Doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nach Serbien
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0208 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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RV/0335-L/08-RS1 | Ist der Bw. in Serbien verheiratet, lebt aber in Österreich mit einer Lebensgefährtin, so kann in Bezug auf eine doppelte Haushaltsführung von einem Familienwohnsitz nicht nur bei einer Ehe, sondern auch bei der der Ehe gleichgestellten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Im Fall einer aufrechten Ehe eines Steuerpflichtigen mit zwei Wohnsitzen ist für die Annahme einer getrennten Lebensführung entscheidend, ob der Steuerpflichtige tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht. Der Familienwohnsitz richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt des Bw., der sich in Österreich befindet. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Arbeitnehmerveranlagung für 2006 beantragte der Bw. die Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.664,00 €.
Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Bw. vom bis zum seinen Hauptwohnsitz in M, und ab seinen Hauptwohnsitz in B, inne gehabt hat. Weiters ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass Frau DC vom bis zum ihren Hauptwohnsitz ebenfalls in M , sowie ab ihren Hauptwohnsitz in B gehabt hat.
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 vom ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer mit 5.366,62 €, wobei die nichtselbständigen Einkünfte 25.739,13 € netto betragen haben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sei. Der Bw. habe seit mindestens in Österreich eine neue Familie gegründet, sodass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinde. Daher könnten die Familienheimfahrten nach Serbien iHv. 2.664,00 € nicht abgesetzt werden.
Mit Schreiben vom erhob der rechtliche Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und beantragte die geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten und Mietaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Sobald der rechtliche Vertreter betreffend das angebliche Bestehen einer zweiten Familie in Österreich über nähere Informationen seitens des Bw. verfüge, werde die gegenständliche Berufung entweder zurückgezogen oder eine ausführlichere Stellungnahme diesbezüglich erstattet.
Im weiteren Verfahren legte der Bw. folgende Schreiben vor, alle beglaubigt übersetzt: a) eine - inhhaltlich nicht geprüfte - Erklärung, nach der der Bw. mit folgenden Familienmitgliedern im gemeinsamen Haushalt lebt, nämlich I S, geb. 1960, I R, geb. 1931, I U, geb. 1979, I J, geb. 1983, I A, geb. 2003, I L, geb. 2004 und I V, geb. 1982, Ausstellungsdatum , b) eine Bestätigung, dass der Haushalt von Frau I S einen Gesamtviehstand von 2 Kühen, 4 Schweinen, 10 Schafen, 2 Rindern sowie 30 Hühnern aufweist, datiert mit , c) eine Bestätigung, dass die Mutter des Bw., I R , von der Ehegattin I S unterhalten, gepflegt und mitbehandelt wird, d) eine Bestätigung, dass I R in der medizinischen Polyklinik in T wegen Artritis mani bill., Poliartrialgaea, lumbalny Sy. und Status post F-ram partellae L-sin. behandelt wird, e) eine Bescheinigung vom darüber, dass der Bw. einen Familienhaushalt im Ort D hat und dort der Besitzer des landwirtschaftlichen Gutes ist, welches von seiner Ehefrau I S während seines Arbeitsaufenthaltes in Österreich bearbeitet werden muss, f) eine Bescheinigung des Landvermessungsamtes der Republik Serbien vom , dass der Bw. Liegenschaftseigentum im Gesamtausmaß von 6,0687 ha hat (6,0487 ha fruchtbare, 0,0200 ha unfruchtbare Landflächen), g) einen Auszug aus dem Eheregister vom , der die Eheschließung zwischen dem Bw. und Frau I S am bestätigt, h) eine eidesstattlich Erklärung vom , mit der Frau I S mit Wohnsitz im Dorf D , Serbien, bestätigt, dass der Bw. jeden Monat mit seinem Auto nach Serbien nach Hause (einfache Fahrtstrecke bis M. 1.200 km Entfernung) kommt.
