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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 05.09.2012, RV/0273-K/10

Doktoratsstudium (internationales Programm) an einer slowakischen Universität - Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten


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Miterledigte GZ:
RV/0635-K/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des G.S., gebxy, A,V24, vertreten durch Wieser Steuerberater OG, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 1, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

G.S. (in der Folge Bw.) steht in einem Dienstverhältnis zur Fa. X-GesmbH (in der Folge X-GesmbH) und bezog in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 30.293,86 bzw. € 31.133,34.

Mit beim Finanzamt am und eingelangten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009 und 2010 beantragte der Bw. u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel von € 433,60/€ 277,43, Fachliteratur von € 703,20/€ 1.048,57, Reisekosten von € 4.543,98/€ 1.600,07, Aus- und Fortbildungskosten von € 5.025,00/€ 641,24 und Familienheimfahrten von € 3.372,00 (nur 2010) sowie sonstige Aufwendungen von € 553,54/€ 720,20 als Werbungskosten steuerlich zum Abzug zuzulassen.

Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 908,80 (€ 391,32 für Arbeitsmittel und € 517,48 für Reisen) als Werbungskosten, im Einkommensteuerbescheid 2010 vom versagte das Finanzamt hingegen den Aufwendungen des Bw. die Anerkennung zur Gänze. Begründend führte das Finanzamt in den Bescheiden aus, dass die Aufwendungen für das Studium "Doctor of Philosophy in Psychology" an der UniversitätN. (Slowakei, in der Folge Universität N.) keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. aufweist, für einen steuerlichen Abzug nicht in Betracht kommt und die begehrten Aufwendungen weder Aus- oder Fortbildungskosten noch Umschulungskosten darstellen.

Mit Eingaben vom und vom erhob der Bw. Berufungen gegen die angeführten Bescheide. Darin führte er für 2009 an, dass der Schwerpunkt Industriepsychologie seines Studiums auf seine derzeitige Tätigkeit ausgelegt ist. Um langfristig auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können, ist der Abschluss des Dr. für ihn und seine Zukunft essentiell. Die Fachliteratur ist primär für sein Studium und für sein Berufsfeld erforderlich. Für 2010 führte der Bw. aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen (Internet-, Telefonkosten und sonstige Arbeitsmittel) das Studium in N. betreffen. Die Kosten für das Studium in N. stehen durch die mögliche Verwertung der erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Im Zuge seines Studiums war die Ablegung der Fernprüfung an einer Universität in Mexiko erforderlich. Die Studiengebühren, die anteiligen im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Internet- und Telefonkosten und Computeraufwendungen sind ebenfalls als Werbungkosten absetzbar. Die ihm von seinem Arbeitgeber nicht ersetzten Reisekosten für die berufliche Weiterbildung (Fachkurs für Projektleitung, 3 Kurstage) sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Bw. für das Jahr 2009 als unbegründet abgewiesen, weil die beantragten Aufwendungen (im Zusammenhang mit dem Psychologiestudium in N. ) weder Aus- noch Fortbildungskosten darstellen. Die Argumentation, längerfristig mit einem Doktortitel auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können, reicht für die Anerkennung der Aufwendungen nicht aus. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten seien wegen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Ort der Beschäftigung nicht abzugsfähig.

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung hinsichtlich 2009 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin verwies er auf die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom , 2003/14/0090, wonach auch solche Bildungsmaßnahmen abzugsfähige Werbungskosten sind, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern zugleich für verschiedene Berufe dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit diesem aufweisen. Eine solche begünstigte Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Der Bw. ist seinen Angaben nach bei der Fa. CSGesmbH (in der Folge CSGesmbH) im Projektmanagement und intern und extern mit Projektabwicklungen in Industrieunternehmen tätig, wobei ein wesentlicher Bestandteil Entscheidungsfindungen betrifft. Sein Dissertationsstudium an der Universität in Nitra beschäftigt sich mit Industriepsychologie und Entscheidungsprozessen und ist auf seine berufliche Tätigkeit zugeschnitten. Ein wesentlicher Bestandteil seiner Dissertationsarbeit behandelt das Thema Entscheidungsprozesse und ist im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu sehen. Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildung wie Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sind ebenfalls absetzbar.

Die gegenständlichen Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat am und zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat erging an dem Bw. am ein Fragenvorhalt folgenden Inhaltes:

"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

1. Wann haben Sie Ihr Studium "Doctor of Philosophy und Psychology" aufgenommen? In welchem Stadium befinden Sie sich bei diesem Studium? Legen Sie entsprechende Nachweise (z.B. Studienbuch) bei.

2. In welcher Art und Weise wird dieses Studium von Ihnen betrieben (Universität N.?, Studienort Innsbruck?)?

3. Legen Sie den Studienplan, nach dem Sie studieren, bitte vor.

4. Schildern Sie detailliert sowohl Ihren Ausbildungsweg als auch Ihren beruflichen Werdegang.

5. Wie lange sind Sie bei der X-GesmbH bereits beschäftigt? Welche Voraussetzungen hatten Sie für die Anstellung ebendort zu erfüllen? Welche Funktionen bekleiden Sie dort bzw. haben Sie dort bekleidet? Sie werden ersucht, Ihre Angaben mit Bestätigungen zu untermauern.

6. Worin besteht Ihrer Ansicht nach die berufliche Notwendigkeit der Absolvierung des unter Punkt 1 angeführten Studiums?

7. Legen Sie bitte sämtliche Belege die Berufungsjahre 2009 und 2010 betreffend vor?

8. Welche Kosten haben Sie in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemacht und inwieweit wurde Ihren diesbezüglichen Anträgen entsprochen?"

