowie drei weitere Funktionäre teilgenommen hätten.

Die Reise habe fast ausschließlich der Wahlkampfbeobachtung gedient und es seien viele Wahlkampfveranstaltungen besucht worden; bei der Reise habe es sich "überwiegend um eine beruflich veranlasste" gehandelt.

Der Bw. sei am Freitag, abgeflogen und am Mittwoch, zurückgeflogen. Bis Samstag seien zwar allgemein interessierende Programmpunkte zur Verfügung gestanden, von Sonntag bis Mittwoch habe es sich aber um ein ausschließlich beruflich veranlasstes Programm gehandelt.

Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Berufung am zur Entscheidung vorgelegt.

Die Berufungsbehörde ersuchte am den Bw. um nähere Informationen und Vorlage von Belegen zu der streitgegenständlichen Reise und führte aus, dass im Hinblick auf die jüngste Judikatur des VwGH () die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Teile einer Reise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, wenn die Reise voneinander abgrenzbare, einerseits durch die Einkünfteerzielung und andererseits privat veranlasste Zeitanteile enthält, nicht jedoch die privat veranlassten. Angesichts einer viertägigen Reise werde bei einem privat geprägten Tag nicht mehr von einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung durch die Lebensführung gesprochen werden können. Sollte - was mangels entsprechender Unterlagen noch nicht fest stehe - eine im Wesentlichen beruflich veranlasste Reise vorliegen, wären daher unter Zugrundelegung des bisherigen Sachvorbringens des Bw. voraussichtlich ¾ der Nettoaufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit E-Mail vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass dem Bw. für Flüge und Nächtigungen laut Rechnung vom Aufwendungen in Höhe von 2.403,00 € erwachsen seien.

Da der Dienstgeber diesbezüglich kein Budget zur Verfügung stelle, habe es keine Kostenrefundierung gegeben.

Ferner wurde das endgültige Reiseprogramm sowie diesbezügliche Korrespondenz vorgelegt.

Diese E-Mail wurde am vom UFS dem Finanzamt weitergeleitet.

Mit E-Mail vom gab der steuerliche Vertreter über Ersuchen des UFS Details zu der Reise bekannt.

Die Reise wurde von einem Rechtsträger zur staatsbürgerlichen Bildungsarbeit i. S. d. § 1 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG) BGBl. Nr. 369/1984 veranstaltet.

Das endgültige Reiseprogramm der Fortbildungseinrichtung der politischen Partei, der der Bw. angehört, betreffend eine "politische Informationsreise USA" sah am Donnerstag, , die Anreise sowie politische Gespräche in den USA vor.

Freitag, 31. Oktober, war am Vormittag und Nachmittag den Kampagnen der Republikaner und Demokraten im Wahlkampf gewidmet ("Kandidaten, Strategien, Werte und Themen, Erfahrungswerte und Erfolgsaussichten", dazu Vorträge und Gespräche), ferner "Negative Campaigning", "Internet, TV und Radio im US-Wahlkampf" sowie "Fund Raising in den USA" (Teil I), am Abend stand ein Gespräch mit einem österreichischen Journalisten in Washington auf dem Programm.

Da der Bw. beruflich verhindert war, konnte er erst am Freitag, 31. Oktober, anreisen und an diesem Tag nicht am Reiseprogramm teilnehmen.

Samstag, 1. November, fand am Vormittag ein Gespräch mit einem amerikanischen Wahlkampfmanager statt, am Nachmittag wurden Wahlkampfbasen in Arlington und Fairfex besucht ("campaign headquarters, phone bank operation, door-to-door-get-out-the-vote [GOTV] effort"). Um 16:00 Uhr wurde dem Programm zufolge Gelegenheit zum Besuch des Arlington National Cemetary geboten. Tatsächlich fand dieser Besuch auf Grund der länger als programmgemäß vorgesehen Dauer des Besuchs der Wahlkampfbasen nicht statt.

Sonntag, 2. November, stand zur freien Verfügung der Reiseteilnehmer ("Gelegenheit für Sight Seeing in Washington").

Montag, 3. November, wurde am Vormittag das Programm von Freitag, 31. Oktober, mit Teil II fortgesetzt. Am Nachmittag fanden zunächst Gespräche mit für europäische und österreichische Angelegenheiten maßgebenden Funktionären des Außenministeriums der USA statt (14:00 Uhr), danach Gespräche mit Funktionären der Weltbank unter anderem zu Gesundheits-, Agrar- und Entwicklungshilfepolitik (16:00 Uhr).