Der Bw. ergänzte mit Schreiben vom , eingelangt am , zu den im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen DC und ihrer Tochter, dass DC und er den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet hätten. DC und ihre Tochter würden mit ihm in einer rein wirtschaftlichen Wohngemeinschaft leben. Die Miet- und Betriebskosten würden von DC und ihm je zur Hälfte getragen.
Aus der vorgelegten Kopie des Zulassungsscheines geht hervor, dass der Bw. seit Zulassungsbesitzer eines Mercedes-Benz, E220 Diesel, ist.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Schreiben vom die Haushaltsbestätigungen der Stadtgemeinden M. und B. vorzulegen.
Der rechtliche Vertreter legte mit Schreiben vom und vom die Haushaltsbestätigungen der Stadtgemeinde M. und die Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde B. vor.
Aus der Bestätigung der Stadtgemeinde M. , ausgestellt am , geht hervor, dass die folgenden Personen in M , gemeldet sind und im gemeinsamen Haushalt leben: Haushaltsvorstand DC , Hauptwohnsitz von bis , Einzelperson Bw, Hauptwohnsitz von bis sowie die Tochter DT, Hauptwohnsitz von bis zum .
Aus der anderen Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde B. , ausgestellt am , geht hervor, dass unter der Adresse B , folgende Personen im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind: Haushaltsvorstand Bw , Hauptwohnsitz, seit , Mitbewohnerin DT , Hauptwohnsitz, seit sowie Mitbewohnerin DC , Hauptwohnsitz, ab .
Weiters befindet sich im Akt die Eingabe vom hinsichtlich der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, in der Frau DC als Wohnort M , sowie als Ehepartner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebt, bzw. als Lebensgefährten, Hrn. Bw , geb. xy, angeführt hat sowie eine Kopie des Passes der Tochter DT , aus der hervorgeht, dass diese 1985 in B. geboren wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. seit mindestens in Österreich eine neue Familie gegründet habe, sodass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinde. Daher könnten auch keine Familienheimfahrten nach Serbien beantragt werden. Aus der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" sei ersichtlich, dass der Bw. mit Frau DC im gemeinsamen Haushalt lebe. Außerdem habe der Bw. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 selbst angegeben, dass er verwitwet sei.
Der rechtliche Vertreter beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Ankreuzen des Kästchens "verwitwet" am Antragsvordruck L1 seitens des der deutschen Schriftsprache nur unzureichend mächtigen Bw. irrtümlich erfolgt sei und der Bw. tatsächlich nach wie vor mit seiner am Familienwohnsitz in Serbien lebenden Ehefrau verheiratet sei. Wie bereits mehrfach vorgebracht, teile sich der Bw. mit der Landsmännin Frau DC und deren Tochter seit dem Jahr 2000 aus Kostengründen die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich (siehe die vorgelegte diesbezügliche Erklärung des Bw. vom ), er stehe aber in keinerlei Lebensgemeinschaft oder sonstiger Nahebeziehung mit Frau DC , insbesondere habe der Bw. nicht, wie vom Finanzamt festgestellt, seit mindestens in Österreich eine neue Familie gegründet. Zum Nachweis des bezughabenden Sachverhaltes, insbesondere des Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft des Bw. mit Frau DC , werde daher ergänzend die Ladung und persönliche Einvernahme von Frau DC als Zeugin bzw. Auskunftsperson gemäß § 39 a AVG unter Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers für die serbische Sprache beantragt.
In einem weiteren Schreiben vom gab der rechtliche Vertreter die (neue) Wohnanschrift der beantragten Zeugin bzw. Auskunftsperson, Frau DC , bekannt, nämlich F 12/4.
Das Finanzamt befragte Frau DC am persönlich zu der Vermutung, dass eine Lebensgemeinschaft mit dem Bw., jedenfalls in den Jahren 2001-11/2007, bestanden habe.
