Semesterzählung für den zweiten Studienabschnitt beginnt mit dem folgenden Semester nach erfolgreich abgelegter 1. Diplomprüfung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0210-W/12-RS1 | Die Semsterzählung für den zweiten Studienabschnitt beginnt mit dem auf die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung folgenden Semester |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., T.gasse, vertreten durch Dr. Michael Velik, 1090 Wien, Alserstraße 32/2/15, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab September 2007 für die Tochter L. entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter L. des Berufungswerbers, (in der Folge Bw. genannt), geb. am XX.XX.1984, studierte ab dem Wintersemester 2002 das Diplomstudium Theater-Film-und Medienwissenschaften an der Universität Wien. Am bestand sie die erste Diplomprüfung, am die zweite Diplomprüfung und schloss damit das Studium erfolgreich ab.
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe ab September 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung verwehrt, dass die vorgeschriebene Studienzeit mit August 2007 geendet habe, der zweite Studienabschnitt aber erst am geendet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der der Bw. rügt, dass die Abgabenbehörde nicht begründet habe, warum ihrer Auffassung nach die vorgeschriebene Studienzeit im August 2007 geendet habe. Tatsächlich habe die Tochter das Studium mit der Diplomprüfung am erfolgreich beendet, Als Nachweis wurde das Diplomprüfungszeugnis vorgelegt.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass die Tochter den zweiten Studienabschnitt mit dem Semester 2005/2006 begonnen habe.
Lt. Recherche der Referentin im Internet (univie.ac.at) gliedert sich das Diplomstudium der Theater-Film-und Medienwissenschaft gemäß § 2 des Studienplanes in zwei Studienabschnitte zu je vier Semester.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lt. b FLAG in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Gemäß lit. d leg.cit. wird Familienbeihilfe auch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung gewährt.
Wird daher ein Studienabschnitt nicht innerhalb der im FLAG vorgesehen Studienzeit absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich weg.
Bezüglich der Semesterzählung ist jedoch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/15/0340 zu verweisen, wonach unabhängig davon, ob die erfolgreiche Absolvierung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, die Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester beginnt.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall folgendes:
Die Tochter begann das Studium mit dem Wintersemester 2002/2003 im Oktober 2002. Der erste Studienabschnitt endete daher, verlängert um das sog. "Toleranzsemester", mit Februar 2005. Am bestand sie die erste Diplomprüfung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt daher die Semesterzählung für den zweiten Studienabschnitt mit Oktober 2005, also mit dem Beginn des nächsten Semesters. Der zweite Studienabschnitt endet daher mit Ende Februar 2008.
Dem Berufungsbegehren ist daher insoweit stattzugeben, als Familienbeihilfe ab September 2007 bis inklusive Februar 2008 zu gewähren ist.
Wenn der Bw. darauf verweist, dass seine Tochter ihr Studium im November 2008 erfolgreich abgeschlossen habe, so kann durch diese Tatsache eine Weitergewährung der Familienbeihilfe über Februar 2008 hinaus nicht bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0195 nämlich aus, dass eine Berufsausbildung nur bis zum Abschluss des Studiums unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters vorliege. Selbst bei Ablegung der letzten Prüfung innerhalb der in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG geregelten Dreimonatsfrist lebe der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf. Dies muss daher umso mehr gelten, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die letzte Prüfung wesentlich nach Ende der Dreimonatsfrist abgelegt wird (Ende Toleranzsemester Februar 2008, letzte Prüfung im November 2008) (vgl. dazu auch RV0845-W/07).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at