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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2012, RV/2665-W/09

Abweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Berufung über die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Berufung gegen die Abgabenschuld, bereits mit Berufungsentscheidung abgesprochen worden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.Ute Bittmann, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, 2460 Bruck/Leitha, Burgenlandstraße 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16 .April 2009 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

A.A. verstarb am xxx. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom wurde der Berufungswerberin, (Bw.), als dessen erblichen Witwe, der Nachlass nach A.A. , aufgrund deren Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, zur Gänze eingeantwortet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. die Mindeststeuer gemäß § 8 Abs.5 ErbStG im Betrage von 3.305,16 (=2% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des nachlassgegenständlichen Grundstückes im Betrage von € 165.258,00) fest. Darüber hinaus wurde keine Erbschaftssteuer vorgeschrieben, da eine Überschuldung des Nachlasses vorlag.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung. Gegen die, diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom brachte sie am einen Vorlageantrag, gemäß § 276 Abs.2 BAO, an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Gleichzeitig brachte die Bw. dazu einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein.

Das o.a. Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, mit der Begründung, dass- im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs.5 ErbStG 1955 und der dazu gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes- die Berufung gegen die Festsetzung der Mindeststeuer wenig erfolgversprechend wäre.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung. Sie ersuchte um Zahlungsaufschub zur Entrichtung der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer bis zur Erledigung der Berufung, mit der Begründung, zum Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes lediglich eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben zu haben. Ausserdem wäre eine Überschuldung des Nachlasses vorgelegen, sodass "der Verkaufspreis" zur Gänze für die Gläubiger verwendet worden wäre. Als bedingt erbserklärte Erbin wäre sie nicht in der Lage die Erbschaftssteuer zu entrichten.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, und führte in der Begründung dazu im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag auf die Erfolgsaussichten der damit im Zusammenhang stehenden Berufung in der Sache selbst Bedacht zu nehmen wäre. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten wäre anhand des Berufungsbegehrens in der Sache selbst vorzunehmen, ohne jedoch die Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen. Die zu beurteilende Berufung würde ebenso wenig wie die Berufung im Aussetzungsverfahren Anlass für eine Stattgabe des Aussetzungsantrages bieten.

Dagegen brachte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO, an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall wesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung, (BAO), lautet in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Die Einhebung einer Abgabe deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird. (§ 212a Abs.1 BAO)

Mit dieser Bestimmung wird die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.

Grund dieser Bestimmung ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.

Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.

Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. (, ).

Der administrative Rechtszug im Abgabenverfahren endet prinzipiell beim UFS, als der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wenngleich die Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verwaltungs-bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde berechtigt ist, stellt eine derartige Beschwerde keine Berufung iSd BAO dar, zumal es sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. ()

Im zu beurteilenden Fall wurde über die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom mit Berufungsentscheidung des GZ.RV/ 1383-W/09 bereits abgesprochen. Es legt somit kein Rechtsschutzbedürfnis, im Zusammenhalt mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen eine Abgabenschuld, mehr vor.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen kann die Aussetzung der Einhebung schon alleine aus diesem Grunde nicht bewilligt werden.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at