Frau DC bekräftigte in der Einvernahme nochmals, dass keine Beziehung bestanden habe, lediglich eine Wohngemeinschaft. Die Ummeldung 11/2007 auf F 12/4 sei nicht auf Anraten des Beraters erfolgt. Die Mietverträge seien für beide ausgefertigt worden. Die Miete und die Betriebskosten seien aufgeteilt gewesen, halbe, halbe. Es habe keinen gemeinsamen Telefonanbieter gegeben. Der Bw. habe ohne sie mindestens einmal im Monat seine Familie besucht.
Weiters geht aus einer Meldebestätigung hervor, dass der Bw. seit den Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat, aus einer anderen geht hervor, dass Frau DC bereits seit den Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat.
Laut Routenplaner nimmt die Strecke von B. nach T 11 ¾ Stunden in Anspruch, bei einer Entfernung von rund 1.133 km und Gesamtkosten von 131,33 €.
Mit Schreiben vom beantragte der rechtliche Vertreter für das Kalenderjahr 2006 ergänzend zu den beantragten Fahrtkosten für die Familienheimfahrten unter dem Titel der Kosten der doppelten Haushaltsführung einen Betrag von 2.214,00 € an Mietaufwendungen zu berücksichtigen.
Beigelegt wurden u.a.:
a) der Zulassungsschein betreffend das Fahrzeug des Bw., b) ein Kfz-Gutachten vom , aus dem ein Kilometerstand von 230.000 hervorgeht, ein Kfz-Gutachten vom , aus dem ein Kilometerstand von 245.000 hervorgeht sowie ein Kfz-Gutachten vom , aus dem ein Kilometerstand von 274.024 hervorgeht, c) eine Bestätigung der Volksbank über einen Dauerauftrag vom , wonach vom Konto des Bw. seit monatlich 184,50 € eingezogen wurden sowie d) der neuen Mietvertrag ab (in Kopie), abgeschlossen zwischen der Gewog Neues Heim und dem Bw., beginnend mit ,
Die Ehegatten G wurden mit Schreiben vom ersucht, darüber Auskunft zu geben, wie groß die von ihnen vermiete Wohnung in M , gewesen sei und die Anzahl und Verwendung der Räume bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom legten die Ehegatten G den Mietvertrag vom hinsichtlich des Mietgegenstandes in M , vor, aus dem hervorgeht, dass die vom Bw. und Fr. DC angemietete Wohnung 75 m² betragen hat (inklusive einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und WC/Dusche) und ein Mietzins von 369,00 € vereinbart wurde.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bw. der Inhalt des Mietvertrages hinsichtlich dem Mietgegenstand in M , mitgeteilt.
Der steuerliche Vertreter ergänzte mit Schreiben vom , dass die drei getrennten Zimmer für eine getrennte Lebensführung des Bw. einerseits und Frau DC und deren Tochter andererseits in dieser Wohnung durchaus möglich sei. Für die Unrichtigkeit der Feststellung des Finanzamtes, wonach der Bw. seit mindestens in Österreich eine neue Familie gegründet und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe, würden auch die bereits vorgelegten Unterlagen sprechen. Es werde darauf hingewiesen, dass die mehrfach beantragte Ladung und Einvernahme von Frau DC bislang nicht erfolgt sei.
Dem steuerlichen Vertreter wurde mit Schreiben vom die schriftliche Einvernahme von Fr. DC , aufgenommen am , zur Kenntnisnahme übermittelt.
Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Der Bw. hatte vom bis zum seinen Hauptwohnsitz in M . Fr. DC und ihre Tochter DT hatten vom bis zum ebenfalls dort ihren Hauptwohnsitz (Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde M. , ausgestellt am ).
Die Wohnung in M , besteht aus einer Küche, einem. Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Baderaum mit Dusche, mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 75 m2 (Mietvertrag vom , abgeschlossen zwischen den Ehegatten G und dem Bw. sowie Fr. DC ).
Anschließend verlegten der Bw., Fr. DC und ihre Tochter am bzw. am ihren Hauptwohnsitz nach B (Haushaltsbestätigung des Stadtamtes B. , ausgestellt am ).