Dieser Vorhalt wurde vom Bw. am wie folgt beantwortet:

"1. Die Einschreibung und Zulassung zum Studium "Doctor of Philosophy an Psychology" an der Universität N. erfolgte bereits im September 2009. Zum damaligen Zeitpunkt war der Informationsstand des Bw., dass der Abschluss eines MBA, den der an der Joseph Schumpeter School of Applied Studies in Wels absolvierte, als Zulassungsvoraussetzung für das Studium reicht. Ende 2009 bzw. Anfang 2010 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall war, wobei es sich dabei angeblich primär um einen politischen Hintergrund handelte und widerfuhr dieses Schicksal mehreren Teilnehmern, wovon einige bereits ihr Studium komplett abgeschlossen hatten, allerdings mangels erfüllter Zulassungsvoraussetzungen kein Diplom erhielten. Aus diesem Grund musste der Bw. ein weiteres Studium absolvieren, um die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich erfüllen zu können. Dabei entschied er sich für die Universität Azteca in Mexico, an der er den Licenciado de Psychologia begann. Die Einschreibung erfolgte im Februar 2010. Die Auswahl dieses Studiums in Mexiko erfolgte aufgrund der Tatsache, dass viele Prüfungen aufgrund der vorherigen Ausbildungen angerechnet wurden und er folglich seinen Abschluss bereits im August 2010 machen konnte, womit der Zeitverlust, der ihm aufgrund der geänderten Zulassungsvoraussetzungen der Universität N. drohte, minimiert werden konnte. Durch den Abschluss des Lic./MSc in Mexiko wurde er somit vom zuständigen slowakischen Ministerium wieder zum Studium des PhDr. an der Universität N. zugelassen. Im November 2010- somit umgehend nach Abschluss des Studiums in Mexiko - hat er dann die Beurteilung seiner Dissertation erhalten. Diese fiel vorerst negativ aus, weshalb er mehrere Teile umschreiben und neu ausarbeiten musste. Aus gesundheitlichen Gründen dauerte diese Überarbeitung schlussendlich bis September 2011. Derzeit wartet der Bw. noch auf einen Termin für seine Defensio (Rigorosum), um das Studium endgültig abschließen zu können, wobei es sich nur mehr um eine Formsache handelt. Der Abschluss der mexikanischen Universität stellt somit einen notwendigen Zwischenschritt zur Erlangung des PhDr. an der Universität N. dar, der zwar nicht geplant, auf Grund der eingetretenen Umstände jedoch notwendig war.

2. Das Studium erfolgt in Kooperation mit der WWEDU Wels, wo der Bw. seinen Abschluss zum MBA und MPA machte. Die Anmeldung und Abwicklung des Studiums erfolgt über einen an der Universität Innsbruck beschäftigten Professor, der Abschluss und die Diplomverleihung erfolgen jedoch an der Universität N.

3. Der angeforderte Studienplan liegt bei.

4. Der Ausbildungsweg und der berufliche Werdegang kann dem angefügten Lebenslauf des Bw., der vom Abschluss der Bauhandwerkschule in Villach bis zum beinahe absolvierten Doktoratsstudium an der Universität N. reicht.

5. Bei der X-GesmbH ist der Bw. seit 4 Jahren beschäftigt. Primär arbeitet er jedoch für die Fa. CSGesmbH, wo er bereits seit März 2007 tätig ist. Anfangs war der Bw. im Turnaround (Stillstandsmanagement für Produktionsanlagen) als Techniker für Termincontrolling verantwortlich. Im September 2007 wechselte er ins Engineering als Projektleiter für diverse Projekte im Bau- und Anlagenbau. Ab November 2009 wurde eine neue Stabsstelle (Facility Management) eingeführt, derzeit ist er der Geschäftsführung bzw. den Standortleitern unterstellt. Zu seinem momentanen sehr umfangreichen Aufgabengebiet gehört: Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen und Gebäude, Neuauslegung der Strukturen bzw. der Gebäude mittels Machbarkeitsstudien, Planung der Prozessabläufe der einzelnen Abteilungen, Erkennen von Synergien zwischen den einzelnen Abteilungen, Ermittlung des Platzbedarfes von Werkstätten, Lagern und Büros, Ausschreibung der Maßnahmen für Einrichtung und Umbau der Gebäude, Vergabe und Überwachung der Umstrukturierungsmaßnahmen, Einführung neuer Standards, Abrechnung und Controlling der Maßnahmen und Dokumentation.

6. Die Haupttätigkeit des Bw. besteht in der Ausarbeitung strategischer Ziele und in der Analyse bereits bestehender Prozesse, im Erkennen von Rationalisierungsmöglichkeiten und schließlich die Umsetzung durch Abstimmung verschiedenster Betriebsabläufe. Teil seiner Aufgabe ist es nicht nur die Sach- und Produktionsmittel effizient zu nutzen, sondern auch die einzelnen Mitarbeiter optimal einsetzen zu können. Um alle diese Aufgaben bewältigen und Möglichkeiten und Chancen frühestmöglich erkennen zu können, ist neben seiner praktischen Erfahrung (die er im Laufe der Jahre gesammelt hat) auch ein fundiertes Fachwissen notwendig. Da dieses Fachwissen jedoch nur durch eine anerkannte Ausbildungseinrichtung und auch nur berufsbegleitend angeeignet werden kann, hat sich der Bw. für die Universität N. entschieden. Wie der Information des Philosophiestudiums entnommen werden kann liegt der Schwerpunkt in der industriellen Psychologie. Sämtliche Entscheidungsfindungsprozesse des Managements werden sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus psychologischer Sicht untersucht. Teil dieser Ausbildung ist es Entscheidungen optimal treffen zu können, Stressmanagement zu bewältigen und auf das Gruppen-Verhalten (bei 350 Mitarbeitern eine Notwendigkeit) eingehen zu können. Der Bw. benötigt dieses spezielle Fachwissen selbstverständlich ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit, da ein Einsatz der industriellen Psychologie im privaten Umfeld faktisch nicht gegeben ist. Der Schwerpunkt der Rigorosumsarbeit bestand in der kritischen Untersuchung neurowissenschaftlicher Methoden mit dem Hauptaugenmerk auf Forschungsergebnisse in der Gruppendynamik, Industriepsychologie und Soziologie zu verwerten. Im Rahmen seiner wissenschaftlichen Abhandlung hat er versucht, Entscheidungsprozesse als Schlüsselbereich der heutigen Neuropsychologie zu analysieren. Dabei werden auch Entscheidungsprozesse der Arbeiter und Manager, Einflüsse auf Verbraucherentscheidungen, aber auch der Einfluss der Emotionalität näher untersucht. Die vom Bw. erworbenen Kenntnisse werden im Rahmen seines Berufes eingesetzt. Das Studium wird im beruflichen Interesse absolviert, da Empfehlungen und Entscheidungen seinerseits große direkte und indirekte Auswirkungen auf Prozesse innerhalb des Unternehmens bzw. auf die 350 beschäftigten Mitarbeiter haben können. Die Universität N. ist eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, die verliehenen akademischen Titel können als Namensbestandteil angeführt und auch in öffentlichen Urkunden verwendet werden; somit wird dieser universitäre Abschluss die Aufstiegschancen im Unternehmen bzw. im Falle des Wechsels in ein anderes Unternehmen die Bewertungschancen erhöhen und ist dies eine zwingende Notwendigkeit in der momentanen wirtschaftlichen Situation und beim Konkurrenzdruck seitens anderer ebenso gut ausgebildeter Mitarbeiter. Die Universität N. bietet im Gegensatz zu vielen heimischen Universitäten die Möglichkeit der online-Absolvierung von Prüfungen und stellt dies einen großen Vorteil für den Bw. dar, weil er sein Lerntempo bzw. die Zeiträume selbst einteilen kann bzw. sich die ständigen Fahrten zum Ausbildungsort erspart.

