Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.01.2010, RV/0936-L/09

Schriftliche Erledigungen verlängern mit ihrer Zustellung, die in freier Beweiswürdigung festzustellen ist, die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Bekämpfbar ist nur der Spruch und nicht die Begründung des (Abgaben-)Bescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) ist in der Baubranche tätig und wurde mit Bescheid vom für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2003 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Einkommen 28.111,18 €, Einkommensteuer7.430,80 €) zur Einkommensteuer veranlagt.

Am gelangte seinem Wohnsitzfinanzamt auf Grund einer Betriebsprüfung zur Kenntnis, dass der Bw. von der Fa. Fenstererzeuger in den Jahren 2003 (24. bis Tansania) und 2004 (24. bis Zypern) zu Incentivreisen eingeladen wurde, was beim Eingeladenen idR eine Betriebseinnahme darstelle.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. unter Hinweis, dass dem Finanzamt bekannt geworden sei, dass der Bw. in den Jahren 2003 und 2004 von der Fa. Fenstererzeuger zu Incentivreisen eingeladen worden sei, was eine Betriebseinnahme darstelle, zur Einreichung der ausgefüllten Steuererklärungen bis auf, widrigenfalls die Feststellung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 Abs. 2 BAO im Wege der Schätzung erfolgen könne.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit Bescheid vom selben Tag einen neuen Sachbescheid, in dem es mangels Abgabe der geforderten Einkommensteuererklärung zusätzlich zu den unveränderten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.165,00 € ansetzte (Einkommen 30.276,18 €, Einkommensteuer 8.415,88 €).

Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige gegen den Sachbescheid Berufung, beantragte dessen Aufhebung und Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 € und begründete dies damit, dass bereits die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO abgelaufen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 207 BAO betrage die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Werde innerhalb der Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 BAO). Der Bw. sei am schriftlich aufgefordert worden, Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 einzureichen. Da der Bw. diese Aufforderung ignoriert habe, sei die Festsetzung im Schätzungswege bzw. auf Grund des vorliegenden Kontrollmaterials jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Mit am zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Bw. dagegen sinngemäß einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ("Berufung"). Er verstünde die Ablehnung der Berufung nicht, weil "wir das Jahr 2009 haben und ich ihren Einkommensteuerbescheid erst heuer erhalten habe und somit die Verjährungsfrist von fünf Jahren gegeben ist."

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194 (BAO) haben folgenden Inhalt:

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in der ab 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 beträgt die Verjährungsfrist (mit Ausnahme der Verbrauchsteuern und festen Stempelgebühren) fünf Jahre und verlängert sich bei Hinterziehung auf sieben Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Der Abgabenanspruch für die streitgegenständliche, im Wege der Veranlagung zu erhebenden Einkommensteuer für das Jahr 2003 ist demnach mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 entstanden. Die 5-jährige Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2003.

Der Bw. bekämpft den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom mit dem Argument, es stünde diesem der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO entgegen.

Es ist dem Bw. insoweit beizupflichten, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der zu veranlagenden Einkommensteuer 2003 grundsätzlich nach fünf Jahren ab dessen Entstehung und damit mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, gemäß § 323 Abs. 18 BAO anzuwenden ab ) verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Schriftliche Erledigungen verlängern die Verjährungsfrist, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt worden sind (Ritz, BAO³, § 209 Tz 2, unter Hinweis auf ; , 97/16/0217; , 82/16/0140; , 95/15/0132; , 96/17/0333).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt mit dem oben wiedergegebenen Vorhalt vom den Bw. unter Hinweis auf seine amtlich bekannt gewordenen Incentivreisen der Jahre 2003 und 2004 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für diese beiden Jahre aufgefordert. Das Finanzamt hat auf diesen Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung, der auch die Funktion eines das Parteiengehör wahrenden Vorhaltes zukommt (), ausdrücklich hingewiesen. Im Vorlageantrag ("Berufung") hat der Bw. nicht behauptet, diesen Vorhalt vom gar nicht oder erst im Jahr 2009 erhalten zu haben. Die Berufungsbehörde geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dem Bw. dieser Vorhalt noch im Jahr 2008 zugekommen ist.

Durch die Zustellung dieses Vorhaltes im Dezember 2008 wurde die 5-jährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003, die mit Ende des Jahres 2008 abgelaufen wäre, gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr - somit bis Ende 2009 verlängert.

Die Rechtsansicht des Bw, dem am erlassenen, bekämpften Bescheid stünde die Verjährung entgegen, erweist sich damit als verfehlt.

Das gegenständliche Rechtsmittel bekämpft den Einkommensteuerbescheid vom dem Grunde nach, zeigt aber keine Unrichtigkeit der Höhe der festgestellten Einkünfte auf. Der Spruch des bekämpften Bescheides würde sich auch bei der denkbaren oder sogar näher liegenden Qualifizierung der Incentivreise als im Wege der Veranlagung zu erfassender Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Zuwendungen auf Grund des Dienstverhältnisses von Dritter Seite (vgl. ) - nicht ändern. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (Ritz aaO, § 289 Tz 47, unter Hinweis auf , , 2000/15/0042; , 2000/13/0017, 0018).

Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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