Die Wohnung in B , besteht aus drei Zimmern, sowie Bad, WC und einer Kochnische mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 59 m2 (Mietvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Gewog Neues Heim und dem Bw.).
Im Zuge des offenen Berufungsverfahrens, die abweisende Berufungsvorentscheidung erging am , verlegten Fr. DC und ihre Tochter im November 2007 ihren Hauptwohnsitz nach F 12/4.
Der Bw. erhielt im Jahr 2006 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 25.739,13 € (Einkommensteuerbescheid 2006 vom ), Fr. DC steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 15.477,13 € (Einkommensteuerbescheid 2006 vom ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bw. seit 1993 dauerhaft in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und dort der Arbeit nachgeht.
Der Bw. ist seit mit Fr. I S verheiratet. Mit ihr hat er zwei volljährige Kinder. Die Ehegattin und die Kinder wohnen in Serbien, ca. 1200 km vom österreichischen Wohnsitz des Bw. entfernt.
Der Bw. hat mit Fr. DC und ihrer schulpflichtigen Tochter DT seit März 2000 in einem gemeinsamen Haushalt, zuerst in M. , dann ab 2007 in B. , gewohnt.
Der Bw. beantragt im Jahr 2006 mit der Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung die Absetzung von Wohnkosten (2.214,00 €) und Fahrtkosten (2.664,00 €).
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 20 Abs.1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch die Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin haben kann ().
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet ().
Zu prüfen ist, ob sich der Familienwohnsitz des Bw. nach wie vor bei seiner Ehegattin in Serbien befindet.
Die nichteheliche (bzw. eheähnliche) Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt, auch ohne Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988 (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Lieferung, § 4, Rz. 350).
Von einer Familie bzw. einem Familienwohnsitz kann nicht nur bei einer Ehe, sondern auch bei der der Ehe gleichgestellten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden.
Strittig ist, ob der Bw. im Berufungsjahr 2006 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Fr. DC und deren Tochter geführt hat.
Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft; das eine oder andere Merkmal kann dabei weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen ().
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es unter Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (, 0177).
Im Fall einer aufrechten Ehe eines Steuerpflichtigen mit zwei Wohnsitzen ist für die Annahme einer getrennten Lebensführung entscheidend, ob der Steuerpflichtige tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (; ).
Eine auswärtige Berufstätigkeit eines Ehegatten bewirkt dann eine dauernde Trennung, wenn dieser nicht regelmäßig an den gemeinsamen Familienwohnsitz zurückkehrt, um dort gemeinsam mit seinem Ehegatten zu leben ().
Der Bw. sowie Fr. DC und ihre Tochter DT haben seit dem Jahr 2000 in jedem Fall eine Wohnungsgemeinschaft gebildet, die über das Berufungsjahr 2006 hinaus angedauert hat und auch noch im Jahr 2007 in einer (neuen) Genossenschaftswohnung fortgesetzt worden ist.
Die im Berufungsjahr 2006 angefallene Miete und die Betriebskosten wurden zur Hälfte vom Bw. und zur Hälfte von Fr. DC beglichen.
Mit Schreiben vom hat Fr. DC zudem bestätigt, dass sie und ihre Tochter mit dem Bw. eine wirtschaftliche Wohngemeinschaft eingegangen sind, wobei der Bw. (steuerpflichtige Bezüge 25.739,13 €) im Berufungsjahr 2006 im Vergleich zu Fr. DC (steuerpflichtige Bezüge 15.477,13 €) eindeutig mehr verdient hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. einen bedeutenden Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft geleistet hat.
Inwieweit ansonsten eine Wirtschafts- bzw. Geschlechtsgemeinschaft vorgelegen ist, kann von außen nicht beurteilt werden.
Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft liegt darin, dass Fr. DC im Schriftstück "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom den Bw. als Lebensgefährten angeführt hat.