7. Ein Teil der bis dato geltend gemachten Werbungskosten werde mangels Absetzbarkeit oder noch vorhandenem Beleg zurückgezogen. Die neue Auflistung der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, stellt sich wie folgt dar:

Werbungskosten 2009:


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Arbeitsmittel
Liwest Internetkosten (60% von insgesamt € 505,80
€ 303,48
Abschreibung Computer Vorjahre (liegt beim FA auf)
€ 144,33
Abschreibung Computer Vorjahre (liegt beim FA auf)
€ 109,50
Libro, Bob + SR J 132 (60% von € 49,90)
€ 29,94
Media Markt Druckerpatronen
€ 23,98
Arbeitsmittel Gesamt
€ 611,13
Aus- und Fortbildungskosten
Teilnahmegebühr Universität K,N.
€ 5.000,00
Notar Dr. Baumgartner, Urkundenbeglaubigung
€ 5,40
Aus- und Fortbildungskosten Gesamt
€ 5.005,40
Fachliteratur
Buchhandlung Neugebauer (natürliche Entscheidungsprämisse, Simple Hereutics, Akteur Gehirn, Neuropsychologie)
€ 140,00
Buchhandlung Neugebauer (Illusion of conscious will, thinking, Neuropsychologie)
€ 121,30
Fachliteratur Gesamt
€ 261,30
Reisekosten
Ausbildung Baustellenkoordinator 12.2.-, Km-Geld und Taggeld
€ 58,04 € 79,20
Modul 1-MCE Projektmanagementausbildung 25.-, Km-Geld und Taggeld
€ 38,22 € 132,00
Modul 2-MCE Projektmanagementausbildung 28.9.-, Km-Geld und Taggeld
€ 32,28 € 132,00
Reisekosten Gesamt
€ 471,74
Werbungskosten Gesamt
€ 6.349,57

Werbungskosten 2010:


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Arbeitsmittel
Liwest Internetkosten (60% von insgesamt € 505,80
€ 303,48
Abschreibung Computer Vorjahre (liegt beim FA auf)
€ 109,50
Hofer, externe Festplatte
€ 59,99
Media Markt Druckerpatrone
€ 35,99


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Saturn Druckerpatrone
€ 19,99
Saturn Druckerpatrone
€ 23,98
Arbeitsmittel Gesamt
€ 552,93
Aus- und Fortbildungskosten
Studiengebühren Universität Mexiko (USD 600)
€ 492,44
Studiengebühren Universität Mexiko (USD 150)
€ 148,80
Mgr. Beata Agoston Szalay, Übersetzung Diplomarbeit
€ 305,00
Aus- und Fortbildungskosten Gesamt
€ 946,24
Fachliteratur
Buchhandlung Neugebauer (psychologisches Konfliktmanagement)
€ 13,40
Buchhandlung Neugebauer (Pioniere der Tiefenpsychologie, Führen muss man einfach können)
€ 59,00
Buchbinderei Strandl, Bindearbeiten
€ 362,21
Amazon (Wissensmanagement und Entscheidungstheorie anschaulich dargestellt, Lernen zwischen Behavorismus und Kognitivismus)
€ 42,33
PlayLife, Hosting Service Online Metapress für wissenschaftliche Inhalte
€ 87,00
PMSG Personalmarket, Gehaltsanalyse
€ 29,90
Fachliteratur Gesamt
€ 593,84
Reisekosten
Modul 3-MCE Projektmanagementausbildung, Km-Geld und Taggeld
€ 135,23 € 132,00
Modul 4-MCE Projektmanagementausbildung 12,4,-, Km-Geld und Taggeld
€ 32,26 € 132,00
Reisekosten Gesamt
€ 431,49
Werbungskosten Gesamt
€ 2.524,50

Die Sonderausgaben wurden vom Finanzamt in der maximalen Höhe anerkannt und können bei Bedarf noch gesondert belegt werden.

8. Sämtliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Veranlagungsjahre 2007 und 2008 wurden vom Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt.

9. Es wird beantragt, die in den ursprünglichen Arbeitnehmerveranlagungen geltend gemachten Werbungskosten durch die in diesem Schreiben angeführten Werbungskosten zu ersetzen und diese auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit anzuerkennen."

