Abgabenbescheide haben die gesamte Abgabe und nicht nur den nachgeforderten Betrag zu enthalten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Albert Ferk, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 14/3, vom gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) für die Jahre 2002, 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer "gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben" kam es neben Nachforderungen bezüglich der Lohnsteuer zu geringfügigen Nachforderungen bzw. einer Gutschrift bezüglich des DB und zwar für 2002 Gutschrift in Höhe von € 36,89, 2003 Nachforderung in Höhe von € 18,59 und 2004 Nachforderung in Höhe von € 26,46. Das Finanzamt erließ daraufhin Haftungs- und Abgabenbescheide für die einzelnen Jahre, aus denen die Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer sowie die Jahresbeträge für den DB zu ersehen sind.
In den gegen die Festsetzung des DB eingebrachten Berufungen wird vom bevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin ausgeführt, dass die Berufungen sich an und für sich nur gegen das formelle Anführen der Jahresbeträge richten würde, denn in der diesen Bescheiden beigeschlossenen Buchungsmitteilungen sei die DB-Nachforderung bzw. -Gutschrift richtig erfasst worden, nämlich mit den oben bereits dargestellten Beträgen. Auch in formeller Hinsicht könne die Berufungswerberin nur für die Differenzbeträge, welche sich auf Grund der Überprüfung des DB ergeben habe, haftbar gemacht werden, denn die restlichen Beträge seien ja bereits laufend an das Finanzamt abgeführt worden, das würde heißen, dass die Haftungs- und Abgabenbescheide mit den Buchungsmitteilungen identisch sein müssten. Dieses Erfordernis sei z.B. hinsichtlich der Lohnsteuer gegeben, dort entspreche nämlich der Betrag in den Haftungs- und Abgabenbescheiden den Beträgen in der Buchungsmitteilung. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide insofern zu berichtigen, als die für die Jahre 2002 bis 2004 auf der Buchungsmitteilung angeführten DB-Belastungen bzw. DB-Gutschrift auch in derselben Höhe auf den Haftungs- und Abgabenbescheiden ausgewiesen werden würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt bezeichnete die gegenständlich angefochtenen Bescheide als "Haftungs- und Abgabenbescheid". Dieser Sammelbescheid stellt im Umfang des Abspruches über die Lohnsteuer einen Haftungsbescheid gem. § 224 BAO iVm § 82 EStG und im Umfang des Abspruches über den DB Abgabenbescheide nach § 201 BAO im Hinblick auf die Selbstberechung einer Abgabe (§ 43 Abs. 2 FLAG 1967) dar (vgl. ).
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Kommt es zu Nachforderungen, sind nicht die Nachforderungsbeträge vorzuschreiben, sondern die Abgaben als solche, also die Abgaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum insgesamt zu erheben sind. Erweist sich die Selbstberechnung als unvollständig oder unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe, sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 2124; Ritz, BAO, 3. Auflage, § 201 Tz. 42 und die dort zitierte Judikatur).
Der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte DB für das gesamte einzelne Kalenderjahr ist nach den voran stehenden Ausführungen entgegen der Ansicht des bevollmächtigten Vertreters der Berufungswerberin zu Recht erfolgt bzw wäre die Festsetzung lediglich des Nachforderungs- bzw. Gutschriftsbetrages als rechtswidrig anzusehen. Wie in den angefochtenen Bescheiden eindeutig darauf hingewiesen bzw. in der Berufung selbst ausgeführt, sind die Nachforderungen/Gutschriften dem gleichzeitig ergehenden Bericht eindeutig zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Abgabenbescheide Selbstberechnung Nachforderungen |
Verweise | Ritz, BAO, § 201, Tz 42 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2010, 58 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at