Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
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Miterledigte GZ: |
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RV/0347-F/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In seinen Berufungen führte der Berufungswerber aus, er sei vom zuständigen Krankenversicherungsträger nicht iS des § 16 KBGG über der Gewährung "bzw. über die Rückforderung" des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld informiert worden. Daher fehle die Grundlage zur Einhebung der in Streit stehenden Abgaben.
In einer abweisenden Berufungvorentscheidung betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 wurde seitens des Finanzamtes erläutert: Die Kindesmutter habe den Zuschuss für alleinstehende Elternteile gemäß § 11 Abs 2 KBGG beantragt. Ein Einverständnis des anderen Elternteils sei hiefür nicht erforderlich. Dieser werde grundsätzlich darüber informiert, dass er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das entsprechende Schreiben werde allerdings ohne Zustellnachweis versendet.
Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 KBGG hänge aber nicht von der erfolgten Zustellung ab.
Daraufhin brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Es verstoße seiner Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Staat einen Kredit vergebe und einen Dritten ohne sein Wissen und Zutun verpflichte, diesen zurückzuzahlen. Durch das Fehlen der Informationspflicht sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.
Seine gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 ebenfalls eingebrachte Berufung wurde der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 (für 2003), geändert durch BGBl. I Nr. 122/2003 (für 2004), haben alleinstehende Elternteile iS des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist (2003) bzw., dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht (2004), Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile iS des § 11 KBGG sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Gemäß § 13 erhalten Mütter oder Väter, die mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes an der selben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären, den Zuschuss nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten "der Elternteil des Kindes", wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde. Erhält also ein alleinstehender Elternteil den Zuschuss, so trifft die Rückzahlungsverpflichtung den anderen Elternteil. Der Zuschuss ist seinem wirtschaftlichen Charakter nach als Darlehen zu interpretieren.
Der Zuschuss beträgt gemäß § 10 KBGG 6,06 € täglich.
Gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. ist die Rückzahlung eine "Abgabe" iS des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Materialien zur Vorgängerregelung, dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr. 19.GP, 81, rechtfertigen die bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten:
"Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes (des Zuschusses) bei verschwiegenen Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).
Im Streitfall war der Entscheidung nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen:
Der Berufungswerber ist Vater der am geborenen L. Das Kind lebte in den Streitjahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter KS, die den Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld an den Krankenversicherungsträger als "Alleinstehende" stellte. Laut Melderegisterauskunft wohnte die Kindesmutter weder im Streitzeitraum noch später mit dem Berufungswerber an der selben Adresse. Die an sie ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld betrugen, wie sich nach Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes ergibt, für 2003 260,58 €, für 2004 2.217,96 €.
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2003 laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom ein Einkommen in Höhe von 23.145,00 €. Die Abgabe (Rückzahlung) gemäß § 19 Abs. 1 KBGG war davon in Höhe von 7% zu berechnen. Sie wurde im angefochtenen Bescheid mit 260,58 € - da in dieser Höhe ausbezahlt (43 Tage mal 6,06 €) - zurückgefordert.
Im Jahr 2004 betrug das Einkommen des Berufungswerbers laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 23.117,24 €. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG errechnete sich hievon mit 1.618,21 € (= 7%) und wurde in dieser Höhe zurückgefordert, wobei als verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre 599,75 € ausgewiesen wurden. Der insgesamt im Jahr 2004 ausbezahlte Betrag belief sich nämlich auf 2.217,96 €.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates stellte Ermittlungen beim "Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld", das bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für das gesamte Bundesgebiet eingerichtet ist, an und brachte in Erfahrung, dass am ein Schreiben der VGKK an den Berufungswerber übermittelt wurde, mit dem er in Kenntnis über die Gewährung des Zuschusses in Höhe von 6,06 € täglich an die Kindesmutter bei maximal 30-monatiger Bezugsdauer, seine Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und die zu gegebener Zeit erfolgende Einhebung durch sein Wohnsitzfinanzamt gesetzt wurde.
Wie schon seitens der Abgabenbehörde I. Instanz ausgeführt wurde, bedarf der Antrag auf Zuschuss gemäß § 11 KBGG keiner Zustimmung des Kindesvaters. Dieser erhält gemäß § 16 KBGG ein Informationsschreiben über seine Rückzahlungsverpflichtung wie nach obenstehender Beschreibung auch im Streitfall erfolgt. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hängt aber nicht vom tatsächlichen Zugehen der Verständigung ab. Insofern tut der Einwand des Berufungswerbers, er sei über Auszahlung des Zuschusses nicht informiert worden - was im Falle eines nicht-Zugehens des ohne Rückschein versandten Schreibens vom denkbar wäre - seiner Rückzahlungsverpflichtung keinen Abbruch.
Vgl. hiezu : "Die Rückzahlungsverpflichtung ist in § 18 Abs.1 KBGG für den Fall des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen, - unbedingt formuliert. Auch im Sozialhilferecht machen jene landesgesetzlichen Ersatzregelungen, nach denen gegebenenfalls nahe Angehörige eines Hilfeempfängers zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Mittel verpflichtet werden können, die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Kenntnis über die Leistungserbringung im Leistungszeitpunkt abhängig......Vergleichbare Ersatzpflichten treten vielmehr regelmäßig ex lege ein und setzen keine vorangehende Verpflichtungserklärung des Ersatzpflichtigen voraus".
Seitens des VwGH werden also die Bedenken des Berufungswerbers dahingehend, "es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, einen Dritten ohne sein Wissen und Zutun zu einer Kreditrückzahlung zu verpflichten" nicht geteilt.
Soweit der VfGH mit dem KBGG befasst wurde, konnte auch er in den in Streit gezogenen Gesetzesstellen keine Verfassungswidrigkeit erblicken. Der OGH und mehrere Oberlandesgerichte stellten nämlich Anträge an den VfGH auf gänzliche oder teilweise Aufhebung des § 2 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 und § 31 Abs. 2 KBGG. Diese Anträge wurden seitens des Höchstgerichtes mit Erkenntnis vom , G128/08, abgewiesen.
Abschließend hat der Unabhängige Finanzsenat von Amts wegen einen allfälligen Verjährungseintritt überprüft und festgestellt, dass es nicht zur Verjährung gekommen ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 1 BAO begann für die 2003 betreffende Abgabe mit zu laufen und endete am . Der angefochtene Bescheid wurde am , dh in offener Frist erlassen.
Für die 2004 betreffende Abgabe begann die Frist am zu laufen, planmäßiges Ende gemäß § 207 Abs. 1 BAO . Jedoch wurde durch Zusendung einer laut Rückschein am hinterlegten Abgabenerklärung gemäß § 23 KBGG eine nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung gesetzt, die die Verjährungsfrist iS des § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, dh bis verlängerte. Der angefochtene Bescheid vom erging daher ebenfalls in offener Frist und ist Verjährung nicht eingetreten.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at