Gebühr für Scheidungsfolgenvereinbarung
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RV/0653-W/07-RS1 | Ein Vergleich liegt unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen. Ob diese jetzt im Hinblick auf eine Scheidung erfolgt oder nicht, ist auf Grund der Bedingungsfeindlichkeit des Gebührengesetzes grundsätzlich unerheblich. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch O, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 22.9/ haben die Berufungswerberin (Bw), Frau S. und Herr M eine Vereinbarung abgeschlossen, welche Unterhaltsregelungen und Regelungen über Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens für den Fall der Scheidung beinhalten.
Die Vereinbarung lautet auszugsweise:
"....UNTERHALTSREGELUNG
1. Zur Wahrung des Lebensunterhaltes von S. treffen diese und M die folgenden Regelungen, wobei diese Regelungen sowohl während aufrechter Ehe als auch für alle Zeit nach einer allfälligen - derzeit nicht beabsichtigten - Auflösung der Ehe gelten. Diese Vereinbarung gilt daher nach Rechtskraft einer allfälligen Scheidung weiterhin und in vollem Umfang.
2. M verpflichtet sich, an S. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der fixen Höhe von € 2.600,- (€ Zweitausendsechshundert/00) beginnend ab dem nach Abschluss dieser Vereinbarung folgendem Monat jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein zu bezahlen.
Der Unterhaltsbetrag ist wertgesichert zu halten. .....
3. Die Umstandsklausel ist ausgeschlossen, soweit in der Folge nicht für bestimmte Sachverhalte ausdrücklich Gegenausnahmen statuiert werden. M ist daher auch für den Fall geänderter Verhältnisse auf seiner und/oder auf Seiten von S. , so zum Beispiel in den Fällen einer Verminderung seines Einkommens (siehe aber nachfolgend Punkt 4.) oder Vermögens aus welchen Gründen immer (Pensionierung, Insolvenz, etc.), geänderter Rechtslage, unverschuldeter Notlage oder Krankheit, sohin unter allen Umständen (zB.: allfällige künftige Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten) zur Leistung des vereinbarten Unterhalts verpflichtet. Die Unterhaltsverwirkung ist ausgeschlossen.
M verzichtet daher auf eine Herabsetzung dieses wertgesicherten Unterhaltsbetrages aus welchem Grunde immer (siehe aber nachfolgend Punkt 4/). Demgegenüber verzichtet S. auf eine Erhöhung des wertgesicherten Fixunterhaltsbetrages aus welchem Grunde immer.
4. Vermindert sich das Einkommen des M - ohne dass diesen ein Verschulden an der Verminderung trifft - unter einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von € 4.000,- ist der an S. zu leistende Unterhaltbetrag für diese Zeiträume nach der derzeitigen Prozentsatzjudikatur zu bemessen, sodass S. für den Fall, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des M hat bzw. für den Fall einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf 40 % des Familiennettoeinkommens hat. Festgehalten wird, dass ansonsten die Umstandsklausel gemäß Punkt 3. ausgeschlossen ist. Die Anwendung von Anspannungs- und Anrechnungsgrundsätzen ist ebenso ausgeschlossen, soweit in der Folge nicht konkrete Regelungen erfolgen. (Für den Fall einer Einkommenserhöhung des M auf Beträge von monatlich € 4.000,- oder darüber gilt wieder der vereinbarte Fixunterhalt gemäß Punkt 2.).
5. S. muss sich ein Eigeneinkommen nur nach folgenden Grundsätzen anrechnen zu lassen.
a. S. muss sich ein Eigeneinkommen anrechnen lassen, das sie auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu M von diesem erhält.
b. S. ist derzeit im Handelsunternehmen des M angestellt und bezieht daraus ein (sohin auf den Gesamtunterhaltsanspruch anrechenbares) Eigeneinkommen. Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses aus welchem Grund immer (Entlassung, Kündigung, etc.) ist S. sozialversicherungsrechtlich (insbesonders kranken-, unfall- und pensionsrechtlich) so zu stellen, wie sie stünde, wenn das Vollzeitdienstverhältnis fortgesetzt werden würde.
c. S. ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit (zB.: Dienstverhältnis mit einem Dritten) nachzugehen. Nimmt sie jedoch freiwillig eine Erwerbstätigkeit auf, bleibt ein monatliches Einkommen bis zu einem Betrag in der Höhe von € 800,- bei der Unterhaltsbemessung (gleich welcher Art) unberücksichtigt. Eine Anrechnung findet daher nur hinsichtlich allfälliger € 800,- übersteigender Differenzbeträge statt.
d. S. ist nicht verpflichtet, sich die gesetzliche Abfertigung auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen.
e. S. muss sich einen Pensionsbezug anrechnen lassen.
