Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.07.2011, RV/0523-W/11

Nachsicht, Lohnnachzahlung durch IAF, Progressionswirkung nicht sachlich unbillig, Einwendungen hinsichtlich Abgabenfestsetzung, bereits entrichtete Abgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.), die mit Bescheid vom in Höhe von € 7.587,81 nachgeforderte Einkommensteuer 2006 nachsehen zu wollen. Begründend wurde vorgebracht, dass er bis bei der Firma M-GmbH beschäftigt gewesen wäre. Ab dem Jahr 2003 wäre der Dienstgeber mit den Gehaltszahlungen säumig geworden und hätte nur Teile zur Auszahlung gebracht. Nach erfolglosen Mahnungen wäre am seitens der Arbeiterkammer über Ansuchen des Bw. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers gestellt worden. Schlussendlich wäre Insolvenzausfallsgeld durch die IAF-Service GmbH Anfang 2006 ausbezahlt worden.

Nach achtmonatiger Arbeitslosigkeit hätte der Bw. im März 2005 eine neue Anstellung bei der Firma R-AG gefunden. Durch die nachträgliche (fast vollständige) Auszahlung des vom Dienstgeber geschuldeten Entgelts seitens der IAF-Service GmbH im Jahr 2006 wäre der Bw. in mehrfacher Weise gegenüber allen Dienstnehmern, welche sich in aufrechten Dienstverhältnissen befänden und deren Gehaltsauszahlung reibungslos funktioniere, benachteiligt worden, da er durch die fiktive Besteuerung seiner offenen Bezüge aus den Jahren 2003 und 2004 erst gemeinsam mit den Einkünften 2006 eine für ihn extrem nachteilige Progressionswirkung hinnehmen hätte müssen.

Bei der Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG hätte der Bw. ohne jeglichen Termineinfluss eine Verschlechterung dahingehend hinnehmen müssen, dass die Besteuerung nach dem Ist-Zeitpunkt und nicht - wie wenige Wochen vor dem Auszahlungszeitpunkt - nach dem Soll-Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Dies wäre auch unter dem Gesichtspunkt gleichheitswidrig, dass selbstständig Erwerbstätige, welche nach dem Einnahmen/Ausgabenprinzip ihre Gewinne versteuern würden, jedoch im Zuge der Betriebsaufgabe zwingend auf den Betriebsvermögensvergleich umzustellen und somit eine Versteuerung nach dem Soll-Prinzip vorzunehmen hätten. Da dies dem Bw. verwehrt worden wäre, wäre er insofern gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt.

Außerdem könne die fast ausschließliche Mehrheit der Dienstnehmer davon ausgehen, dass der Dienstgeber für den Einbehalt der Lohnsteuer hafte. Der Dienstgeber des Bw. hätte für 2003 und 2004 Jahreslohnzettel ausgestellt, welche die Lohnsteuer, die auf die Bruttobezüge entfalle, enthalten würden. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Finanz sämtliche auf die Bruttogehälter entfallenden Beträge seitens des haftungspflichtigen Dienstgebers erhalten hätte. Durch die nochmalige Versteuerung im Veranlagungswege wäre die Finanz nunmehr in den Genuss des doppelten Lohnsteuerzuflusses für ein und denselben Gehaltsbestandteil zum Nachteil des Bw. gekommen. Durch die Festsetzung der Einkommensteuer für das Insolvenzausfallsgeld wäre der Bw. auch insofern benachteiligt, weil er - gegenüber der fast ausschließlichen Mehrheit der Dienstnehmer - zur Haftung von Lohnsteuer herangezogen werde. Hiezu komme, dass nachträglich seitens der Finanz ein fiktiver Lohnzettel für 2004 ausgestellt worden wäre, welcher mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun hätte und welcher in keinster Weise nachvollziehbar wäre. Zudem enthalte er ein falsches Datum bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses - nämlich den . Auch für die überwiegende Mehrheit der Dienstgeber werde nicht im Nachhinein ein falscher Lohnzettel ausgestellt.

Die fiktive Besteuerung (retrograde Methode) des Insolvenzausfallsgeldes stelle eine grobe Benachteiligung des Steuerpflichtigen zu Gunsten der IAF-Service GmbH dar. Der vom IAF ausgestellte Lohnzettel für den Zeitraum 01-12/2006 gehe von einem steuerpflichtigen Bezug von € 29.841,92 aus und führe eine anrechenbare Lohnsteuer von € 4.476,45 an. Dieser Lohnsteuerbetrag wäre viel zu gering. bei einer normalen Besteuerung würde sich eine Lohnsteuer von rund € 10.800,00 ergeben. Die Differenz werde dem Bw. nunmehr mit zusätzlicher Progressionswirkung in Rechnung gestellt. Eine Benachteiligung im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu Lasten des Bw. wäre die Folge.

