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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.11.2010, RV/0717-L/10

Sportbekleidung und Sportgeräte (Schi) als Werbungskosten eines Hauptschullehrers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte der Bw. u.a. die Absetzung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.335,42 €.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Ergänzung: "Für AD wurde kein Kinderfreibetrag beantragt, bitte überprüfen. Sie werden gebeten, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen."

Der Bw. legte u.a. vor: - die Beilage zur Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 zur Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für insgesamt zwei Kinder, BD und AD - diverse nunmehr im Abzug strittige Rechnungen der Fa. X i.Hv. 107,82 € (verschiedene Bälle) sowie diverse Rechnungen der Fa. Y über den Gesamtbetrag von 1.759,81 € (Schiausrüstung, Schibekleidung, Trainingsanzug, Sportschuhe).

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2009 und berücksichtigte Werbungskosten iHv. 736,40 €. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für Kleidung (Sportschuhe) nicht um typische Berufskleidung gehandelt habe. Die Rechnungen über Sportartikel (X , Y ) seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und beantragte, dass das Finanzamt die Aufwendungen für Sportbekleidung (Trainingsanzug, Turnschuhe, Laufschuhe) als typische Berufskleidung sowie für Sportartikel von X bzw. für Schiausrüstung und Schibekleidung von Y ebenfalls als typisch bedingte Aufwendungen anerkennt. Der Bw. sei an der Hauptschule Lehrer für die Unterrichtsgegenstände Englisch und Bewegung und Sport. Er brauche für die berufliche Tätigkeit als Lehrer für Bewegung und Sport die entsprechende Berufskleidung. Dazu würden insbesondere Trainingsanzug und Trainingsschuhe für den Unterricht im Turnsaal bzw. im Freien gehören. Darüber hinaus sei er in diesem Unterrichtsjahr Leiter des Schulschikurses der Hauptschule W gewesen und habe dafür eine komplette Schiausrüstung und eine vollständige Schibekleidung gekauft. Diese Aufwendungen seien also überwiegend beruflich motiviert gewesen.

Die Referentin richtete am einen Vorhalt an den Bw.. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung des Einkaufs diverser Bälle (Rechnung X vom iHv. 107,82 €) werde ersucht, eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, dass a) der Kauf der Bälle aus beruflichen Gründen (aufgrund der Tätigkeit als Sportlehrer) erfolgt sei und b) vom Dienstgeber kein Kostenersatz geleistet worden sei.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Lassen sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Lieferung, § 20 Tz 21/2, 22).

In der Berufung ist zu beurteilen, ob es sich bei der Schiausrüstung, bei der Schibekleidung und bei der Sportbekleidung (Trainingsanzug, Turnschuhe, Laufschuhe) sowie bei den Bällen um Werbungskosten oder um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt, wobei die Ausgaben dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen.

1) Sportbekleidung (Schibekleidung, Trainingsanzug, Sportschuhe - Rechnungen Y ):

Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignen (zB. ; ).

Auch wenn ein Sportlehrer Sportbekleidung für den Turn- bzw. Schiunterricht benötigt, können die Ausgaben für diese Kleidung nicht als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Es handelt sich um keine typische Berufskleidung, weil diese auch im Rahmen der privaten Lebensführung (Schisport, Sport) und in der Freizeit verwendet werden kann.

Da sich die strittige Sportbekleidung des Bw. ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet, sind die Kosten dafür zur Gänze nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Weiters führt der Bw. in der Berufung vom an, dass der Kauf der Schibekleidung überwiegend beruflich motiviert gewesen ist, der Bw. behauptet somit selbst nicht, dass er die Schibekleidung ausschließlich beruflich genutzt hat.

Die vom Bw. für Sportbekleidung (Schibekleidung, Trainingsanzug, Sportschuhe) getätigten Aufwendungen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht zum Abzug zugelassen.

2) Schiausrüstung (Rechnung Y ):

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zum Beispiel für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen (zB. ).

Ein diesem Grundsatz entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen ().

Den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen Nutzung der Schi obliegt daher dem Bw..

Schi stellen in aller Regel kein Arbeitsmittel dar, sondern dienen typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung. Aufgrund der Lebenserfahrung ist festzustellen, dass Schifahren als gängige Sportart von sportlichen Menschen auch privat ausgeübt wird. Eine ausschließlich berufliche Verwendung der Schiausrüstung ist unwahrscheinlich und wurde vom Bw. auch nicht behauptet.

Die Ausgaben für die Schiausrüstung sind unter Hinweis auf das Abzugesverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig.

Diverse Bälle (Rechnung X ):

Gem. 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dem Bw. wurde die Möglichkeit eingeräumt, die berufliche Veranlassung der Ausgaben für die diversen Bälle nachzuweisen etwa durch Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers.

Da der Bw. dem Ersuchen nicht nachgekommen ist, wird davon ausgegangen, dass der Kauf der Bälle privat veranlasst war bzw. wie bei Arbeitnehmern üblich ein Kostenersatz durch den Dienstgeber erfolgt ist.

Die Kosten für den Ankauf diverser Bälle (Rechnung X ) sind nicht als Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.

Aus den oben näher dargelegten Gründen war der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Sportbekleidung
Schiausrüstung
typische Berufskleidung
Aufteilungsverbot
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at