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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 25.09.2013, RV/0169-K/11

1. Betriebsausgabenabzug iZm PKW Totalschaden bei selbstverschuldetem Unfall im Zustand erheblicher Alkoholisierung 2. Erlösdifferenzen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Ort1, Str1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Mag. Sch, vom betreffend a) Umsatzsteuer 2007 sowie b) Einkommensteuer 2006 und 2007 entschieden:

A.) Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

B.) Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist selbständiger Unternehmensberater sowie Komplementär der Firma S. KG. Neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb wies der Bw. in seinen Steuererklärungen betreffend die Berufungszeiträume Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus.

Im Zuge einer abgeführten Außenprüfung gemäß § 147 BAO traf der Prüfer in den Tz. 9, 10 und 12 seines Berichtes vom nachstehende Feststellungen:

"Tz. 9 Umsatzdifferenz Darlehensbuchung

Beim Betrieb Unternehmensberatung wurden beim Abschluss 2007 vom Erlöskonto Buchhaltungen netto € 20.000,-- (brutto € 24.000,--) auf das Verrechnungskonto S-KG umgebucht.

Begründet wurde das im Prüfungsverfahren damit, dass die S-KG auch Verrechnungsschulden an die Unternehmensberatung Bw. habe und mit diesen Zahlungen diese Verrechnungsforderung vermindert werden sollte.

Dieser Argumentation wird nicht gefolgt, zumal diese Zahlungen bei S-KG auch nicht als Tilgung einer Verrechnungsforderung, sondern als Aufwand erfasst sind. Zudem ist eine nachträgliche Erlösminderung dieser Art grundsätzlich nicht zulässig.

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2007
Euro
Umsatzsteuer
(000) Steuerbarer Umsatz
20.000,--
(022) 20% Normalsteuersatz
20.000,--
Einkommensteuer
(320) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
20.000,--

Tz. 10 Erlösabstimmung S-KG

In den Jahren 2007 und 2008 wurden mehrere Zahlungen der S-KG für Leistungen der Unternehmensberatung BW nicht als Erlös gebucht.

Diese Beträge werden bei der Unternehmensberatung den Umsätzen und Gewinnen hinzugerechnet.

Die Auflistung dieser Beträge ist in Punkt 11b) der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführt.

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2007
2008
Euro
Euro
Umsatzsteuer
(000) Steuerbarer Umsatz
7.916,67
3.166,67
(022) 20% Normalsteuersatz
7.916,67
3.166,67
Einkommensteuer
(320) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
7.916,67
3.166,67

Tz. 12 Abschreibung Pkw

Die Pkw Jaguar, Mercedes SL 350 und KIA Sportage wurden geleast und in allen Fällen wurde eine Depotzahlung geleistet.

Diese Depotzahlungen wurden als Pkw Anlagenzugang aktiviert und in allen Jahren wurde davon eine Normalabschreibung vorgenommen.

Bei Depotzahlungen handelt es sich um keine Anlagenzugänge und eine Normalabschreibung ist davon nicht möglich.

Die Einzelbeträge für die Autos sind in Punkt 13) der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführt.


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2006
2007
2008
Euro
Euro
Euro
Jaguar
7.500,--
Mercedes SL 350
2.142,86
2.142,86
2.142,86
KIA Sportage
388,75
677,50
677,50
Gesamt
9.981,61
2.820,36
2.820,36
Steuerliche Auswirkungen
Zeitraum
2006
2007
2008
Euro
Euro
Euro
Einkommensteuer
(320) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
9.981,61
2.820,36
2.820,36

In der als Beilage zum BP-Bericht bezeichneten "Niederschrift - Schlussbesprechung" erläuterte der Prüfer die von ihm in den Tz. 9, 10 und 12 des Berichtes getroffenen Feststellungen wie folgt:

11) Erlösdifferenzen

a) Darlehen 2007:

Beim Abschluss 2007 wurden vom Erlöskonto Buchhaltungen netto € 20.000,-- (brutto € 24.000,--) auf das Verrechnungskonto S-KG umgebucht.

Diese Erlösminderung ist sachlich nicht gerechtfertigt.