REGELUNG ÜBER TEILE DES EHELICHEN GEBRAUCHSVERMÖGENS
1. Ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 97 Abs: 1 EheG auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem § 81 bis § 96 EheG im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden kann, treffen S. und M folgende Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, die sie für den Fall der Auflösung der Ehe einer Aufteilung zugrunde legen bzw. in einem allfälligen Aufteilungsverfahren so berücksichtigt haben wollen.
2. Es wird festgehalten, dass es sich bei den nachstehend bezeichneten Vermögenswerten nur um einen Teil des gegebenenfalls aufzuteilenden Gebrauchsvermögens handelt, sodass hier nicht benannte eheliche Vermögenswerte der Aufteilung nach den Bestimmungen der §§81 ff EheG ausdrücklich vorbehalten bleiben.
3. S. ist alleinige Mieterin der Wohnung an der Adresse XY . S. ist Alleineigentümerin des darin befindlichen Inventars.
S. und M kommen überein, dass diese Wohnung sowie sämtliches darin befindliches Inventar im Falle einer Scheidung S. alleine verbleiben sollen. S. ist nicht verpflichtet, hiefür einen Wertausgleich (in welcher Form auch immer) an M zu leisten.
4. S. ist Alleineigentümerin der Liegenschaft YZ . Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Bauernhaus.
Der Ankauf der Liegenschaft ist kreditfinanziert. Die laufenden Kreditrückzahlungen erfolgen kraft ausdrücklicher Regelung im lnnenverhältnis ausschließlich durch M .
S. und M kommen überein, dass diese Liegenschaft so wie sämtliches darin befindliches Inventar im Falle einer Scheidung M alleine verbleiben soll, sodass sich S. verpflichtet, im Falle einer Scheidung die Liegenschaft an M zu übertragen. Hiefür leistet M an S. einen Wertausgleich in Form einer Ausgleichzahlung in der Höhe von € 30.000,- (Euro Dreißigtausend/00). Dieser Betrag ist wertgesichert zu halten ............
5. M ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft AB . Auf dieser Liegenschaft ist ein Gebäude aufgeführt. S. und M kommen überein, dass diese Liegenschaft sowie sämtliches darin befindliches Inventar im Falle einer Scheidung M alleine verbleiben soll........"
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt A die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 für einen außergerichtlichen Vergleich mit 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen fest. Als Bemessungsgrundlage wurden die Unterhaltszahlungen im Ausmaß von 2.600,00 Euro pro Monat, kapitalisiert gemäß §16 BewG, angesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin (Bw) wendet ein, es handle sich bei der Vereinbarung vom nicht um einen gebührenpflichtigen Vergleich sondern um einen gebührenfreien Alimentationsvertrag. Es fehle jedem einzelnen in die Regelung aufgenommenen Sachverhalt an der Zweifelhaftigkeit oder gar Strittigkeit der Rechtsverhältnisse. Schon gar nicht sei diese Vereinbarung dadurch zu Stande gekommen, dass die Regelung insgesamt oder nur einzelne Punkte einem gegenseitigen Nachgeben unterlegen seien. Es fehle daher an den für die Qualifikation als Vergleich erforderlichen Kriterien.
Außerdem sei von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden, da die Bw ein durchschnittliches anrechenbares Monatseinkommen von etwa 1.622,00 Euro beziehe. Demgemäß sei der Berechnung der Bemessungsgrundlage lediglich ein Betrag in Höhe von 2.600,00 Euro abzüglich 1.622,00 Euro, sohin lediglich 978,00 Euro der Bewertung zugrunde zu legen, womit der Barwert der Rente 191.187,65 Euro und die Gebühr 3.824,00 Euro betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, vergleichsweise geregelt könnten nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse werden, sondern auch Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft seien. Ein Übereinkommen zum Zwecke der Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung sei kein Alimentationsvertag im Sinne des früheren §33 TP3 GebG. Die Folgen der Scheidung seien im Einzelnen im Gesetz nicht festgelegt. Unterhaltsvereinbarungen würden grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen. Es handle sich daher bei solchen Vereinbarungen um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft sei, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein würden, vergleichsweise bereinigt werden ; , 2000/16/0332; , 2003/16/0117). In der Vereinbarung, dass die Unterhaltsleistung auch bei geänderten Umständen nicht erlösche, sei ein Vergleich im Sinne der TP20 zu sehen, wäre doch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes nach der Scheidung möglicherweise nicht im vereinbarten Ausmaß gegeben gewesen.
