Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Kostentragung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stadiongasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2001 bis September 2002 aufgehoben. Für den Zeitraum ab Oktober 2002 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) gab mit Schreiben vom dem Finanzamt bekannt, dass sich ihr Sohn S. B., geb. am ttmmjj, seit in ihrer Obsorge befinde und beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn. Als Nachweis wurden u.a. der Antrag der Bw. an das zuständige Bezirksgericht um Übertragung der Obsorge für den Sohn sowie eine dazu erfolgte Stellungnahme des Kindesvaters in Kopie vorgelegt.
2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn S. für die Zeit ab Dezember 2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Sohn nach wie vor dem Haushalt des Kindesvaters, dem auch die rechtliche Obsorge obliege, zugehörig sei.
3.1. Die gegen den Abweisungsbescheid durch den bevollmächtigten Vertreter (und gleichzeitig nunmehrigen Ehemann) der Bw. eingebrachte Berufung begründete die Bw. wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"... Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid mit der Begründung abgelehnt, dass sich S.B. nach wie vor im Haushalt des Kindesvaters befindet.
Tatsächlich ist S.B. seit dem Haushalt der Kindesmutter, Bw., zugehörig.
Eine Ummeldung war bedauerlicherweise nicht möglich, da der Kindesvater dieser nicht zugestimmt hat. Ein diesbezügliches Meldeverfahren gegen den Kindesvater ist anhängig.
In dem Gerichtsverfahren, betreffend die Obsorge für den minderjährigen S.B. hat jedoch S.B. klar zu Protokoll gegeben, dass er seit dem Haushalt der Mutter angehört. Dem gemäß wurde unsere Mandantin auch mit Wirkung vom von ihrer Verpflichtung zu Unterhaltsleistung befreit.
Anbei wird der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen K. vom samt Berichtigungsbeschluss vom übermittelt, aus dem sich dies klar ergibt.
Wir stellen daher namens unserer Mandantin den Antrag den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nachzukommen."
Einem mit der Berufung vorgelegten Protokoll des Bezirksgerichtes (BG) für Zivilrechtssachen (ZRS) K. vom in der Pflegschaftssache des Sohnes ist Folgendes zu entnehmen:
"In dieser Pflegschaftssache erscheint der mj. S.B. , geboren .... Dem Minderjährigen wird der wesentliche Inhalt des bisherigen Pflegschaftsaktes vorgetragen, insbesondere wird ihm vorgetragen, dass eine gemeinsame Obsorge der Kindeseltern mangels Vereinbarung derer nicht möglich ist, nunmehr ein Obsorgeübertragungsantrag der Kindesmutter offen ist. Sohin gibt der Minderjährige an, dass er von Mitte November 2001 bis März 2002 in I. bei seiner Mutter gelebt und in I. in die Schule gegangen ist. Seit März 2002 hat der Minderjährigen seinen "Lebensmittelpunkt" in A. , wo er nunmehr eine Schule besucht.
Weiters gibt der Minderjährige an, dass er in jener Zeit, in der er sich nicht in A. aufhält, teilweise in I. bei seiner Mutter ist, teilweise sich in K. aufhält, wobei er die Zeit in K. sowohl einerseits beim Vater, andererseits auch bei der väterlichen Großmutter verbringt. Sohin wird mit dem mj. S. ausführlich die Frage der Obsorge, aber auch die Frage des Unterhaltes erörtert. Hinsichtlich der Obsorge gibt der Minderjährige an, dass er möchte, dass die Obsorge beim Vater verbleibt, dies deshalb, da er in 3 Monaten sowieso volljährig ist, dann diese Frage aus rechtlicher Sicht irrelevant wird. Hinsichtlich der Unterhaltsfrage gibt der Minderjährige an, dass er hofft, dass der Kindesvater seine Unterhaltspflicht erfüllt. Abschließend gibt der Mj. an, dass er hofft, dass zwischen den Kindeseltern nicht weitere Probleme wegen seiner Person entstehen. Er möchte einfach seine Ruhe haben."