Dienstag, 4. November, wurde am Vormittag von Washington nach New York geflogen und im Hotel eingecheckt. Am Nachmittag wurde etwa zwei Stunden lang ein Wahllokal besucht ("Beim Besuch eines Wahllokals in New York konnten wir die US-Bürger bei der Stimmabgabe, natürlich nicht in der Wahlzelle, beobachten. Riesige Warteschlangen, voll diszipliniert, einer nach dem anderen. Der riesige Stimmzettel in der Größe von rd A 2 wurde uns erklärt, auch, dass neben der Präsidentenwahl in den einzelnen Staaten viele andere Dinge gleichzeitig abgestimmt werden. Nach dieser Einführung wurde uns eine der mechanischen Wahlmaschinen vorgeführt, die nach wie vor im Einsatz sind"). Danach bestand "Gelegenheit für Sight Seeing". Am Abend fand ein "Wahlevent mit Hochrechnungen etc." statt ("Dadurch dass sich Amerika auf 9 Zeitzonen erstreckt, kamen laufend Ergebnisse, die hochgerechnet wurden und auch kommentiert wurden. Das geschah während des ganzen Tages. Unsere Anwesenheit war von rd. 16.00-18.00 Uhr am späten Nachmittag und dann wieder ab rd. 20.30 Uhr, weil dann die letzten Ergebnisse kamen und der Wahlabend äußerst spannend verlief, bis dann rd. um Mitternacht das vorläufige Wahlergebnis feststand und der neugewählte Präsident Barack Obama seine erste Fernsehansprache kurz nach Mitternacht hielt.").

Mittwoch, 5. November, wurde am Vormittag die New York Stock Exchange besucht, wobei es zu Gesprächen mit Mitarbeitern einer Investmentbank und der Börse kam. Zu Mittag erfolgte eine Führung durch das Gebäude der Vereinten Nationen durch den Unter-Generalsekretär für Informationspolitik, anschließend fand ein Gespräch mit einem österreichischen Diplomaten statt. In beiden Fällen wurden Hintergrundinformationen geliefert, die sich von den allgemeinen Ausführungen bei Touristenführungen unterschieden.

Am Nachmittag erfolgte der Rückflug nach Wien, der am Donnerstag, endete.

Das am mit E-Mail um Äußerung gebetene Finanzamt gab keine Stellungnahme ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass Kosten einer Studienreise mit einem nicht trennbaren so genannten "Mischprogramm" steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. etwa Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 34 "Studienreise"). Die Kriterien hierfür wurden in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamts zutreffend dargestellt.

Allgemeine Kosten von Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind, führen nach wie vor nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten (vgl. Zorn, Neue VwGH-Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot bei Reisen, ÖStZ 2011/215, 123; noch vor Ergehen der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH zu den UFS-Entscheidungen: Wanke/Borgmann, UFS und Aufteilungsverbot bei Reisen, UFSjournal 1/2011, 6).

Demgegenüber führen nach dem Erkenntnis , Reisen, die zusätzlich zu ausschließlich betrieblich/beruflich veranlassten Reiseabschnitten rein private Reiseabschnitte umfassen, zur anteiligen Absetzbarkeit (vgl. Zorn a. a. O.).

Insoweit ist die Begründung der Berufungsvorentscheidung überholt.

Hieraus folgt unter anderem (vgl. Renner, "Mischreisen": Aufteilungsgebot oder Aufteilungsverbot? SWK 2011, S 427):

  • Lassen sich betriebliche/berufliche und private Reiseabschnitte klar trennen, können für den betrieblichen/beruflichen Reiseabschnitt pauschale (Mehr-)Aufwendungen für Verpflegung und Nächtigung berücksichtigt werden; dabei ist eine isolierte Betrachtung pro Reisetag anzustellen.

  • Für die Hin- und Rückfahrt ("neutrale" Zeiten) können pauschale Tages-/Nächtigungsgelder mangels Ausschließlichkeit der betrieblichen/beruflichen Veranlassung keine Berücksichtigung finden.

  • Die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt ("Reisebewegungskosten") können prinzipiell anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung aufgeteilt werden; die Tage der Hin- und Rückfahrt sind dabei - weil neutrale Zeiten - außer Ansatz zu lassen.

Unger, Mischaufwand und Reisekosten, Arbeitshilfe, StExp 2011/58A, stellt die nunmehrige Rechtsprechung grafisch wie folgt dar (der betriebliche Anteil i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG 1988 ist in der Übersicht gleichwertig mit dem beruflichen Anteil i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988):

Atzmüller, Die Fremdbestimmtheit im Steuerrecht - eine fremdbestimmte Reise zu einem unbestimmten Rechtsbegriff, RdW 2011/463, 433, legt die Auffassung des VwGH dar und betont, dass bei Mischreisen mit klar abgrenzbaren privaten und betrieblichen/beruflichen Anteilen die Zuordnung der Reisekosten einschließlich Fahrtkosten nach dem Verhältnis der Aufenthaltsdauer seiner Ansicht nach der allein richtige Beurteilungsmaßstab sei.

Dem ist zuzustimmen.

Der Fall einer unzweifelhaft ausschließlich beruflichen "fremdbestimmten" Veranlassung der gegenständlichen Reise liegt hier nicht vor, sondern ist eine Mischreise mit einer klaren Abgrenzbarkeit der einzelnen Teile (und nicht mit einem ineinander übergreifenden Gemengelage) gegeben. Es war bezogen auf die gesamte Reise auch weder der berufliche noch der private Anteil an der Reise derart untergeordnet, dass er zur Gänze außer Ansatz gelassen werden könnte.