Der Eingabe vom schloss der Bw. folgende Unterlagen an:

Lebenslauf des Bw. mit folgendem beruflichen Werdegang: 08/1992 bis 11/1994: K GmbH (I AG): Projektleiter, Bauleiter; 4/1995 bis 6/2000: R GesmbH, Austria, Berlin, Polen: Assistent der Geschäftsleitung, sämtliche Agenden der Projektleiter; 07/2000-12/2001: CSGmbH, Linz: Baukoordinator, Personalverantwortlicher; 1/2000 bis 2/2003: S EDV GmbH, Linz, System-, Netzwerk- und Datenbankmanager; 07/2003-11/2003: T GmbH, Linz: Geschäftsstellenleiter, Kunden&Personalmanager; 3/2004 bis 4/2005: A GmbH, Linz: Außendienstmitarbeiter, Kunden&Personalmanager; 05/2005 bis 2/2007: Arbeitssuchend-Berufsneuorientierung Neuorientierung durch Aus- und Weiterbildung, Studium; 03/2007 bis derzeit: CS GmbH, Linz: Business Process Reengineering: Analysieren von bestehenden Geschäftsprozessen, Evaluierung der Kernkompetenz des Unternehmens, strategisches Management & Unternehmensführung; Entwicklung, Planung und Umsetzung strategischer Ziele, neue Ausrichtung der Organisationen; Facility Management: ganzheitliche Betrachtung der Abläufe mit allen gebäudespezifischen Dienstleistungen sowie zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Prozesse insbesondere unter Berücksichtigung der Kostenaspekte, Erstellung von Leistungen und Sicherstellung aller Prozesse innerhalb von Betriebsimmobilien (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Einrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Infrastrukturen), Sicherstellung und Gewährleisten aller übergreifenden Geschäftsprozesse, Ermitteln von Kostensenkungspotenzialen sowie deren Umsetzung, Analyse,. Dokumentation, Optimierung aller kostenrelevanten Prozessvorgänge rund um Betriebsimmobilien und deren Anlagen, Einrichtungen inkl. Berücksichtigung der Nutzerinteressen. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bw.:11/1992 bis 4/1005: Bauhandwerkerschule/HTL; 2/2001 bis 2/2003: Diplom Fachwirt für Angewandte Informatik/WIFI; 6/2004 bis 6/2006: Studium Master of Science (MSc) an der Trinergy International (laut Homepage Europas Nr. 1 für Coaching & NLP); 07/2006 bis 1/2008: Master of Business Administration (MBA) und Master of Public Administration (MPA) an der Joseph Schumpeter School of Applied Studies, Wels (laut Homepage eine außeruniversitäre wissenschaftliche Bildungseinrichtung, deren Organisation und Durchführung der Lehrgänge die Worde Wide Education GmbH Wels/WWEDU innehat; 09/2009-09/2010: Studium Licenciado der Psychologie (;Lic. MSc) an der Universität Azteca/Mexiko (laut Homepage eine staatlich anerkannte und in Österreich als anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung geltende Privatuniversität in Mexiko); 09/2008 bis 05/2011: Studium Doktor der Philosophie/Administration (Dr./PhD) Universität Azteca/Mexiko (s.o.).

Ausbildungsschwerpunkte:Projektmanagementausbildung MCE/BIS: PM-Grundlagen, IT-Hilfsmittel, Auswahl und Behandlung von Subunternehmen, Vertragsrecht im Projektgeschäft, Projektcontrolling, Claimmanagement, Baustellenmanagement, Verhandlungstechnik, Risiko- und Krisenmanagement inkl. Versicherungen, Projektteams erfolgreich führen, Vertiefung und Erfahrungsaustausch; BauKG: Ausbildung zum Baustellenkoordinator; Bauleiter: Kommunikation und Mitarbeiterführung, Kalkulation, örtliche Bauaufsicht, Recht für Bauleiter, Berichtswesen und Dokumentation, Projektmanagement, Arbeitssicherheit, Ausschreibung, Angebot und Vergabe, Aufmaß und Abrechnung, Claim Management; Weiterführende Ausbildungen: Personalmanagement, soziale Kompetenz, Coaching, Training, Mitarbeitermotivation und Schulung, Organisationspsychologie, Marketing; NLP: Practitioner, Master, NLP-Coach, C.O.A.C.H.-Modell, EMDR, Focusing, Non Violant Kommunikation, SDI-Coach (Anmerkung Asiatische Kampfkunst im Business Kontext), SDI-Integra SDI-Intensiv; EDV-Fachwirt für angewandte Informatik: MS-Office, Administration, Benutzer-, System- und Netzwerkbetreuung, Programmierung, Systementwicklung, AUER-Success, MS Projekt, MS Visio, Unternehmensführung, Führungsfähigkeit, persönliche Qualifikation; Bauhandwerkerschule: Stahl, Stahlbeton, Holzbau, Statik, Vermessungswesen, Entwurfzeichnen, Laboratorium&bautechnisches Praktikum, Mitarbeiterführung&Ausbildung.

