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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2013, RV/0848-W/13

Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1265/2013. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Ro 2014/16/0055: Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgen eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch H-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 18,603.375,32 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 186.034,37 gemäß § 65 AbgEO die der Berufungswerberin (Bw) gegen die Ba zustehenden Forderungen aus Bankguthaben, insbesondere betreffend die Kontonummern 5/2, 5/6 und 5/7.

Mit weiterem Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 18,603.375,32 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 0,62 gemäß § 65 AbgEO die der Bw gegen die G-GmbH zustehenden Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

In den dagegen eingebrachten Berufungen führte die Bw aus, dass sie bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahr 2010 mit der Kundin G-GmbH die Vereinbarung getroffen habe, dass die Bezahlung der Nettobeträge der Lieferungen als Banküberweisung direkt seitens der G-GmbH an die Bw erfolge, während die geschuldete Umsatzsteuer mittels Überrechnung zwischen den Finanzamtskonten beider Firmen beglichen werde.

Die G-GmbH habe laufend Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften eingereicht und das jeweilige Guthaben zeitgerecht mit einem Überrechnungsantrag auf das Finanzamtskonto der Bw übertragen lassen. Es seien daher die beantragten Vorsteuern der G-GmbH zur Gänze an die Bw zediert worden. Eine Überrechnung des Erstattungsanspruchs bedinge ein Entstehen des Guthabens im Sinne des § 215 BAO. Mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entstehe der Anspruch auf Verbuchung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto, wenn dieses wegen eines Vorsteuerüberhangs begründet werde. Der Vorsteuerabzug sei ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ( C439 und C-440/04 Kittel und Recolta; RandNr. 47, Sig I 6177; und C-142/11, Mahageben Kft.). Ob die Mehrwertsteuer abgeführt worden sei, sei für den Vorsteuerabzug unbeachtlich(Mahageben Kft RandNr. 40). Folglich sei die Voranmeldung einzubuchen und behindere ein Nichtvollzug des Buchungsvorganges nicht die Entstehung des Guthabens.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei nur dann zulässig, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Abgabepflichtige hätte wissen müssen, dass die ihm gelieferten Gegenstände, die als Grundlage für den Vorsteuerabzug dienten, auf einer vorhergehendenUmsatzstufe in eine begangene Steuerhinterziehung einbezogen gewesen seien (Mahageben, RandNr. 45).

Der mögliche Ausschluss vom Vorsteuerabzug für nachgelagerte Lieferungen im Falle einer Nichtabfuhr sei folglich europarechtlich unzulässig und von der Behörde nicht zu vollziehen(§ 12 Abs. 1 UStG sei insofern zu weit gefasst und daher europarechtswidrig). Daraus folge, dass der Vorsteueranspruch ein unbedingter sei, der nur unter besonderen Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfe, die aber im gegenständlichen Fall nicht vorlägen.Daraus folge weiter, dass das Guthaben entstehe, unabhängig davon, ob die für die Gewährung des Vorsteuerabzuges zuständige Behörde die Einbuchung vornehme oder nicht. Folglich sei die Anforderung aus der Überrechnung nur eine Maßnahme innerhalb der Abgabenverwaltungen.

Maßnahmen der Abgabensicherung unter diesen Umständen seien überschießendund verletzten das Recht auf die Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der MRK), weil bereits ausreichend Mittel zur Tilgung der Abgabenschuld der zuständigen Abgabenbehörde zur Verfügung gestellt worden seien.

Es zeigten sich für den Zeitraum Februar 2011 bis November 2012 Guthaben in Höhe von insgesamt € 25,606.827,94, die auf das Finanzamtskonto der Bw auf Grund der Überrechnungen umzubuchen gewesen seien.

Laut Kontonachricht des Finanzamtes vom sei diese Gesamtforderung noch nicht als Guthaben gebucht worden, sondern es sei ungerechtfertigter Weise ein Rückstand von € 21,775.135,22 ausgewiesen.

Wäre es zu einer korrekten Verbuchung gekommen, so würde per ein Überhang ohne Umsatzsteuervoranmeldung 11/2012 zugunsten der Bw von € 2.729.438,38 bestehen. Diese Berechnung schäle noch nicht die unberechtigten Säumniszuschläge und die sonstigen Beträge heraus. Auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2012 beider Firmen komme man - ohne Herausschälung der Säumniszuschläge und der sonstigen Beträge - zu demselben Saldo von € 2.729.438,38 zugunsten der Bw.

Nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO würden die Abgaben als am Tag der nachweislichen AntragsteIlung der Überrechnungentrichtet gelten, frühestens am Tag der Entstehung des Guthabens. Die Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen entstünden prinzipiell am 15. des zweitfolgenden Monats.

Die G-GmbH habe der Bw gegenüber den Nachweis erbracht,dass die Überrechnungsanträge fristgerecht am 15. des zweitfolgenden Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden seien.

Demzufolge sei der als offen ausgewiesene Rückstand auf dem Finanzamtskonto der Bw durch die rechtzeitig beantragten Übertragungen der Guthaben der G-GmbH abgedeckt. Aus diesen Überträgen unter Anwendung des § 211 Abs. 1 Iit. g BAO gebe es keine Schulden der Bw gegenüber dem Finanzamt.

Damit entbehrt eine Pfändung der Kontender Bw jeder Grundlage.Die Bwbeantrage daher die umgehende Zurücknahme der Pfändungenund die Rücküberweisung der gepfändeten Gelder auf das Bankkonto der Bw bei der Ba.

Weiters stelle die Bw den Antrag, die weiteren Pfändungenbetreffend die Fahrnisse sowie das Tanklager laut Pfändungsprotokoll vom aufzuheben.

Dem Geschäftsführer, Herrn MS, sei im Zuge dieser unberechtigten Pfändungen auch ein Betrag von € 72.080,00 entzogen worden.Es handle sich hierbei einerseits um persönliches Geld des Geschäftsführers bzw. seiner Ehegattin, andererseits um das Bargeld der Bw. € 64.080,00 seien Eigentum von Herrn MS bzw. seiner Ehefrau (HS), € 8.000,00 seien aus der Firmenkassa. Auch die sofortige Rückzahlung dieses Betrages(€ 64.080,00) werde hiermit beantragt.

Die Pfändung der oben angeführten € 8.000,00 werde ebenfalls bekämpft und beantragt, diesen Betrag der Bw zurückzustellen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Unbestritten ist, dass den gegenständlichen Forderungspfändungen der Rückstandsausweis vom über € 18,603.375,32 zugrunde liegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Mit ihrem Vorbringen, dass die Gesamtforderung in Höhe von € 25,606.827,94 noch nicht als Guthaben gebucht worden sei, sondern ungerechtfertigter Weise ein Rückstand von € 21,775.135,22 ausgewiesen sei, bekämpft die Bw die Abgabenverrechnung.

Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften (bzw. Lastschriften) die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein, im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist darüber - wie auch über die in der Berufung erhobenen Einwendungen über die Fahrnispfändung - jedoch nicht anzusprechen.

Bezüglich der Anträge gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO und § 284 Abs. 1 Z 1 BAO vom ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz vorgetragen wird.

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Gs vom war die Berufungsentscheidung an den Insolvenzverwalter zu richten, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Rückstandsausweis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at