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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 16.10.2013, RV/0086-S/13

Werbungskosten eines Emeritus

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0086-S/13-RS1
Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors sind mangels Kausalität nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Gottfried Warter und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des Emeritus, Anschrift, vertreten durch die Linhardt & Partner Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 11a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer 2011 am 16. Oktober in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität und bezog 2011 ausschließlich österreichische Pensionseinkünfte.

In der via FinanzOnline eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2011 machte der Berufungswerber den Abzug von Werbungskosten in Höhe von EUR 11.869,40 geltend, was das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom mit der Begründung verweigerte, die Berücksichtigung sei bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionseinkünften nicht möglich. Dabei handelte es sich um folgende Zahlungen:


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Arbeitsmittel
141,99
Reisekosten
395,94
Familienheimfahrten
2.793,00
doppelte Haushaltsführung
7.730,30
sonstige Werbungskosten
808,17
somit
11.869,40

Dagegen ergriff der Berufungswerber am via FinanzOnline Berufung und führte aus, er sei nach wie vor an der Universität tätig, weshalb die Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Er verwies zudem auf einen Anhang, den der steuerliche Vertreter am selben Tag via E-Mail einbrachte. Dieser bestand in einer Bestätigung der Universität XXX vom , dass der Berufungswerber Angehöriger dieser Einrichtung war und für die Studienjahre 2010/2011 sowie 2011/2012 mit der Leitung der außercurricularen Veranstaltung_YYY beauftragt wurde. Diese Tätigkeit werde unentgeltlich wahrgenommen.

Das Finanzamt erließ mit eine abweisende Berufungsvorentscheidung und argumentierte, zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors und den Emeritenbezügen bestünde kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Er erhalte seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit sei nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Erörterungstermins. Eine ausführliche Begründung werde nachgereicht.

Der Unabhängige Finanzsenat wies ihn mit Schreiben vom darauf hin, dass die Entscheidung des Finanzamts sowohl durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs () wie auch des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH , VI R 24/93) gedeckt sei und gab ihm bis Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Nachreichung der angekündigten ausführlichen Begründung. Nach zweimaliger Fristverlängerung reagierte der Berufungswerber darauf nur in der Form, dass er eine weitere Bestätigung der Universität vorlegte. Diese unterscheidet sich von der schon vorliegenden nur darin, dass nun ausgeführt wurde, die Refundierung für die Arbeit erfolge wie bisher über die Pensionszuweisung.

In weiterer Folge zog der Berufungswerber den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Fax vom zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber ist Emeritus, war aber trotzdem im Streitzeitraum an seiner Universität tätig. Damit stand er gem. § 104 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (kurz UG; BGBl. I Nr. 120/2002) in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität. Für diese Tätigkeit, zu der er gem. § 104 Abs. 2 UG zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war, bezog er auch keine gesonderte Entlohnung.
Gem. § 163 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist der emeritierte Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden. Damit trifft ihn ab diesem Zeitpunkt keine positiv-rechtliche Anordnung einer Lehrtätigkeit.

Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen (ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften) Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und vermitteln prinzipiell den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag (vgl. unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 5). Dass dieser hier nicht zum Abzug kam, liegt ausschließlich daran, dass der Pensionsbezug die Grenze von EUR 25.000,00 überstieg (§ 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988).

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Diese müssen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Zudem muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall.

Wie vom VwGH und vom Unabhängigen Finanzsenat bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt -G/10) sowie auch vom Finanzamt richtig ausgeführt, besteht zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors und den Emeritenbezügen kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ( unter Hinweis auf BFH , VI R 24/93 und Hofstätter/Reichel, § 16 EStG allgemein, Tz 5.2., Stichwort "emeritierte Hochschulprofessoren"). Diese Ansicht wird auch von anderen namhaften Kommentatoren geteilt (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 33; Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 16 Rz 56; Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 25 Anm 63).

Bislang übte daran nur Beiser Kritik (Beiser, RdW 2007, 309), was aber in der Judikatur ohne Niederschlag blieb. Dessen Argumentation kann deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Emeritus nicht zu Forschung und Lehre verpflichtet ist, auch wenn die Universität der Emeritierung in dieser Erwartungshaltung zugestimmt und ein besonderes Interesse an seiner Weiterverwendung hat (§ 163 Abs. 4 BDG 1979). Da eine Enttäuschung dieser Erwartungshaltung keinerlei disziplinarrechtliche oder monetäre Auswirkungen nach sich ziehen kann, fehlt den mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen ihre Kausalität. Sie beeinflussen nämlich weder die Tatsache noch die Höhe des Zuflusses der Einnahmen.

Damit konnte dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein und die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 104 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 104 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 163 Abs. 4 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
§ 163 Abs. 5 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
Verweise
-G/10

BFH , VI R 24/93
Zitiert/besprochen in
Kuprian in UFSjournal 2013, 403
AFS 2013/8, 310
Renner in ecolex 2013/459

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at