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Änderungen:
20% Umsatz 2007 plus
20.000,--
Gewinn 2007 plus
20.000,--

b) Folgende Zahlungen der S-KG für Leistungen BW sind bei BW nicht als Erlös erfasst:


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300000
2800
BK
5.000,00
300000
2800
BK
500,00
300000
3520
UB
4.000,00
Summe 2007 brutto
9.500,00
300000
3520
UB
3.800,00
Summe 2008 brutto
3.800,00


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Änderungen:
20% Umsatz und Gewinn 2007 plus
7.916,67
20% Umsatz und Gewinn 2008 plus
3.166,67

13) Abschreibung Pkw:

a) Jaguar:

Pkw geleast seit 2004;

Depotzahlung 2004 € 10.000,-- wurde als Anlagenzugang Pkw im Anlagenverzeichnis ausgewiesen. Behandlung als Anlagevermögen falsch.

Pkw nach Unfall ausgeschieden 2006;


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AfA 2006
625
RBW Abgang
6.875
Gesamtabschreibung 2006
7.500 für Jaguar
nicht möglich
Gewinn 2006 plus
7.500

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende nunmehr in Anfechtung stehende Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007. Jene Feststellungen, welche die Umsatzsteuer tangieren (Tz. 9 und 10 des BP-Berichtes), berücksichtigte das Finanzamt durch Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides für 2007 mit endgültiger Festsetzung.

Mit Berufungseingabe vom berief der Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007. Konkret wurden folgende Berufungsgründe ins Treffen geführt:

"Tz. 12 Leasingzahlung bei Schaden

Es wurde von mir und der BP übersehen, die Leasingrestzahlung des Jaguar XK8 steuerlich abzusetzen. Der genannte Pkw hat sich im Betriebsvermögen befunden.

Sachverhalt:

Aufgrund des Totalschadens des Kfz Jaguar XK8 wurde am das restliche Leasingentgelt in Höhe von € 38.123,75 an die L GmbH bezahlt. Finanziert wurde der genannte Betrag durch die Auszahlung einer Lebensversicherung. Bei der Angemessenheitsberechnung wurde ein Prozentsatz in Höhe von 50 % errechnet. Dieser wurde auch nicht durch die Betriebsprüfung bemängelt.

Somit beantrage ich den Betrag in Höhe von € 19.061,87 für das Kalenderjahr 2006 als Aufwand anzusetzen.

In der Beilage sende ich Ihnen den Abrechnungsbeleg der L GmbH.

Tz. 9 und 10 Zahlungen von S. KG

Die Darlehensrückzahlungen der Firma S. KG an Bw wurden von der BP nicht anerkannt bzw. als Erlös bei der Firma Bw hinzugerechnet.

Ebenfalls wurde von der BP festgestellt, dass die Zahlung bei der Firma S-KG als Aufwand gebucht wurde.

Sachverhalt:

Nach nochmaliger Durchsicht der Buchhaltungen 2007 (KG und Einzelfirma) konnte nicht festgestellt werden, dass die Firma S-KG die genannten € 24.000,-- (netto € 20.000,--) als Aufwand gebucht hat. Zum zweiten hat die BP festgestellt, dass die noch nicht bezahlten Verbindlichkeiten bei der Firma S-KG als Aufwand abgesetzt wurden, das in der E-A Rechnung nicht zulässig ist. Deshalb wurden auch die nicht bezahlten Verbindlichkeiten als Aufwand gestrichen. (Siehe BP Akt S-KG). Somit schließt sich die Aufwandbuchung bei der Firma S-KG aus.

Tatsache ist, dass die Einzelfirma für die KG die Rechnungen bezahlte, weil die Bank den Girorahmen nicht mehr erhöhte. Dies wurde auch auf den Verrechnungskonten dokumentiert. Es wurde im Kalenderjahr 2007 ein Betrag in Höhe von € 24.000,-- von der Firma S-KG für die Einzelfirma bezahlt. Dieser Betrag wurde zuerst als Erlös bei der Einzelfirma verbucht und im Zuge des Jahresabschlusses wieder korrigiert.

Zum Stand wiesen die Verrechnungskonten BW und KG einen Betrag in Höhe von € 96.818,39 auf. Dieser Betrag wurde für den Fortbestand der Firma S-KG bezahlt!! (Das wurde auch nicht von der BP beanstandet).

Ich hatte bei der Buchungskorrektur auch keine Bedenken, die € 24.000,-- als Darlehensrückzahlung zu buchen und diese nicht bei der Einzelfirma der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu unterwerfen, zumal ich aus logischer Betrachtungsweise für die KG einen Betrag in Höhe von € 96.818,39 bezahlte, und die teilweise Rückzahlung als Schuldtilgung verbuchte, und nicht als gewinnbringenden und umsatzsteuerpflichtigen Erlös.

Dieselben Argumente verstehen sich auch für die Tz 10 des BP-Berichtes.

