Entstehen der Steuerschuld bei Zuwendung eines Wohnrechtes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.W., X., vertreten durch Herrn RA, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide betreffend 1. Zuwendung von Herrn H.K. und 2. Zuwendung von Frau F.P. aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Kaufvertrag und Vertrag zur Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes vom haben Herr H.K. und Frau F.P. von Herrn F.S. und Frau H.S. die in diesem Vertrag näher bezeichnete Liegenschaft erworben. In diesem Vertrag räumten Herr H.K. und Frau F.P. ihren Eltern bzw. Schwiegereltern Herrn H.W., dem Berufungswerber, und Frau F.H. an dem mit diesem Vertrag erworbenen Wohnhaus die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an im Vertrag näher bezeichneten Räumlichkeiten ein.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurden dem Berufungswerber mit Bescheiden vom die Schenkungssteuer für die Einräumung des Wohnungsrechtes von 1. Frau F.P. mit € 793,20 und 2. Herrn H.K. mit € 1.057,60 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ab dem außer Kraft gesetzt wurde, die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes vom Berufungswerber erst seit dem ausgeübt wird, die Steuerschuld mit diesem Zeitpunkt entstanden ist und deshalb keine Schenkungssteuer mehr vorgeschrieben werden kann.
Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz bis zum noch in Y. in der Z. hatte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG (idF vor BGBl. I 2007/9) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie nach Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Ausgeführt ist die Schenkung dann, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen kann, denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus.
Gemäß § 313 ABGB wird der Gebrauch eines Rechtes gemacht, wenn jemand die einem Anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet. Persönliche Nutzungsrechte, wie das Wohnrecht, werden erst mit dem tatsächlichen Beginn des Gebrauchs erworben.
Anhand der durchgeführten Erhebungen steht fest, dass der Berufungswerber bis seinen Hauptwohnsitz in Y. in der Z. hatte und erst ab dem seinen Hauptwohnsitz in X. hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das mit Vertrag vom eingeräumte Wohnrecht tatsächlich erst ab dem ausgeübt, d.h. die Schenkung damit ausgeführt wurde und die Steuerschuld erst mit diesem Zeitpunkt entstanden wäre.
Nachdem aber zufolge BGBl. I 2007/9 der Grundtatbestand zur Schenkungssteuer ab aufgehoben wurde, unterliegt dieser Erwerbsvorgang nicht mehr der Schenkungssteuer.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at