Stärken- und Kompetenzprofil: belastbar, selbstsicher, zuverlässig, flexibel, wissbegierig, lernfähig, diszipliniert, engagiert, motiviert, teamfähig. Seine Kompetenzen sind laut Bw. Bauüberwachung: Sicherstellung des fachgerechten und bertriebswirtschaftlichen Ablaufs der Baustellenarbeiten, Leitung der Baustelle, Vermessungsarbeiten, Aufmaße, BauKG, Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator; Projektmanangement: Sämtliche Agenden der Projektleitung, Kostenschätzungen. Ausschreibung, LV erstellen, Vergabe, örtliche Bauaufsicht, Kostenkontrolle und Steuermöglichkeiten, Terminplanung, Terminverfolgung, Terminprognose, Qualitätskontrolle und Mängelverwaltung, Shutdownmanagement, Termin- und Ressourcenplanung; Projektplanung: Lagepläne, Einreichpläne, Projektplanung im Wohnungs-. Industrie- Spezial- und Tiefbau, Bedarfserhebung&Prozessplanung, Werkstattplanung; Beschaffung: Abwicklung der Projekte, Durchführung sämtlicher Bestellungen, Klärung von diversen Abweichungen (Termin, Qualität), permanenter Kontakt zu den Lieferanten, Optimierung von Lieferzeiten und Lagerbeständen sowie Zollbestimmungen und Abwicklungen; Personalplanung: Ermittlung des Personalbedarfes ("Soll"). Personalbestandsanalyse ("Ist"), Personalbedarfskonzept ("vom Ist zum Soll"), als Gesamtplanung der Anpassung des Personalbestandes an den Bedarf durch Personalbeschaffung (Gewinnung am Arbeitsmarkt), Personalentwicklung (Gewinnung aus dem vorhandenen Personalbestand), Personalfreisetzung (Reduzierung auf das erforderliche Niveau), bis zu 150 Mitarbeiter; Personalveränderung: Umsetzung der Personalplanung durch Personalbeschaffung (Gewinnung am Arbeitsmarkt), Personalentwicklung (Gewinnung aus dem vorhandenen Personalbestand), Personalfreisetzung (Reduzierung auf das erforderliche Niveau), Aus- und Weiterbildung, Arbeitsrecht, Lohnvorbereitung, Marketing, allgemeines Personalmanagement; Finanzmanagement: Angebotserstellung, Kalkulation, Abrechnung, Nachkalkulation, Gewinn-&Verlustrechnung, Controlling, Finanzdienstleistung, Finanzierung&Finanzierungskonzepte; IT-Technologie: Betriebssysteme (Windows, Unix), Soft&Hardware, Netzwerk-, System- Datenbankadministration (Informix, Access), allgemeiner Support, Forschung und Entwicklung Primavera Enterprise (professionelle PM-System), iAge (professionelles Instandhaltungsmanagement), EDV-gestützte Planung, Organisation & Abwicklung, EDV-gerechte Anlageplanung, MS-Projekt, AUER; Dienstleistung: Kundengewinnung & Ausbau, regelmäßige Pflege der Kundendaten und Kunden, Umsetzung von Marketingaktivitäten, technische & betriebswirtschaftliche Beratung.

Information der "Constantine the Philosopher University in Nitra" (darin UKF genannt): Bei dieser Universität sind fünf Fakultäten (Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften und Gesundheitswesen, Zentraleuropäische Studien, Geisteswissenschaften und Erziehungswissenschaften) eingerichtet, wobei in der Fakultät für Sozialwissenschaften und Gesundheitswesen die Studienrichtungen Psychologie, Soziologie und Gesundheitswesen angeboten werden. An der Fakultät sind internationale Programme (Studiensprache Englisch und Deutsch) möglich und richtet sich dieses Studienangebot vor allem an Promotionskandidaten für den Doktor der Philosophie, der mittels einer schriftlichen Dissertation und ihrer Defensio an der UFK erlangt wird. Für die Rigorosum-Doktorate können neben Absolventen von einschlägigen Magisterstudien in Österreich auch Absolventen von postgradualen Masterstudien in den jeweils einschlägigen Studienrichtungen Psychologie, Sozialwissenschaften, Gesundheitswesen sowie in verwandten Studienrichtungen (Coaching, Supervision, MSc in Management, MBA, MPA, beide im Rahmen einer Kooperation mit der WWEDU Wels) bedingt zugelassen werden; in Psychologie allerdings eingeschränkt auf industrielle Psychologie. Dies vor dem Hintergrund, dass sämtliche Entscheidungs-Findungs-Prozesse des Managements sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus psychologischer Sicht untersucht werden können. Insbesondere zählen zu den akzeptablen Feldern der Industriellen Psychologie und des Coachings folgende: Coaching, NLP als eine Coaching-Methode, Entscheidungen treffen, Führung am Arbeitsplatz, Stressmanagement, Gruppen-Verhalten, Training, Motivation. Als besondere Zulassungsvoraussetzung gilt im Einzelfall die Genehmigung des vorgeschlagenen Forschungsthemas (Dissertation). ...Ablauf der Bewerbung: ... Koordination des Forschungsvorhabens und Verfassen der Dissertation (in deutscher Sprache) mit dem Doktor-Vater bis zur Fertigstellung, weitere Informationen und Instruktionen seitens des Doktorvaters über den allgemeinen Prüfungsteil des Rigorosums (Fachfragenkatalog udgl.), Zulassung zur Defensio (Rigorosum) an der UFS (der Ablauf besteht aus 3 Phasen/Präsentation der Dissertation durch den Kandidaten/Defensio der Dissertation gegen Prüfung und Kritik der Prüfer/allgemeine Fachkunde aus dem Studiengebiet), erfolgreiches Rigorosum-bestandene Defensio, Verleihung der Doktorwürde "Doktor der Philosophie". Die Regelstudiendauer für das Rigorosum beträgt ein bis zwei Semester. ....Der Ph.Dr. ist entsprechend dem bilateralen Memorandum (2004) über die gegenseitige Anerkennung akademischer Abschlüsse in Österreich dem Doktorgrad gleichgestellt (NARIC Austria), kann in Österreich vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden, zudem ist er als gleichwertig mit dem Doktorgrad anerkannt.

Zertifikat der Universität Azteca/Mexiko(den vorgelegten Unterlagen zu Folge eine staatlich anerkannte Privatuniversität in Mexiko, die in Österreich als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gilt und deren akademische Grade geführt werden können) vom , aus dem hervorgeht, dass der Bw. das Studium der Psychologie mit erforderlichen 300 ECTS-Punkten (auf Grund der abgelegten Prüfungen "Tiefenpsychologie", "Fundamente des Wissens", "De Bonos neue Denkschule", "Komplexe Wahrnehmungstherapie", "Grundlagen der Psychologie", "Systemtheorie Kommunikation", "Historisch kritische Anthropologie, "Ganzheitliche Wissenschaft und Systemtheorie". "Leading Menschenführung" und "Psychologisches Konfliktmanagement" im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten und angerechneten 240 ECTS-Punkten) mit dem Titel "Master of Science" abgeschlossen hat.