Zudem wäre anzumerken, dass die nunmehr vorgenommene Besteuerung von erhaltenen € 74.000,00 Nettobezügen ausgehe. Tatsächlich hätte der Bw. nur rund € 70.000,00 erhalten. Hier würden Bezüge besteuert, die nicht geflossen wären.

Die Zusammenballung von mehreren Ungerechtigkeiten und Zufällen führe zu einer extremen Benachteiligung des Bw. gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen und stelle eine unbillige Belastung des Bw. dar.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass von unbilliger Härte nur dann gesprochen werden könne, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe und Einbringungshärten nicht einmal durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten. Weiters wäre bereits telefonisch besprochen worden, dass die Veranlagung 2004 auf Grund der vorgebrachten Einwände im Jänner 2009 mittels der amtswegigen Wiederaufnahme bereinigt worden wäre.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass es das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung gänzlich unterlassen hätte, auf seine persönlichen Verhältnisse einzugehen. So wäre zB nicht erhoben und erwähnt worden, dass er bereits seit vielen Monaten arbeitslos wäre und nur über allerbescheidenste Mittel zur Lebensführung verfüge. Die Kurzdarstellung, was unter unbilliger Härte zu verstehen wäre, könne nicht als Bescheidbegründung angesehen werden, wenn nicht einmal der Versuch unternommen werde, zu prüfen, was im konkreten Fall unbillige Härte bedeute, und dies auch dann schlüssig dargestellt werde.

Weiters wäre in der Bescheidbegründung angeführt, dass bereits telefonisch besprochen worden wäre, dass die Veranlagung 2004 bereinigt worden wäre. Tatsache wäre, dass im angesprochenen Telefonat vom steuerlichen Vertreter des Bw. zum wiederholten Male festgestellt worden wäre, dass der berichtigte Lohnzettel 2004 nicht nachvollziehbar wäre. Dies wäre auch seitens des Finanzamtes bei einer persönlichen Vorsprache am eingeräumt worden.

Es wäre daher aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar, aus welchen Überlegungen heraus der ablehnende Bescheid abgeleitet worden wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass von einer Unbilligkeit keine Rede sein könne, da laut einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gefährdung des Nahrungsstandes nicht gegeben wäre. Auf Grund der Einkommensverhältnisse der der Nachsicht zu Grunde liegenden Einkommensteuer 2006 und der Folgejahre könne keine Unbilligkeit ersehen werden. Die Tatsache, dass der Bw. Vermögenswerte in Form einer Eigentumswohnung besitze, widerspreche der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses der Abgabenschuld zum Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Darüber hinaus würde eine Nachsicht im Hinblick auf die Gesamtverhältnisse zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Bw. oder gar zu seiner Sanierung führen, wie auch die Tatsache, dass die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung ginge.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass das Finanzamt die erhobenen Sachverhalte unrichtig bewertet und auf Basis dieser unrichtigen Bewertung nunmehr einen falschen Schluss gezogen hätte. Da es auf Grund der langen Arbeitslosigkeit des Bw. kein Einkommen gebe, könne nicht von Einkommensverhältnissen gesprochen werden, die gegen eine Unbilligkeit sprächen. Die Darstellung der vom Finanzamt festgestellten oder angenommenen Einkommensverhältnisse (nach Zahlen) wäre nicht unternommen worden.

Hinsichtlich des vorgehaltenen Liegenschaftsbesitzes wäre dem Erhebungsbeamten nachgewiesen worden, dass diese Eigentumswohnung in einer Fremdwährung finanziert worden wäre und bei sofortigem Verkauf der Wohnung eine Bankschuld, verursacht durch die Kursentwicklung, verbleibe. Der erzielbare Kaufpreis für die Wohnung würde nicht zur Darlehenstilgung ausreichen. Der Erhebungsbeamte hätte es daher unterlassen, das Vermögen in seiner Gesamtheit, nämlich unter Berücksichtigung der Schulden, zu beurteilen. Bei richtiger Darstellung der Vermögenswerte hätte leicht erkannt werden können, dass es sich hier um ein "negatives Vermögen" handle. Das angenommene positive Vermögen hätte jedoch die Finanz veranlasst, den Nachsichtsantrag abzulehnen.

Selbstverständlich würde die Nachsicht zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage führen, einer Lage, die dadurch gekennzeichnet wäre, dass es kein Einkommen gebe und dass der Vermögensstand negativ wäre.

Weiters wäre auch der sonst so hoch gehaltene Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr wäre dargetan worden, dass die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung ginge. Die dem Bw. zuteil gewordene Ungerechtigkeit wäre der Finanz gegenüber bereits ausführlich dargestellt worden. Nutznießer dieser Ungerechtigkeit wären ausschließlich die Finanzverwaltung und der Insolvenzentgeltausgleichsfonds, also wiederum eine staatsnahe Institution.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; sowie Stoll, BAO, 583).

