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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.09.2012, RV/0733-S/07

Vorsteuerabzug bei einem gemischt (unternehmerisch und privat) genutzten Gebäude

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0200 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs Ges.m.b.H. & CoKG, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, die eine Frühstückspension betreibt, errichtete im Jahr 2006 ein gemischt genutztes Gebäude, das zu 88 % privaten Wohnzwecken dient.

In der Umsatzsteuererklärung 2006 machte sie die gesamten Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 erging erklärungsgemäß. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde dieser Bescheid aufgehoben. Im neu erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom wurden die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von € 41.700,66 nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und zusammengefasst vorgebracht, die Vorschriften des § 3a Abs. 1 lit. a Z 1 UStG iVm § 12 Abs. 3 Z 4 UStG sei unionsrechtswidrig. Die Nichtanerkennung der auf den privat genutzten Teil des Grundstückes entfallenden Vorsteuerbeträge sei daher zu Unrecht erfolgt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Entscheidung über die Berufung im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2009/15/0217 (Anmerkung: richtig 2009/15/0222) anhängige Verfahren gemäß § 281 BAO ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972.

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit. a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.

Aus dem zur Rechtslage 2003 bis 2007 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0222, ergibt sich, dass für ein gemischt genutzten Gebäude der Vorsteuerausschluss hinsichtlich der privat genutzten Gebäudeteile auch im Berufungsjahr durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 geregelt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat Folgendes ausgeführt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0100, ausgesprochen hat, ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Gebäude als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bedarf es nicht, womit die Änderung der nationalen Rechtsordnung hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unerheblich ist (vgl. , Puffer Rz 95 f).

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist in seinem Normenbestand demgegenüber unverändert geblieben. Eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften durch den nationalen Gesetzgeber hat diesbezüglich nicht stattgefunden.

Auf Grund der obigen Ausführungen war der geltend gemachte Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil in Höhe von € 41.700,66 ausgeschlossen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at