Rigorosum des Bw. mit folgenden Unterpunkten: Charismatische Attributionstheorie von Conger/Kangungo (Vorgänge beim Prozess der Zuschreibung von Charisma), Michigan-Studie (Erforschung von Faktoren, die einen günstigen Einfluss auf die Produktivität und die Zufriedenheit von Arbeitsgruppen haben), Ohio-State Studien (adäquates Beschreiben und Messbarmachen von Führungsverhalten), Transformationale/transaktionale Führung (unterschiedliche Wirkung politischer Führerinnen), Equity-Theorie (Beitrags- und Ergebnisverhalten im Zusammenhang mit der Zufriedenheit einer Person), ERG-Theorie von Alderfer (Beeinflussung menschlicher Bedürfnisse auf das Verhalten des Arbeiters), Bedürfnispyramide nach Maslow, Frustrationsregressionsgrundregel, Expectancy-Theorie von Viktor (Erwartungen, Glauben, Formel), Managerial Grid (Verhaltensgitter, Teammanagement, Befehl-Gehorsam-Management, Organisationsmanagement, Überlebensmanagement, Glacehandschuhmethode, patriarchalische Führung, opportunistische Orientierung), Unterschied Leadership-Management, Kontingenztheorie der Führung (F.E. Fiedler), Organisational Behavior, Bedürfnistheorie von David McClelland, Motivation und Motivationsmodelle, X- und Y-Theorie von Mc Gregor, PSI (Persönlichkeits-Systeme-Interaktionen)-Theorie von Julius Kuhl und integriertes Motivationsmodell von Heinz Schuler.

Beurteilung der "Rigorosarbeit" der Universität N. vom über die "Rigorosarbeit" mit dem Thema "Die Dynamik individueller Entscheidungsprozesse als Beitrag zur Industriepsychologie" mit folgendem wesentlichen Inhalt: ".. die Arbeit hat theoretischen Charakter, es handelt sich um Überblick ausgewählter psychologischer Kenntnisse und Konzepte aus dem Bereich der Entscheidungsprozesse, ohne einen empirischen Teil.... Der Autor definiert das Ziel der Arbeiten in ihrem englischen Abstrakt als den Überblick und kritische Untersuchung des Bereichs von Entscheidung anhand neuester neurowissenschaftlicher Kenntnisse mit Forschungsergebnissen von Gruppendynamik, Industriepsychologie und relevanten Kenntnissen der Psychologie und Soziologie ergänzt. Aus der Sicht der Behandlung überwiegen jedoch diese "ergänzenden" Kenntnisse. Der thematische Umfang der Dissertation ist ziemlich breit, in Bezug auf eine systematische kritische Analyse wäre es wahrscheinlich besser, einen engeren, mehr zielgerichteten Fokus auf einen Teilbereich der Entscheidungsthematik (der Autor nennt mehrere solche interessante und auch aus der praktischen Sicht aktuelle Bereiche), was ermöglichte, tiefer zu gehen, gegenläufige Feststellungen oder Perspektiven verschiedener Autoren zu polemisieren. ... bewerte ich positiv die Entscheidung des Autors. Sich im größeren Maß mit neuropsychologischen Aspekten der Entscheidungen zu beschäftigen, als auch umfangreichere Bearbeitung dieses Teils der Dissertation. Entscheidungsprozesse stellen einen Schlüssel-Bereich der heutigen Neuropsychologie vor und Feststellungen sind auch für den Applikationsbereich interessant (Verbraucherentscheidungen, Entscheidungsprozesse der Arbeiter, Manager, Wähler etc.). Wie der Autor hindeutet, die neuropsychologische Perspektive betont die Wichtigkeit und Komplexität der Entscheidungsprozesse, die außerhalb von Bewusstsein verlaufen (Framing, Priming) und den Einfluss von Emotionalität von Entscheidungen. Das stellt ein interessantes polemisches Argument in der Diskussion mit mehreren psychologischen Theorien der Entscheidung aus der Vergangenheit dar. ..."

Zertifikat MCE Projektmanagement/fit for Projekt (vom April 2009 bis Juni 2010), in dem als inhaltliche Schwerpunkte "Methoden und Instrumente des Projektmanagements" "Subunternehmer und Vertragsrecht", "Projektcontrolling". Führen und Konfliktmanagement in Projekten" sowie "Claimmanagement und Verhandlungstechnik" angeführt sind.

Nach dem Internetauftritt ist die CSGesmbH, in der der Bw. tätig ist, Spezialistin für Industrieservice und bietet technische Dienstleistungen an, wobei das Leistungsspektrum die Industrielle Instandhaltung (z.B. Apparateservice, Armaturen, Säure- und Tiefbau, Kunststoff, Pumpen, Turbinen und Verdichter, Antriebstechnik und Sondermaschinen, elektrotechnisches und mechanisches Anlagenservice), integriertes Engineering (z.B. Maschinen- und Anlagentechnik, Elektro- und Messtechnik und Bautechnik) sowie Prüfung und Beratung (z.B. Werkstoffprüfung, technische Überwachung, Kalibrier- und Eichdienst und Technologie, Innovation und Consulting) umfasst.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw. ist Angestellter bei der Fa. X-GesmbH und ist seit dem Jahre 2007 für die Fa. CSGesmbH tätig. Im Streitjahr 2009 wurde er bei dieser Firma im Bereich Engineering als Projektleiter für diverse Projekte im Bau- und Anlagenbau eingesetzt und ist seit November 2009 als Facility Manager in diesem Unternehmen mit der Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen befasst. Seine steuerpflichtigen Einkünfte belaufen sich auf € 30.293,86 im Jahr 2009 und auf € 31.133,34 im Jahr 2010.

