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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.10.2010, RV/3265-W/10

Vorliegen des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr nichtselbständige Einkünfte von der A-GmbH; darunter befanden sich auch steuerfreie Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). Bei der laufenden Lohnverrechnung betreffend den Bw. wurde seitens der A-GmbH der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Am langte die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beim Finanzamt ein; in dieser wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr beantragt.

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid; in diesem wurden die steuerfreien Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988) und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt, da die Einkünfte der Ehegattin des Bw., B, im Jahr 2009 den in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierten Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten (laut Einkommensteuerbescheid der B vom betrugen ihre Einkünfte im streitgegenständlichen Jahr 10.020,63 € (S 18 UFS-Akt)). Daraus resultierte eine Abgabennachforderung von 1.535,77 €.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom erhob der Bw. am Berufung:

Er ziehe seinen Einkommensteuerbescheid (gemeint: seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009) hiermit zurück; weiters ersuche er um Berücksichtigung der begünstigten Auslandstätigkeit.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es Folgendes ausführte:

"Die begünstigte Auslandstätigkeit wurde bereits beim Erstbescheid berücksichtigt.

Eine Pflichtveranlagung liegt gem. § 41 Abs. 1 EStG ua. dann vor, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Im gegenständlichen Fall wurde auf den übermittelten Lohnzetteln der Firma A-GmbH der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.

Dieser steht jedoch nicht zu, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 kann daher nicht zurückgezogen werden."

In seinem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, er habe in der A-GmbH im Jahr 2009 durch seine Montagetätigkeit im Ausland auch steuerfreie Bezüge erhalten, und es seien zwei Lohnzettel erstellt worden.

Allerdings sei für das gesamte Jahr 2009 der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden, obwohl er die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit seiner Frau in der Firma gemeldet habe.

Daraus ergebe sich für den Bw. eine Nachzahlung in Höhe von 1.535,77 €. Da ihn aber kein Verschulden treffe, ersuche er, seiner Berufung stattzugeben und die Nachverrechnung der steuerfreien Bezüge zu erlassen.

Die für die Lohnverrechnung verantwortliche Mitarbeiterin, C, habe alle organisatorischen Vorkehrungen getroffen, damit in Zukunft solche Fehler nicht mehr passieren könnten; sie stehe für telefonische Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

- Gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, sind Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

- Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.

- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 lautet:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen."

Der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ermöglicht eine Prüfung und allfällige Berichtigung dahingehend, ob die Voraussetzungen für den bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag tatsächlich vorgelegen sind (Atzmüller/Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 41 Anm. 23, unter Verweis auf ). Ein zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann somit in der Veranlagung korrigiert werden (Atzmüller/Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, § 41 Anm. 23a).

Genau dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, wurde doch bei der Lohnsteuererhebung betreffend den Bw. für 2009 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die für die Zuerkennung desselben erforderliche Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt, unstrittig nicht vorlag (laut Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Bw., B, vom betrugen ihre Einkünfte im streitgegenständlichen Jahr 10.020,63 € (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung)).

Dass den Bw., wie er in seinem Vorlageantrag ausführt, an der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Lohnsteuererhebung kein Verschulden trifft, da er die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit der Ehegattin seinem Arbeitgeber gemeldet hatte, ist für das Vorliegen des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, die sich daraus ergebende Korrektur des zu Unrecht berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrages und die daraus resultierende Abgabennachforderung ohne Relevanz. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Bw., mangels Verschulden "die Nachverrechnung der steuerfreien Bezüge zu erlassen", ordnet doch § 3 Abs. 3 EStG 1988 zwingend an, die steuerfreien Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 im gegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist, weshalb sich die Vorgangsweise des Finanzamtes als rechtskonform erweist. Auf Grund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes ist ein Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2009 durch den Bw. nicht möglich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Atzmüller/Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 41 Anm. 23, §41 Anm. 23a

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at