Der Anreisetag (31. Oktober) und die Abreisetage (5./6. November, abgesehen vom Vormittag des 5. November) sind als "neutral" anzusehen.

Für die Reisetage 1. bis 4. November bzw. für den Vormittag des 5. November festzuhalten:

An dem an sich für Freitag, 31. Oktober, vorgesehenen Programm hat der Bw. zufolge seiner späten Anreise nicht teilgenommen.

Samstag, 1. November, war durch ein speziell auf österreichische Politiker in Zusammenhang mit dem amerikanischen Wahlkampf zugeschnittenes Programm gekennzeichnet. Auf Grund der länger als vorgesehen gewesenen Dauer des Besuchs von Wahlkampfbasen kam es zu keinem Besuch des Arlington National Cemetary, der auch für die Allgemeinheit von Interesse gewesen wäre (im Übrigen stünde dieser - zeitlich untergeordnete - Besuch, hätte er stattgefunden, der Anerkennung von Werbungskosten für die Aufwendungen dieses Tages nicht entgegen).

Die auf den zur freien Verfügung der Teilnehmer (Sight Seeing) gestanden habenden Sonntag, 2. November, entfallenden Aufwendungen sind jedenfalls nicht beruflich veranlasst. Mag bei einer längeren Reise Freizeit etwa am Wochenende nicht zum Ausscheiden eines Privatanteils führen, da im Normalfall auch im Inland nicht an allen sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, ist bei einer im Ergebnis vier Aufenthaltstage umfassenden Reise ein anderer Maßstab geboten, sodass die anteiligen Aufwendungen für den privat genutzten 2. November nicht vernachlässigbar sind und keine Werbungskosten darstellen.

Montag, 3. November, war durch ein speziell auf österreichische Politiker in Zusammenhang mit dem amerikanischen Wahlkampf bzw. mit politischen Fragen zugeschnittenes Programm gekennzeichnet.

Der Vormittag des Dienstag, 4. November, ist als Reisehalbtag außer Ansatz zu lassen.

Am Nachmittag des 4. November wurde zwei Stunden lang ein Wahllokal besucht. Danach bestand "Gelegenheit für Sight Seeing". Am Abend fand rund sechs Stunden lang ein "Wahlevent" statt, der von einer der beiden im Kongress vertretenen Parteien der USA organisiert wurde und bei dem die Reisegruppe des Bw. akkreditiert war. Hinsichtlich des zweiten Halbtags ist von einem beruflichen Schwerpunkt auszugehen, bei welchem die kurze Gelegenheit zum "Sight Seeing" (bzw. später offenbar zum Abendessen) nicht ins Gewicht fällt.

Die inhaltlichen Programmpunkte des ersten Abreisetages am 5. November, die speziell auf österreichische Politiker ausgerichtet waren, sind für die Ermittlung des Werbungskostenanteils insgesamt als ein halber Tag anzusehen.

Somit ergibt sich:

Beruflich veranlasst: 1. November (1,0 Tag), 3. November (1,0 Tag), 4. November (0,5 Tag), 5. November (0,5 Tag), zusammen 3,0 Tage.

Privat veranlasst: 2. November (1,0 Tag).

Für die Verhältnisrechnung außer Ansatz zu lassende Reisetage: 31. Oktober, 4. November (0,5 Tag), 5. November (0,5 Tag), 6. November.

Auf Grund des Verhältnisses der für die steuerliche Beurteilung maßgebenden Zeiten von 3 zu 1 sind (im Ergebnis gleich dem Vorhalt vom , dem noch nicht das genaue Programm zugrunde lag, sondern der sich auf die damaligen Angaben des Bw. stützte) als Werbungskosten 75% der geltend gemachten Aufwendungen von 2.403 €, somit 1.802,25 € zu berücksichtigen. Die Flugkosten teilen das Schicksal der übrigen Reiseaufwendungen (siehe Atzmüller, a. a. O.).

Der steuerliche Vertreter des Bw. äußerte sich nicht zum Umfang des privaten Reiseanteils, ebenso nicht die Vertreterin des Finanzamts.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 2010/15/0197
Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 34 „Studienreise“
Zorn, Neue VwGH-Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot bei Reisen, ÖStZ 2011/215, 123
Wanke/Borgmann, UFS und Aufteilungsverbot bei Reisen, UFSjournal 1/2011, 6
Renner, „Mischreisen“: Aufteilungsgebot oder Aufteilungsverbot? SWK 2011, S 427
Unger, Mischaufwand und Reisekosten, Arbeitshilfe, StExp 2011/58A
Atzmüller, Die Fremdbestimmtheit im Steuerrecht – eine fremdbestimmte Reise zu einem unbestimmten Rechtsbegriff, RdW 2011/463, 433
Zitiert/besprochen in
AFS 2011/9, 278

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at