Wiederholte Säumnis lässt auf ein fehlendes oder nicht effektives Kontrollsystem schließen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) AB, geb. X, Adresse, vertreten durch C Steuerberatung GmbH & Co KG, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes CD vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw) einen ersten Säumniszuschlag von 127,00 €, das sind 2 % der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2010 in Höhe von 6.350,00 €, fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte der Bw die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides. Er habe in den letzten Monaten Unsummen Geldes an das Finanzamt überwiesen. Das sei für einen kleinen Betrieb nicht immer ganz einfach. Dass sich die Vorauszahlung der Einkommensteuer 10-12/2010 um drei Wochen verzögert habe, liege an den oa. Tatsachen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO wurde dargelegt, dass die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale sei die Abgabenbehörde - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte der Bw abermals um Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides. Er habe im Jahr 2010 alle Zahlungen pünktlich geleistet. Dass es zuletzt zu einer um 21 Tage verspäteten Zahlung gekommen sei, hänge auch damit zusammen, dass der Bw im Herbst sehr viele Zahlungen an das Finanzamt zu entrichten gehabt habe und seitens der Buchhaltung dieses Versehen passiert sei. Sobald dies durch Kontrolle der Buchhaltung offenkundig geworden sei, sei die Zahlung sofort eingeleitet worden. Auch die kleinen Unternehmer hätten vielseitigen Aufgaben und Pflichten nachzukommen und stünden manchmal unter erhöhtem Leistungsdruck. Ob da wohl auch alle Großbetriebe, die es sich richten könnten, ebenso pflichtbewusst und vor allem zahlungsbewusst handelten, sei dahingestellt.
Mit Schreiben vom ersuchte die Referentin den Bw, den nur vage dargestellten Geschehnisablauf konkret zu beschreiben. Weiters wurde um Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:
1) Wer (Angabe von Namen und Adresse) war zum Zeitpunkt der Säumnis für den Zahlungsverkehr zuständig?
2) Wie lange nahm der/die betreffende Mitarbeiter/In diese Tätigkeit bereits wahr?
3) Wodurch genau wurde das Versehen der verspäteten Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2010 verursacht?
4) Aus welchem Anlass und durch wen wurde die Nichtentrichtung entdeckt?
5) Zum waren - neben der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2010 - auch die Lohnabgaben 10/2010 sowie die Umsatzsteuer 09/2010 fällig. Aus welchem Grund wurden zwar die Lohnabgaben und die Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht entrichtet, nicht jedoch die Einkommensteuervorauszahlung?
6) Wurde die tatsächliche Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt kontrolliert? Falls ja, wer führte diese Kontrolle durch und weshalb blieb der Fehler vorerst dennoch unentdeckt?
7) Im Falle von Kontrollen möge bekannt gegeben werden, in welchen Zeitabständen diese erfolgten und auf welche Art und Weise die Überprüfungen vorgenommen wurden.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass nach der Vorschreibung des gegenständlichen Säumniszuschlages auch die Lohnabgaben 01/2011 und 11/2011 verspätet überwiesen worden sind. Die Vorschreibung weiterer Säumniszuschläge unterblieb nur deshalb, weil nach § 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Mit E-Mail vom wurde dazu mitgeteilt, dass für den Zahlungsverkehr die Mutter des Bw, EF, zuständig sei (zu 1).
Sie sei seit im Betrieb beschäftigt (zu 2).
Die verspätete Zahlung sei durch einfaches Versehen verursacht worden (zu 3).
Die abgelegte Mitteilung zur Zahlung der Einkommensteuerrate sei beim Durchblättern bzw. Einordnen von Schriftstücken in den Finanzamtsordner entdeckt worden (zu 4).
Die Buchungsbelege für die Lohnabgaben befänden sich im Lohn- und Gehaltsordner und würden nach Zahlung auch dort belassen, hätten also keinerlei örtlichen Zusammenhang mit dem Mitteilungsblatt für die Einkommensteuer (zu 5).
Wie bereits erwähnt, sei der Mitteilungsbeleg für die Einkommensteuer beim Einordnen eines Schriftstücks in den Finanzamtsordner entdeckt worden (zu 6).
Kontrollen erfolgten nach Buchung der Einkommensteuer und der entsprechenden Zahlung. Da das Konto der Einkommensteuer nicht wie andere Konten monatlich abgestimmt werde, sondern nur vierteljährlich, könne eben die versäumte Zahlung nicht sofort entdeckt werden (zu 8).
