Sonstiger Bescheid, UFSL vom 26.09.2013, FSRV/0021-L/13

Unzulässigkeit einer im Finanzstrafverfahren über FinanzOnline eingereichten Berufung.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X. XXXX 1980, Adresse, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes CD als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer 1

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurden der Berufungswerberin (Bw) Normverbrauchs-abgabe (NoVA) für den Zeitraum Jänner 2010 sowie ein Verspätungszuschlag im Gesamtbetrag von 2.216,05 € vorgeschrieben.

Laut Bescheidbegründung war die Festsetzung erforderlich, weil die Selbstberechnung der NoVA unterblieben sei.

Mit drei weiteren Bescheiden, die am verbucht wurden, wurde Kraftfahrzeugsteuer (inklusive Verspätungszuschläge) für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2010 in Höhe von 501,60 €, Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von 547,20 € und Jänner bis September 2012 in Höhe von 410,40 € festgesetzt.

Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei.

Die Bw berief am über FinanzOnline gegen den Bescheid betreffend NoVA sowie die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer, weil sie zu Beginn der Berechnung das KFZ weder besessen habe, noch in Österreich gemeldet gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung betreffend NoVA stattgegeben und diese für den Zeitraum April 2011 mit 1.882,82 € zuzüglich 188,28 € Verspätungszuschlag festgesetzt, wogegen die Festsetzung der NoVA für Jänner 2010 mit Null erfolgte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw erst ab in Österreich gemeldet gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde der Berufung betreffend Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls stattgegeben. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid 2010 wurde aufgehoben und die Kraftfahrzeugsteuer 2011 mit 364,80 € anstatt wie bisher mit 547,20 € festgesetzt, weil diese erst ab Mai 2011 vorzuschreiben gewesen sei.

Mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom wurde die Bw schuldig erkannt, infolge Nichtbekanntgabe steuerbarer Vorgänge gemäß § 1 NoVAG, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von NoVA für April 2011 in Höhe von 1.882,82 € sowie durch die Nichteinreichung von entsprechenden Kraftfahrzeugsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von 364,80 € und Jänner bis September 2012 in Höhe von 410,40 €, in Summe daher 2.658,02 €, bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe von 800,00 € verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen bemessen.

Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde die bisherige Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.

In einem über FinanzOnline am erhobenen Einspruch bekannte sich die Bw schuldig und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie wandte im Wesentlichen ein, dass die NoVA und die Kraftfahrzeugsteuer wiederholt falsch berechnet worden sowie Fehlinformationen seitens des Finanzamtes erfolgt seien. Wiederholte "Einsprüche" und viele Telefonate seien notwendig gewesen, um nach ungefähr neun Monaten ein richtiges Ergebnis zu erreichen. Die vorgenommene Lohnpfändung sei nicht nur eine Schädigung ihres bis dahin tadellosen Rufes, sondern stelle der ganze Prozess für sie eine sehr nervenaufreibende und belastende Situation dar. Sie ersuche, diese Gründe zu berücksichtigen.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bw hinsichtlich des bereits in der Strafverfügung aufgeschlüsselten Betrages von 2.658,02 € eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG zur Last gelegt.

Sie wurde nach § 34 Abs. 4 FinStrG zu einer Geldstrafe von 500,00 €, im Nichteinbringungsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 50,00 € bestimmt.

Die Bw habe im April 2011 ihr Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen nach Österreich verbracht, diesen steuerbaren Vorgang jedoch nicht gemäß § 1 NoVAG bekannt gegeben und für dieses Fahrzeug auch keine entsprechenden Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Zeiträume Jänner (richtig wohl: Mai) bis Dezember 2011 und Jänner bis September 2012 beim Finanzamt eingereicht.

Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde bei der Strafbemessung wiederum die bisherige Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, zusätzlich das Geständnis, als erschwerend wie bisher keinen Umstand.

In der am über FinanzOnline eingelangten, fälschlich als "Einspruch" bezeichneten Berufung brachte die Bw im Wesentlichen vor, dass sie durch den sich bereits seit Monaten hinziehenden Prozess verschiedenster, teils gravierend falscher Mitteilungen, Festsetzungen und Forderungen beruflich und privat diverse Einbußen habe hinnehmen müssen. Die teils mehrfach falsch berechneten Bescheide hätten sie bisher einen gravierenden Mehrbetrag gekostet, zu einer ungerechtfertigten Lohnpfändung und einer Verleumdung bei ihrem Arbeitgeber geführt, ganz zu schweigen von den emotionalen Belastungen. Selbst bei der letzten "Revision" sei wieder ein weiterer Fehlbetrag verbucht worden. So sei die Rücksetzung der Strafe auf 1.400,00 € erfolgt, ihr somit ein Betrag von 600,00 € gutgeschrieben worden. Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamtes sei ihr versichert worden, dass dies richtig sei. Eine Woche später sei dieser Vorgang rückgängig gemacht worden. Sie gewinne den Eindruck, dass der einzelne Steuerzahler eine massiv untergeordnete Rolle spiele. Für sie sei es weder erfreulich, auf Grund diverser Falschberechnungen beim Finanzamt entweder Schulden in horrender Höhe, teilweise oder gar nicht zu haben, noch hilf- und machtlos Falschauskünfte zu bekommen, die immer wieder revidiert würden. Der sich seit Monaten hinziehende Prozess stelle für sie eine starke emotionale Belastung dar. Eine weitere Bestrafung halte sie daher für mehr als ungerechtfertigt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 vorzugehen.

Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (welcher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist), schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO, können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Eine auf § 86a BAO gestützte Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 93/2012).

Nach § 1 Abs. 2 erster Satz FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Nach § 5 erster Satz FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Einem Abgabepflichtigen steht es zwar im Abgabenverfahren frei, eine Berufung gemäß § 243 BAO über FinanzOnline einzureichen, wogegen im Finanzstrafverfahren die Einbringung einer Berufung gemäß § 151 FinStrG keine Funktion ist, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung steht (§ 1 Abs. 2 FOnV 2006).

Die Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren ist in FinanzOnline nicht vorgesehen.

Die von der Bw mit Hilfe von FinanzOnline über die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" am eingelangte Berufung ist daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig und gemäß § 5 erster Satz FOnV 2006 unbeachtlich.

Wurde die Berufung nicht rechtswirksam eingebracht, liegt auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren (§ 156 Abs. 2 und 4 FinStrG) behebbares Formgebrechen vor (, ergangen zu einem ebenfalls in unzulässiger Form, nämlich per E-Mail, eingereichten Anbringen).

Die Berufung war daher - ohne das auf das Vorbringen der Bw einzugehen war - als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 114 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at