Der Bw. hat einen Abschluss an der dreijährigen Bauhandwerkerschule in Villach, absolvierte in den Jahren 2001 bis 2003 die Ausbildung zum Diplomfachwirt am Wirtschaftsförderungsinstitut Linz, ist seit 2006 Master of Science zufolge eines Studiums an der Trinergy International Academy (Europas Nr. 1 für Coaching & NLP) in Wien, ist seit 2007 bzw. 2008 Master of Business Administration und Master of Public Administration zufolge Studien an der Josef Schumpeter School of Applied Studies in Wels.

Im Jahre 2009 hat sich der Bw. an der Universität N. angemeldet, um den Studienabschluss "Doktor der Philosophie" zu erlangen. Weil er offensichtlich die Zulassungsvoraussetzungen für diesen Studienabschluss nicht erfüllte, hat der Bw. (als Zulassungsvoraussetzung) an der Universität Azteca/Mexiko, das Studium der Psychologie absolviert und dieses im August 2010 mit dem Master of Science in Psychology (Licenciado der Psychologie) abgeschlossen.

Strittig ist, ob die dem Bw. im Zusammenhang mit seinem Studium in Nitra erwachsenen Aufwendungen (nach den Angaben des Bw. umfassen diese die Arbeitmittel, Aus- und Fortbildungskosten sowie Fachliteratur) als Werbungskosten zum Abzug gelangen können.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber regelt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 1 zu § 16). Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist daher eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl. ). Hängen daher Aufwendungen nicht ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu.

Während unter Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst ermöglichen, zu verstehen sind, dienen Fortbildungskosten dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Steuerpflichtigen zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und somit seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl. für viele , sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Rz 203/2 und 203/3 zu § 16). Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 16 Tz 203/4/1).

Umschulungskosten sind hingegen dann abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue, mit der bisherigen Beschäftigung nicht verwandte berufliche Tätigkeit ermöglicht. Werbungskosten können auch im Fall einer Umschulung nur auf Gründe eines beruflichen Zusammenhanges gründen, der dann gegeben ist, wenn das erlernte Wissen auch zukünftig beruflich verwendet werden soll.

Im Ergebnis sind Bildungsaufwendungen dann als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn diese einerseits grundlegende oder vertiefende Kenntnisse in der ausgeübten bzw. einer damit verwandten Tätigkeit vermitteln oder andererseits zu einer künftigen Berufsausbildung in einem neuen Berufsfeld berechtigen. Grundlegende Voraussetzung ist das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhanges mit einer aktuellen oder künftigen Betätigung zur Erzielung von Einkünften. Ein bloß allgemeines berufliches Interesse ist noch nicht ausreichend. Es gilt nämlich, die Grenze zwischen privatem und beruflichem Konnex insofern auszuloten, als jene Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, unter das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelte Abzugsverbot fallen.

Ein Universitätsstudium kann als Ausbildungsmaßnahme dann in Betracht kommen, wenn auf Grund der Absolvierung eines solchen ein beruflicher Aufstieg im Unternehmen, in dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist, erfolgt ist oder aber heransteht. Bei einer qualifizierten Verflechtung zum ausgeübten Beruf kann ein Studium aber auch eine Fortbildungsmaßnahme darstellen (was z.B. bei einem Wissensmanagementstudium eines Hauptschullehrers/s. , einem Architekturstudium eines Baumeisters oder einem Informatik-Doktoratsstudium einer Informatiklehrerin/s. , der Fall ist). Auch als Umschulungsmaßnahme kommt ein derartiges Studium in Betracht.

Im gegenständlichen Fall ist zu untersuchen, ob die dem Bw. entstandenen Aufwendungen zur Erlangung des akademischen Titels Dr. Ph. an der Universität Nitra jene Bedingungen erfüllen, um sie als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen zu können.

Voraussetzung für die Anerkennung als Fortbildungskosten wäre, dass die von ihm bei den genannten Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Fa. CS GesmbH als Projektleiter (im Bereich Engineering) für diverse Projekte im Bau- und Anlagenbau (bis Oktober 2009) bzw. als Facility Manager (seit November 2009 bis dato) verwendet werden können.

Was das vom Bw. betriebene Studium in Nitra/Slowakei, anbelangt, bestand dieses in der Erstellung einer Dissertation, wobei das vom Bw. gewählte Thema "Die Dynamik individueller Entscheidungsprozesse als Beitrag zur Industriepsychologie" war bzw. ist. Aus der vom Bw. vorgelegten diesbezüglichen Unterlage (mit der Bezeichnung "Rigorosum") geht hervor, dass sich diese Arbeit mit den verschiedenen Führungstheorien (verbunden mit deren Auswirkungen auf die Geführten) befasst. Zu den verschiedenen Theorien wird auf den Sachverhaltsteil verwiesen. Aus der vom Bw. vorgelegten Unterlage hinsichtlich der Beurteilung der "Rigorosarbeit" ist wiederum zu entnehmen, dass des sich bei dieser Arbeit um eine solche mit theoretischem Charakter handelt, die einen Überblick über ausgewählte (neuro)psychologische Kenntnisse und Konzepte aus dem Bereich der Entscheidungsprozesse ohne empirischen Teil handelt.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist zunächst nicht erkennbar, dass die Ausübung des Berufes des Bw. eingehende psychologische Kenntnisse, wie sie üblicherweise ein einschlägiges Universitätsstudium vermittelt, erfordert.