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs. 7 BAO).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ). Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Das Verschulden des (Parteien)Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Das Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist. Das Verschulden eines Arbeitnehmers ist dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn die Partei der ihr zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Das eigene Verschulden des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schädlich.
Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
§ 217 Abs. 7 BAO stellt einen Begünstigungstatbestand dar. Bei solchen liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Abgabepflichtigen, der sich auf fehlendes grobes Verschulden stützt. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestützt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Eingaben nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf deren Inhalt, das erkennbare oder erschließbare Ziel des Parteienschrittes, an (Ritz, BAO4, § 85 Tz 1).
Wenngleich der Bw nicht ausdrücklich auf das Nichtvorliegen von grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO Bezug nahm, war aus der im Vorlageantrag verwendeten Formulierung, seitens der Buchhaltung sei dieses Versehen passiert, zu schließen, er das Fehlen von grobem Verschulden geltend machen wollte, sodass das Zutreffen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen war.
Im vorliegenden Fall unterlief der geschilderte Fehler der Mutter des Bw, die im Unternehmen des Bw angestellt ist. Da es auf das Verschulden einer Arbeitnehmerin, wie oa., nicht ankam, war ihr Übersehen der Frist zur zeitgerechten Begleichung der Einkommensteuervorauszahlung nicht schädlich. Entscheidend war vielmehr, ob dem Bw selbst grobes Verschulden, insbesondere Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören nicht nur die Vormerkung von Fristen, sondern auch entsprechende Kontrollen, um allfällige Fehlleistungen und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich ausschließen zu können.
Einer kurzfristigen, ausnahmsweisen Säumnis trägt der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat.
Eine Überprüfung des Abgabenkontos des Bw ab dem Kalenderjahr 2011 zeigte, dass, worauf im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom hingewiesen wurde, bereits die Lohnabgaben 01/2011 und 11/2011 sowie auch die Lohnabgaben 05/2012 verspätet überwiesen wurden und die Vorschreibung weiterer Säumniszuschläge nur deshalb unterblieb, weil nach § 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Das Vorbringen, Kontrollen seien nach Buchung der Einkommensteuer und der entsprechenden Zahlung erfolgt, ist nicht geeignet, ein Vergessen dieser Zahlung zur Fälligkeit zu verhindern. Die Frage, wer diese Kontrolle vornahm, ob der Bw oder seine für diese Zahlung zuständige Mutter selbst in Form einer "Selbstkontrolle", blieb unbeantwortet.
Wird ein Versehen eines Arbeitnehmers geltend gemacht, so wäre, um grobes Verschulden ausschließen zu können, darzulegen, dass diesem Arbeitnehmer trotz der Einhaltung von Aufsichts- und Kontrollpflichten ein Fehler unterlaufen ist.
Dass der Bw geeignete Maßnahmen gesetzt hätte, um Zahlungsversäumnisse zu verhindern, wurde nicht dargelegt. Vielmehr lässt die wiederholt verspätete Zahlung der Lohnabgaben darauf schließen, dass im Unternehmen entweder keine effektiven oder überhaupt keine Kontrollen installiert wurden, um einen Zahlungsverzug hintan zu halten. Dass die versäumte Zahlung anlässlich des Einordnens eines Schriftstücks entdeckt wurde, legt ein zufälliges Entdecken der Säumnis nahe.
Wird einem Arbeitnehmer die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Zahlungstermine alleine ohne jede Überprüfung überlassen, ist dies als auffallend sorgloses Verhalten zu qualifizieren ().
Auffällig war darüber hinaus, dass der Bw im Laufe des Verfahrens seine Verantwortung änderte und in der Berufung ein "Versehen der Buchhaltung" (noch) nicht einwandte.
Grobe Mängel in der Büroorganisation oder eine mangelhafte oder überhaupt fehlende Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern, an die die Vornahme der Abgabenzahlungen delegiert wurde, sind nach der Rechtsprechung als grobes Verschulden einzustufen. Es fehlte damit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO, sodass diese Begünstigungsbestimmung nicht zur Anwendung gelangen konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.
Nur ergänzend sei zur Vermutung des Bw, dass Großbetriebe "es sich richten können", darauf verwiesen, dass Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch auf dem Abgabenkonto verbucht werden und daher eine Unterscheidung nach Klein- oder Großbetrieb oder nach anderen Parametern von vornherein nicht möglich ist.
Die Abgabenbehörde hat auch bei Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO keinen Ermessensspielraum: Trifft den Abgabepflichtigen an der Säumnis grobes Verschulden, ist § 217 Abs. 7 BAO nicht anwendbar.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at