Die Bemessungsgrundlage bilde der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen, wobei bedingte Leistungen und Lasten gemäß §26 GebG als sofort fällige zu behandeln seien.
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsverfahren die Frage, ob die zwischen der Bw. und ihrem Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung vom 22./ einen Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen künftiger Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den Fall der Scheidung der Gebühr gemäß §33 TP20 GebG (vgl. zB ; ).
Gemäß §33 TP20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 (GebG) unterliegt der außergerichtliche Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
§33 TP20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - §1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben denselben Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger und zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis (; , 2000/16/0348).
Er ist, wie bereits ausgeführt, ein Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu §1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274ff).
Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu §1380 in ). Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können.
Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis , neuerlich betont, dass ein Vergleich unter anderem dann vorliegt, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur) sind Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne des §33 TP20 GebG anzusehen.
Gegenständliche Vereinbarung ist in die Form eines Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile hielten somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht errichtet worden wäre. Ob diese jetzt im Hinblick auf eine Scheidung erfolgt oder nicht ist auf Grund der Bedingungsfeindlichkeit des Gebührengesetzes grundsätzlich unerheblich.
Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig. Ein Scheidungsurteil ist als Bedingung im Sinne des §17 Abs. 4 GebG zu verstehen (, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren zu §17 GebG).
Zweck der berufungsgegenständlichen Vereinbarung ist die Festlegung der Höhe von Unterhaltsverpflichtungen, sowohl während aufrechter Ehe als auch im Falle der Scheidung, die Regelung über Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die die Ehepartner für den Fall der Auflösung der Ehe einer Aufteilung zu Grunde legen und die Aufteilung des Liegenschaftsvermögens, wobei sich S. in Punkt 4. des Vertrages verpflichtet, die Liegenschaft YZ., im Falle der Scheidung an Herrn M zu übertragen. Hiefür leistet Herr M einen Wertausgleich in Form einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 30.000,00 Euro, wertgesichert. Die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung soll nur in einem ganz bestimmten, eben in dieser Vereinbarung festgehaltenen Fall, zum Tragen kommen.
Vorliegender Vereinbarung sollte insofern eine Klarstellungsfunktion zukommen, als eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der §§81ff EheG bereinigt werden und dadurch bereits im Vorfeld Streitigkeiten für den Fall der nachfolgenden Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion).
Auf Grund des Vertragsinhaltes in seinem Zusammenhalt wurden sowohl Leistung als auch Gegenleistung vereinbart. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer Unterhaltsleistung in fixer Höhe sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden.
Gegenständliche Vereinbarung ist jedenfalls als Vergleich im Sinne des §1380 ABGB und - mangels gesonderter Definition im Gebührengesetz - im Sinne des §33 TP20 Abs 1 lit b Gebührengesetz anzusehen.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß §33 TP20 Abs 1 GebG idF des Art VI Z 47 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen (vgl / 0040, ). Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen ().
Gemäß §26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten, als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des §16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist (BGBl.Nr.7/1951, Art.I Z.7; BGBl.Nr 116/1957, Z2; BGBl.Nr.148/1955, §86 Abs2 und 3).
Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des §16 BewG. Mit Wirkung ab (BGBl. I 2003/71) wurden die bis dahin gemäß § 16 BewG ausschlaggebenden gesetzlichen Kapitalisierungsfaktoren außer Geltung gesetzt und der Übergang zu versicherungsmathematisch errechneten Barwertfaktoren vollzogen. Zur Neufassung des §16 BewG erging die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. II 2003/627 zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten.
§22 GebG besagt, ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Diese wurden im Vertrag mit einem Fixbetrag von Euro 2.600,00 bewertet und sind diese daher der Bemessung zu Grunde zu legen.
Nach dem oben Gesagten ist gegenständlicher Vertrag im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren) als Vergleich zu qualifizieren, welcher nach §33 TP20 Abs. 1 lit. b GebG der Gebühr unterliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 10/2011, 373 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at