Die beruflichen Tätigkeiten des Bw. in den Streitjahren verlangen in erster Linie technische Kenntnisse und organisatorische Fähigkeiten, die auch der Bw. in seiner Eingabe vom detailliert beschrieben hat. Sofern der Bw. darin die von seiner beruflichen Tätigkeit berührten Mitarbeiter ins Spiel bringt und daraus die berufliche Bedingtheit seiner Bildungsmaßnahme ableitet, ist auszuführen, dass der Bw. über eine langjährige Berufserfahrung und den Abschluss von mehreren akademischen Ausbildungen verfügt, die ihm offensichtlich Zugang zu leitenden Positionen auch ohne spezielle psychologische Kenntnisse bzw. ohne diesbezüglichen Studienabschluss verschafften. So gelangt/e der Bw. bereits vor Aufnahme der nunmehr in Rede stehenden Studien seit 2007 als Projektleiter und seit 2009 (bis dato) als Facility Manager zum Einsatz.

Das vom Bw. in Mexiko absolvierte Studium wurde von ihm selbst als nicht mit seinem Beruf im Zusammenhang stehend erachtet, sondern lediglich als Zwischenschritt zur Erlangung des Doktorgrades an der Universität N. Seine Ausführungen zur beruflichen Bedingtheit beziehen sich ausschließlich auf seinen Studienabschluss ("Erlangung des Ph.Dr") an der Universität N. Der Erläuterung des Zusammenhanges des in Rede stehenden Studiums mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Eingabe des Bw. vom kann der Unabhängige Finanzsenat einen konkreten Nutzen dieser Bildungsmaßnahme für seine berufliche Tätigkeit nicht entnehmen. Seine Darstellung besteht indes aus jenen Schlagworten, die sich in der von ihm vorgelegten Beschreibung des Studiums Doktor der Philosophie der Universität N. finden. Weder das von ihm unter der Überschrift "Rigorosum" dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Schriftstück noch die dazugehörige Beurteilung der Universität N. lassen Rückschlüsse auf eine wesentliche Verwertbarkeit im vom Bw. ausgeübten Beruf zu. Das Rigorosum befasst sich - wie im Sachverhaltsteil dargelegt - mit verschiedenen Führungstheorien sowie deren Wirkung auf die Geführten. Es handelt sich nach der vorgenommenen Beurteilung um eine Arbeit mit theoretischem Charakter ohne empirischen Teil. Der Unabhängige Finanzsenat kann auf Grund der vom Bw, vorgelegten Unterlagen somit weder den gezogenen Schluss, dass der Bw. durch diese Ausbildung befähigt (worden) sei, "Entscheidungen optimal zu treffen", Stressmanagement zu bewältigen" und "auf das Gruppenverhalten eingehen zu können" nachvollziehen noch einen beruflichen Zusammenhang in der Art und Weise, dass die erworbenen Kenntnisse im wesentlichen Umfang bei seiner Berufsausübung verwertet werden können, herstellen. Letzteres gilt auch für das weitere Vorbringen des Bw. hinsichtlich kritischer Untersuchung neuester neurowissenschaftlicher Methoden, zumal sich der Bw. auch hierbei lediglich auf Schlagworte beschränkt hat, ohne konkret auf seine berufliche Tätigkeit einzugehen. Ein konkreter Bedarf der bei diesem Studium vermittelten Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ist somit insgesamt nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass der Bw. in seiner Eingabe vom selbst nur von einer "möglichen Verwertung seiner Kenntnisse" gesprochen hat, was eine Verwertung im wesentlichen Umfang bereits von vorneherein als zweifelhaft erscheinen ließ.

Mangels beruflichem Veranlassungszusammenhang kann die in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates somit nicht als Fortbildung i.S. des § 16 EStG qualifiziert werden.

Die angeführten Bildungsaufwendungen stellen aber auch keine Ausbildungskosten dar, weil vom Bw. weder ein auf Grund der absolvierten Bildungsmaßnahme erfolgter oder in Aussicht stehender beruflicher Aufstieg ins Treffen geführt wurde. Auch sind sonst keine Umstände erkennbar, die diesen Studienabschluss erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren hervorgekommen ist auch nicht, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der Ausübung eines anderen Berufes steht, sodass die in Rede stehenden Aufwendungen auch nicht unter dem Titel Umschulungskosten für einen steuerlichen Abzug in Betracht kommen.

Die vom Bw. angezogene entfernte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung bei einem anderen Unternehmen Nutzen aus der in Rede stehenden Ausbildung zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges ebenfalls nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2009/15/0198). Dasselbe trifft für dessen allgemeinen Hinweis auf die derzeitige wirtschaftliche Situation und den Konkurrenzdruck zwischen Bewerbern zu.

Wenn der Bw. den "Abschluss des Dr." als "essentiell" bezeichnet hat, kann dies wohl nur seinem Bestreben nach einem weiteren akademischen Abschluss entspringen. Sofern er auf das VwGH-Erkenntnis 2003/14/0090 vom hinweist, ist auszuführen, dass die in diesem Fall zu beurteilende Bildungsmaßnahme klar umgrenzt war (Universitätslehrgang für Konfliktmanagement und Mediation),der Nutzen derselben von der Abgabepflichtigen mit konkreten Beispielen unterlegt wurde und daher eine berufliche Veranlassung zumindest im Raum stand; dies ist hier nicht der Fall.

Die vom Bw. im Zusammenhang mit seinem Studium geltend gemachten Aufwendungen (nach den Angaben des Bw. Kosten für Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildungskosten sowie Kosten für Fachliteratur) erfüllen somit nicht jene Bedingungen, die einen steuerlichen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnten; dies sind vielmehr dem Privatbereich des Bw. zuzuordnen.

Keinen Ausschlag geben kann, dass die Aufwendungen des Bw. in den Vorjahren vom Finanzamt zuerkannt worden sind; die Abgabenbehörde ist in Durchsetzung der Rechtsordnung (Legalitätsgebot) nicht nur berechtigt, sondern ist - insbesondere auch zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen.

Als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind hingegen die vom Bw. in seiner Eingabe vom geltend gemachten Reisekosten für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von € 471,74 bzw. € 431,49, weil sich der berufliche Zusammenhang derselben aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.

Die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen des Bw. waren im beantragten Ausmaß zu gewähren.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Beilagen: 2

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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