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).

Somit liegt eine sachliche Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig.

Im gegenständlichen Fall wurden folgende Einkommensteuerbescheide und Lohnzettel erstellt:


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Einkommensteuerbescheid 2004 vom
Steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel: M. 49.716,29
Anrechenbare Lohnsteuer: - 20.943,49
Ergibt Gutschrift: - 2.229,70


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Einkommensteuerbescheid 2006 vom
Steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel: IAF 29.841,92 R. 70.228,56
Anrechenbare Lohnsteuer: - 4.476,45 - 27.179,04
Ergibt Zahllast: 7.587,81
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
Steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel: M. 14.361,00
Anrechenbare Lohnsteuer: - 5.732,28
Ergibt Gutschrift: - 3.461,26
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 vom
Abweisung

Gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht (AbgÄG 2005 gültig ab ).

Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

Das Vorbringen des Bw. hinsichtlich der dem vermeintlich falschen Kalenderjahr zugerechneten Nachzahlungen des IAF und der damit verbundenen nachteiligen Progressionswirkung ist im Nachsichtsverfahren nicht zu prüfen, da die Nachsicht nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (im gegenständlichen Fall die Erhebung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom sowie eines Vorlageantrages der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom ) nachzuholen ().

Gleiches gilt im Übrigen für das Vorbringen hinsichtlich der (zu geringen) Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer wie auch der Höhe der tatsächlich erhaltenen Nettobezüge.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () können die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Besteuerung von Fällen je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der Änderung verwirklicht wurden, zwar subjektive Härten darstellen, treten aber in allen gleichen Lagen und damit allgemein ein und führen ebensowenig wie Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.

Allein in der Änderung der Rechtslage durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG durch das AbgÄG 2005 kann keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, sondern allenfalls eine sachgerechtere Lösung der sich bei späterer Zahlung von Insolvenzausfallsgeld auf Grund der Progressionswirkung ergebenden Nachzahlungen erblickt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Besteuerung des bezahlten Insolvenzausfallsgeld nach der Rechtslage vor der Neufassung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG durch das AbgÄG 2005 lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, die jeden Arbeitnehmer, hinsichtlich dessen Arbeitgeber infolge Zahlungsunfähigkeit vor dem ein Konkursverfahren eröffnet wurde, in gleicher Weise getroffen hätte; eine anormale Belastungswirkung bzw. eine die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO herstellende Besonderheit des Einzelfalles liegt darin nicht.

Auch lässt sich aus dem Einwand der doppelten Besteuerung der Lohneinkünfte - einmal beim Dienstgeber und einmal beim Dienstnehmer - nichts gewinnen, weil die Lohnsteuern aus 2004 zwar in unrichtiger Höhe (zu hoch, weil die Löhne nicht voll ausbezahlt wurden) von der Gesellschaft gemeldet, aber nicht entrichtet wurden. Diese Lohnangaben wurden letztendlich auf Grund des Konkursverfahrens, das am eröffnet, jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde, uneinbringlich und mussten am gemäß § 235 BAO von Amts wegen gelöscht werden.

Diese Informationen dienen aber lediglich zur Kenntnis, da auch hier gilt, dass Einwendungen das Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden können.

Da vom Bw. auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine solche vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (), wie es im gegenständlichen Fall bei der Veräußerung der belasteten Eigentumswohnung der Fall wäre.

Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen bestehen.

Der Bw. hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Abgabe seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre, da darüber hinaus noch hypothekarisch gesicherte Bankverbindlichkeiten (seit 2004 für die dem Bw. und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörige Eigentumswohnung seit dem Kauf 2004 in Höhe von insgesamt € 370.000,00 einverleibt) bestehen.

Nach den Angaben des Bw. ist dieser derzeit bzw. bereits seit längerem arbeitslos und besitze mit seinem Wohnungsanteil auf Grund der Kreditbelastung lediglich ein "negatives" Vermögen.

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Absatz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.

Aktenkundig ist, dass der nachzusehende Betrag durch Ratenzahlungen (April 2009 bis Juni 2010) zwischenzeitlich entrichtet wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es nun aber keiner Abgabennachsicht, wenn durch Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abgeholfen werden kann (vgl. ).

Damit dokumentierte der Bw aber, dass ihm die Entrichtung des aushaftenden Abgabenrückstandes in monatlichen Raten möglich war. Der Unabhängige Finanzsenat vermag daher im Behalten des nachzusehenden Betrages keine persönliche Unbilligkeit zu ersehen.

Da aus den dargestellten Gründen berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben.

Aber auch zutreffendenfalls könnte das Ermessen nicht für den Bw. im positiven Sinne geübt werden, weil gegen eine Nachsichtsgewährung auch spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger (Bank- und Kreditinstitute) auswirken würde ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at