Aufgrund dessen beantrage ich die Erlöse der Einzelfirma um € 27.916,67 im Kalenderjahr 2007 zu kürzen, und die Umsatzsteuer um € 5.583,33 zu korrigieren."

In seiner Stellungnahme zur Berufung vom führte der Betriebsprüfer zum Berufungspunkt "Leasingzahlung bei Schaden Jaguar XK 8" aus, es sei richtig, dass der Bw. mit dem genannten Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Der Bw. sei allerdings als Fahrzeuglenker zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen. Gründe, die im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers liegen, wie beispielsweise Trunkenheit, seien nicht geeignet, um Aufwendungen eines daraus resultierenden Schadensfalles abzugsfähig zu machen.

Zum Berufungspunkt "Umsatzdifferenz Darlehensbuchung" wandte der Prüfer ein, dass beim Bw. in der laufenden Buchhaltung des Jahres 2007 nur jene Beträge für Leistungen als Erlös gebucht worden seien, die von der Firma S. KG an den Einzelunternehmer BW bezahlt worden seien und bei der Firma S. KG auf dem Lieferantenkonto Bw. und nicht auf dem Verrechnungskonto gebucht worden seien. Erst beim Jahresabschluss sei ein Pauschalbetrag in Höhe von netto € 20.000,-- vom Konto Leistungserlöse auf das Verrechnungskonto S. KG umgebucht worden. Durch diese nicht nachvollziehbare Buchung habe sich das Verrechnungskonto S. KG beim Bw. als Einzelunternehmer von € 60.785,36 auf € 36.785,36 verringert. Bei der Firma S. KG sei allerdings keine derartige Berichtigung des Lieferantenkontos Bw. vorgenommen worden, sodass dort per Stichtag das Verrechnungskonto Bw. mit € 60.785,26 ausgewiesen sei. Per sei bei den beiden Betrieben das jeweilige Verrechnungskonto mit € 60.785,36 fortgeführt worden. Die Erlösstornierung 2007 von € 24.000,-- (brutto) sei folglich wieder negiert worden. Für die vorgenommene rückwirkende Erlösstornierung beim Jahresabschluss 2007 lägen keine sachlichen Gründe vor.

Zum Berufungspunkt "Erlösdifferenzen laut Tz. 10" erwiderte der Prüfer, die sonstigen Erlösdifferenzen 2007 (€ 7.916,67 netto) würden daraus resultieren, dass drei Zahlungen der S. KG für Leistungen der Unternehmensberatung (Einzelunternehmen BW) beim Bw. nicht als Erlös gebucht worden seien. Sonach sei die Hinzurechnung der genannten Erlöse beim Bw. erforderlich gewesen.

Zur Untermauerung seines Vorbringens übermittelte der Prüfer dem Finanzamt nachstehende Unterlagen:

- Abgleich der Verrechnungskonten Bw. bei S-KG und S-KG bei Bw.

- Erlös Storno 2007 bei Bw. netto € 20.000,--

- Mail der Bezirkshauptmannschaft I betreffend festgestellte Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt (1,72 Promille).

Mit den jeweils am ergangenen Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 sowie Umsatzsteuer 2007 wurde die Berufung gegen die angeführten Bescheide als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes festgehalten:

"Leasingzahlung bei Schaden Jaguar XK8:

Das Fahrzeug Pkw Jaguar XK8 erlitt bei einem Unfall ohne Fremdverschulden einen Totalschaden. Liegen Gründe des Schadens im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers, sind die Aufwendungen des Schadensfalles nicht abzugsfähig.

Umsatzdifferenz Darlehensbuchung:

Per wurde bei beiden Betrieben das jeweilige Verrechnungskonto mit € 60.785,36 fortgeführt. Die Erlösstornierung 2007 von € 24.000,-- wurde also in Folge wieder negiert. Für die rückwirkende Erlösstornierung im Betrag von brutto € 24.000,-- beim Jahresabschluss 2007 liegen keine sachlichen Gründe vor.

Erlösdifferenzen laut Tz. 10 des BP-Berichtes:

Die sonstigen Erlösdifferenzen 2007 im Betrag von netto € 7.916,67 resultieren daraus, dass drei Zahlungen der S-KG für Leistungen der Unternehmensberatung Bw. bei Bw. nicht als Erlöse gebucht worden sind. Die Erlöszurechnung bei Bw. im Betrag von netto € 7.916,67 ist somit erforderlich."

