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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.09.2013, RV/1872-W/11

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, ADR, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, 3430 Tulln, Stiegeng. 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu ErfNr***, StNr*** entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom erwarb Herr BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) von seinem Vater ÜBERGEBER dessen Einzelunternehmen sowie die Liegenschaft ***** samt den darauf befindlichen Gebäuden.

Mit Bescheid vom setze das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Bw. für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von € 6.324,99 (2% der Gegenleistung von € 316.249,56) fest.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, in der eine gänzliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer geltend gemacht wurde. Gleichzeitig ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages gemäß § 212a BAO.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , dem Bw. zugestellt am , wies das Finanzamt die Berufung in der Grunderwerbsteuerangelegenheit als unbegründet ab. Mit Bescheid vom , dem Bw. zugestellt am , wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.

Am brachte der Bw. beim Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Am erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur Begründung dieser Berufung wurde darauf verwiesen, dass in der Grunderwerbsteuerangelegenheit bereits einen Vorlageantrag eingebracht habe. Es sei demzufolge weder über den der Berufung zu Grund liegenden Antrag entschieden, geschweige denn sei der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sodass wohl oder übel über den Aussetzungsantrag auch inhaltlich zu entscheiden sein werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Aussetzungsantrag demzufolge Folge zu geben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit mit dem Hinweis, dass der Zahlungsaufschub nach § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom - ende, als unbegründet ab.

Das Finanzamt wertete die Berufung auch als neuerlichen Aussetzungsantrag, dem es mit Bescheid vom Folge gab und wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 6.324,99 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Aussetzungsangelegenheit erstatte der Bw. kein weiteres Vorbringen.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/1654-W/11 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung in der Grunderwerbsteuerangelegenheit als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. ua ).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung erlassen, die dem Bw. am zugestellt wurde, und war es daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Auf Grund eines derartigen neuerlichen Antrages wurde dem Bw. mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung für die Dauer des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde 2. Instanz bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at