Fr. DC hat bereits seit 1981 ihren Hauptwohnsitz in Österreich, ihre Tochter wurde 1985 in Österreich geboren. Es ist also davon auszugehen, dass sie der deutschen Sprache insoweit mächtig gewesen ist, um inhaltlich zu verstehen, was gemeint ist, wenn sie im Schriftstück "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" den Bw. als Lebensgefährten anführt.
Im Zuge des laufenden Berufungsverfahren hat Fr. DC die Angabe, der Bw. sei ihr Lebensgefährte, widerrufen. Nach dem Beweisantrag des rechtlichen Vertreters im Vorlageantrag vom , sie als Zeugin einzuvernehmen, hat sie am ausgeführt, zwischen dem Bw. sowie ihr und ihrer schulpflichtigen Tochter habe nur eine Wohnungsgemeinschaft bestanden.
Die von Fr. DC zuerst gemachte Angabe, der Bw. sei ihr Lebensgefährte, ist glaubwürdiger und bei der Beweisführung daher zu berücksichtigen.
Weiters hat Fr. DC in der Einvernahme am über Befragen des Finanzamtes ausgeführt, dass die Ummeldung des Hauptwohnsitzes im November 2007 nicht auf Anraten des Beraters erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Fr. DC erst Dezember 2006 mit dem Bw. in die Wohnung in B , übersiedelt ist und gleich nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung mit dem Inhalt, dass der Bw. keine Familienheimfahrten nach Serbien beantragen könne, da er mit Fr. DC in einem gemeinsamen Haushalt lebe, den Hauptwohnsitz an eine andere Adresse in F 12/4, umgemeldet hat. Naheliegend ist, dass diese neuerliche Ummeldung von Fr. DC auf Anraten des Beraters erfolgt ist. Die Aussage, die Ummeldung sei nicht auf Anraten des Beraters erfolgt, ist unglaubwürdig.
Dem äußeren Erscheinungsbild nach hat der Bw. mit Fr. DC und deren schulpflichtiger Tochter DT mindestens sieben Jahre zusammengelebt, wobei die "Familie" Anfang 2007 gemeinsam von M. in eine Genossenschaftswohnung in B. gezogen ist. Die Größe der Wohnungen (75 bzw. 59 m2) und die Anzahl der zusätzlichen Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer) lassen auf ein enges Zusammenleben über viele Jahre schließen. Auf ein enges Zusammenleben lässt auch der Umstand schließen, dass die "Familie" nach über sechsjährigem Zusammenleben von einer 75 m2 großen Wohnung in eine 59 m2 große Wohnung zu Dritt gezogen ist.
Auch die zeitlich vorangegangene Auskunft von Fr. DC , der Bw. sei ihr Lebensgefährte, unterstützen die Annahme einer langjährigen Lebensgemeinschaft.
Rechtlich unerheblich ist dabei, ob die Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft) alle gleich oder unterschiedlich ausgeprägt sind oder das eine oder andere Merkmal gar fehlt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Berufungsjahr 2006 zwischen dem Bw. sowie Fr. DC und ihrer Tochter eine seit 2000 andauernde mehrjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Die seit 2000 andauernde Lebensgemeinschaft des Bw. mit Fr. DC und ihrer Tochter dokumentiert den Lebensmittelpunkt des Bw. in Österreich.
In Ermangelung eines "Familienwohnsitzes" in Serbien liegt daher keine doppelte Haushaltsführung vor. Daran ändern auch allfällige vom Bw. durchgeführte Besuche der Ehegattin und seiner volljährigen Kinder in Serbien nichts.
Der Bw. hat in Österreich eine "neue" Familie gegründet, die langjährige Abwesenheit des Bw. bewirkt eine dauernde Trennung von seiner Ehegattin in Serbien (vgl. ).
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv. 2.664,00 € und die Wohnkosten iHv. 2.214,00 € können nicht als doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Der Berufung war aus den oben näher dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten Werbungskosten eheähnliche Lebensgemeinschaft Lebensmittelpunkt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at