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden dem Bw. die soeben genannte Stellungnahme der Betriebsprüfung vom (als Beilage ./1) sowie die im besagten Schreiben als Anlage genannten Unterlagen, und zwar der Abgleich der Verrechnungskonten Bw. bei S-KG und S-KG bei Bw. (als Beilage ./2) zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso übermittelt wurde eine Dokumentation des Erlösstornos beim Jahresabschluss von € 20.000,- (als Beilage ./3) sowie das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom betreffend den festgestellten Alkoholisierungsgrad im Unfallzeitpunkt am (als Beilage ./4).

Der Bw. gab dazu keine Stellungnahme ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Totalschaden PKW Jaguar XK8

Wird ein Betriebsfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt, dann richtet sich die Abzugsfähigkeit der Unfallkosten nach dem Grad des Verschuldens. Nach geltender Rechtsprechung sind Unfallkosten (Reparaturkosten) dann nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht wurde (bspw. ). Da die Alkoholisierung nicht dem Betriebsbereich, sondern dem Privatbereich zuzurechnen ist, sind die Unfallkosten nicht durch den Betrieb veranlasst. Im vorliegenden Fall war der Grad der festgestellten Alkoholisierung (1,72 Promille) jedenfalls erheblich, sodass das Verhalten des Bw. als Fahrzeugführer - ohne nähere Überprüfung des konkreten Unfallherganges - sich jedenfalls als grob fahrlässig qualifizieren lässt.

Ein Betriebsausgabenabzug des an die Leasinggeberin bezahlten Restwertes des Wracks kommt daher nicht in Betracht.

2) Umsatzdifferenz Darlehensbuchung

Diesbezüglich folgt der erkennende Senat dem schlüssigen Vorbringen des Prüfers in seiner Stellungnahme vom . Diese wurde dem Bw. auch zur Gegenäußerung übermittelt. Eine Derartige unterblieb allerdings. Wie aus den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, wurde per Datum eine Umbuchung von Leistungserlösen iHv € 20.000,- netto auf das Verrechnungskonto der S. KG vorgenommen. Dieser Vorgang führte zu einer Verminderung des Standes am Verrechnungskonto per von € 60.785,36 auf € 36.7850,36. Unverändert blieb allerdings das Verrechnungskonto BW bei der S. KG. Nämliches weist per einen Stand von € 60.785,36 aus. Keine Änderung erfuhr auch - so die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Prüfers - der Stand des Lieferantenkontos Bw bei der genannten KG.

Aktenkundig ist zudem, dass die beiden Verrechnungskonten S. KG (beim Einzelunternehmer Bw) bzw. Bw (bei der S. KG) per mit € 60.785,36 wiederum einen Gleichstand aufweisen.

Die vom Bw. gewählte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Erlösstornierung (€ 24.000,- brutto) ist nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

Der Bw. vermochte die vorgenommene Buchung nicht aufzuklären. Der Berufungseinwand, wonach der Buchung die Rückzahlung ein der S. KG gewährtes Darlehen zugrunde liege, stellt keine taugliche Begründung für die gewählte buchhalterische Vorgangsweise dar und vermag daher nicht zu verfangen. Im Übrigen erweist sich die Kürzung eines Erlöskontos, auf welchem Beträge gebucht worden sind, die seitens der S. KG zur Einzahlung gebracht und bei dieser auf dem Lieferantenkonto Bw und nicht auf dem bezughabenden Verrechnungskonto verbucht wurden, als Folge eines allfälligen Darlehensrückflusses als unzulässig.

Die Berufung war daher in diesem Punkte abzuweisen.

3) Erlösdifferenzen

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass drei Zahlungen der S. KG an das Einzelunternehmen BW für unternehmensberatende Leistungen in Höhe von insgesamt € 7.916,67 (netto) nicht erklärt wurden, was zu einer Hinzurechnung dieser Erlöse sowie zu einer Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit führte.

Auch diesbezüglich vermochte der Bw. die vom Prüfer getroffene Feststellung nicht zu entkräften; eine klärende Stellungnahme zur Gegenäußerung des Prüfers unterblieb. Hingewiesen wurde in der Berufung lediglich auf die zum Berufungspunkt "Umsatzdifferenz Darlehensbuchung" vorgebrachten Einwände. Inwieweit diese Einwände in abstracto geeignet sein sollen, die Nichterfassung von Leistungserlösen zu rechtfertigen, ist dem erkennenden Senat nicht erklärlich.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben und Unfallkosten
Erlösdifferenzen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAD-29426