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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2012, RV/2301-W/12

Berufung gegen einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2301-W/12-RS1
wie RV/2842-W/08-RS1
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustellG) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt (ab [vgl § 40 Abs 5 ZustellG]; BGBl I Nr 5/2008 [Verwaltungsrechts- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007]) die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigte sind somit in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (z.B. im Einhebungs- und Einbringungsverfahren) kann sie lediglich dadurch bewirkt werden, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,W-Gasse, vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Berggasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2008 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom bzw. vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für seine fünf Kinder für die Kalenderjahre 2007 und 2008.

Mit Schreiben vom urgierte der steuerliche Vertreter des Bw. die Erledigung dieser Anträge.

Mit einer an den Bw. adressierten, als "Abweisungsbescheid" bezeichneten Erledigung vom wurde "der Antrag vom " abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, die Tätigkeit des Bw. stelle sich als eine typische unselbständige Beschäftigung dar, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig sei. Da eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen worden sei, bestehe mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für die in der Slowakei lebenden Kinder.

Diese Erledigung wurde am von einem Familienangehörigen des Bw. übernommen.

Am erhob der Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung.

Die Berufung wurde mit einer als "Bescheid" intendierten Erledigung vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei. Diese Erledigung adressierte das Finanzamt an den Bw..

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde.

Innerhalb offener Frist stellte der Bw. einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. ist slowakischer Staatsbürger; er stellte jeweils getrennte Anträge auf Gewährung der Differenzzahlung für seine fünf Kinder für die Jahre 2007 und 2008. Die Erledigung dieser Anträge wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. mit Schreiben vom urgiert. Mit einer als "Bescheid" intendierten Erledigung vom wurde der Antrag des Bw. abgewiesen, die Zustellung dieser Erledigung erfolgte mit Rückschein an den Bw. und wurde von einem Familienangehörigen des Bw. übernommen. Dagegen wurde vom Bw. verspätet das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die in weiterer Folge vom Finanzamt erlassene und als "Zurückweisungsbescheid" intendierte Erledigung war ebenfalls an den Bw. adressiert.

Der Bw. wird seit von der Bonafide Treuhand und Revisions GmbH vertreten, es besteht seit diesem Tag auch eine aufrechte Zustellvollmacht. Die Erledigung vom ("Abweisungsbescheid") sowie die Erledigung vom ("Zurückweisungsbescheid") sind nicht an den steuerlichen Vertreter zugestellt worden und diesem auch nicht tatsächlich zugekommen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, auf die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten und auf die Auskunft einer Angestellten der Steuerberatungskanzlei.

Rechtliche Würdigung:

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) lautet:

"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Die Rechtsfolgen einer Zustellvollmacht bestehen darin, dass der Zustellungsbevollmächtigte auf der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen ist. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht (Ritz, BAO4, § 9 Zustellgesetz, Tz 23, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Als Bescheidadressat ist jedoch stets die Partei zu nennen.

Ist eine Person, für die der zuzustellende Bescheid inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist der Bw. durch eine Steuerberatungskanzlei vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde jedoch in der Zustellverfügung der als Bescheid intendierten Erledigung der Bw. als Empfänger im formellen Sinn nach § 2 Z 1 ZustG genannt. Demgemäß wurde die nunmehr streitgegenständliche, als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung an die Wohnadresse des Bw. zugestellt.

Das Finanzamt hätte jedoch die Zustellung der Erledigung vom , die an den Bw. (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Steuerberatungskanzlei des Vertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach Auskunft der Steuerberatungskanzlei ist diese Erledigung dem Zustellungsbevollmächtigten bis dato nicht tatsächlich zugekommen.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Die als Bescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz vom ist daher mangels einer für den Bw. rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wird angemerkt:

Auch die als "Abweisungsbescheid" vom bezeichnete Erledigung wurde trotz aufrechter Zustellvollmacht nicht zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt. Sie ist daher mangels einer für den Bw. rechtswirksamen Zustellung rechtlich ebenfalls nicht existent geworden.

In weiterer Folge wird daher nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0236, die Familienbeihilfe entweder zu gewähren sein bzw. falls der Anspruch auch weiterhin zu verneinen ist, ein Abweisungsbescheid zu erlassen und die Zustellung in Anbetracht der obigen Ausführungen an den Zustellungsbevollmächtigten zu verfügen sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at