3.2. Das Finanzamt hob den Abweisungsbescheid mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom auf und gewährte der Bw. die Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002.
3.3. Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus:
"Die Berufungsvorentscheidung vom betreffend der Namens meiner Mandantin Bw. eingebrachten Berufung vom wurde uns am zugestellt. Darin wird festgehalten, dass für S.B. Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002 bereits gewährt und ausbezahlt wurde. In der Begründung wird weiters festgehalten, dass der Berufung vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Tatsächlich wurde der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben, da der Antrag unserer Mandantin nicht auf den Zeitraum von Dezember 2001 bis März 2002 befristet war. Zur Vermeidung von Missverständnissen wiederhole ich hier namens meiner Mandantin ausdrücklich den Antrag, ab Dezember 2001 bis auf weiteres die Familienbeihilfe für ihren Sohn S. an meine Mandantin, Bw. , auszubezahlen.
Ich stelle daher im Namen meiner Mandantin hiermit den ANTRAG die Familienbeihilfe auch für den Zeitraum ab März 2002 bis auf weiteres jedenfalls aber von März 2002 bis Dezember 2002 und von Dezember 2003 an bis auf weiteres an meine Mandantin auszubezahlen.
Hilfsweise stelle ich den ANTRAG auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Auszahlung der Familienbeihilfe für S.B. für den gesamten geforderten Zeitraum, ab März 2002 bis auf weiteres jedenfalls aber von März 2002 bis Dezember 2002 und von Dezember 2003 an bis auf weiteres.
BEGRÜNDUNG: Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Diese Voraussetzungen trifft auf meine Mandantin zu. Richtig ist, dass sich der minderjährige S.B. von März 2002 bis November 2003 auf Schulbesuch in A. befunden hat. Ungeachtet dessen steht jedoch meiner Mandantin Familienbeihilfe zu.
Gemäß § 2 Abs. FLAG steht Anspruch jener Person zu, deren Haushalt das Kind angehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person deswegen anspruchsberechtigt ist, weil das Kind ihrem Haushalt zugehört. Die Kosten des A.-Aufenthaltes des Sohnes meiner Mandantin hat zum überwiegenden Teil meine Mandantin übernommen, dies jedenfalls für das gesamte Schuljahr 2002. Anbei übermittele ich eine von meiner Mandantin unterfertigte Aufstellung der diesbezüglichen im Jahr 2002 geleisteten Kosten.
Für das Schuljahr 2003 haben der Vater sowie die Großmutter und die Tante des minderjährigen S.B. einen großen Teil der Schulkosten in A. (insbesondere Schulgeld und Flüge) übernommen, obwohl auch meine Mandantin Zahlungen in beträchtlicher Höhe geleistet hat, ist eher davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum der Vater maßgeblich zu den Kosten beigetragen.
Seit Dezember 2003 ist S.B. wieder in Österreich und lebt selbständig in einer von ihm gemieteten Wohnung. Ob und in welchem Ausmaß er Unterhalt von seinem Vater erhält ist derzeit noch unklar. Von der Mutter, unserer Mandantin, erhält er monatlich € 360,--. Es ist daher davon auszugehen, dass auch beginnend mit meine Mandantin wieder den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten trägt.
Wir wiederholen somit den ANTRAG auf Auszahlung der Familienbeihilfe für S.B. für den gesamten geforderten Zeitraum, ab März 2002 bis auf weiteres jedenfalls aber von März 2002 bis Dezember 2002 und von Dezember 2003 an bis auf weiteres an Frau Bw.."
3.4. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
3.5. Über den von der Bw. mit dem Vorlageantrag gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2003 wurde erstinstanzlich noch nicht entschieden.
4. Mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde an die Bw. folgender Vorhalt gerichtet:
"Laut der von Ihnen im Berufungsverfahren zum Nachweis der überwiegenden Kostentragung vorgelegten Aufstellung vom bzw. laut den in Ihrer Eingabe vom gemachten Angaben hatten Sie im Jahr 2002 für den Aufenthalt des Sohnes S.B. in A. Ausgaben von insgesamt € 28.219,10, wobei Sie laut Ihren Angaben einen Teilbetrag (die Hälfte) davon gegen den Kindesvater aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht haben.
Sie werden gebeten, die von Ihnen ab April 2002 für den Sohn S. tatsächlich getragenen Unterhaltskosten bekannt zugeben und für den Zeitraum April 2002 bis Dezember 2002 durch geeignete Unterlagen (Unterhaltsvereinbarung bzw. Vergleich mit dem Kindesvater, o.ä.) nachzuweisen."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte die Bw. die bereits mit dem Vorlageantrag vorgelegte Ausgabenaufstellung sowie eine Bestätigung des Ehemannes der Bw. über die Zurverfügungstellung der Mittel.
Laut Aktenlage wurde die Familienbeihilfe für den Sohn durch den Kindesvater bis November 2001 und ab April 2002 wieder laufend bezogen. Ein Auskunftsersuchen an den Kindesvater hinsichtlich der Kostentragung für den Sohn im Jahr 2002 blieb unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
5. Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur, wenn sich das Kind in Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 befindet.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
6. Im gegenständlichen Berufungsfall ist laut Aktenlage - übereinstimmend mit den Berufungsausführungen der Bw. bzw. den vorgelegten Unterlagen - von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- Die Ehe der Bw. mit dem Kindesvater ist geschieden, der minderjährige Sohn S. befand sich in Obsorge des Kindesvaters und lebte bis Mitte November 2001 im Haushalt des Kindesvaters in K..
- Von Mitte November 2001 bis März 2002 wohnte das in diesem Zeitraum noch minderjährige Kind mit Zustimmung des Kindesvaters bei der Kindesmutter in I. und besuchte laut vorgelegter Bestätigung vom ab auch die Schule in I. (6. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums L.).
- Mit Wirkung ab wurde die Bw. laut Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen K. vom , GZ xxx/yy, von ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn befreit.
- Von April 2002 bis November 2003 hielt sich das Kind S. in A. auf und besuchte dort eine weiterführende Schule (T. School). In diesem Zeitraum (im Monat 2003) wurde der Sohn der Bw. volljährig.
- Für den Aufenthalt des Sohnes in A. (Schulgeld, Flugkosten, Taschengeld, Kleidung, ...) wendete die Bw. laut vorgelegter Aufstellung vom für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2002 insgesamt € 28.219,10 auf, die Mittel für diese Ausgaben wurden laut Bw. von ihrem nunmehrigen Ehemann (und Stiefvater des Sohnes) zur Verfügung gestellt.
- Der Kindesvater leistete laut den Angaben der Bw. Unterhaltszahlungen für den Sohn in der Höhe von monatlich € 363,36 jedenfalls für die Monate März 2002 bis September 2002.
- Im Jahre 2003 wurden die Unterhaltskosten für den Sohn laut den Angaben der Bw. im Vorlageantrag überwiegend durch den Kindesvater bzw. durch die väterliche Großmutter getragen.
- Nach seiner Rückkehr aus A. im Dezember 2003 hat der Sohn eine eigene Wohnung bezogen.
7.1. Strittig ist, ob die Bw. für den Sohn wegen Haushaltszugehörigkeit bzw. wegen überwiegender Kostentragung Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
7.2. Zum strittigen Zeitraum ist auszuführen: Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (). Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Dezember 2001 mit Bescheid vom ab. Die zeitliche Wirksamkeit des den Antrag der Bw. ab Dezember 2001 abweisenden Bescheides erstreckt sich damit jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (), im gegenständlichen Fall somit bis November 2002.
8.1. Haushaltszugehörigkeit des Kindes - Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002:
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es aber darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden.
Der Umstand, dass die Obsorge für das Kind S. nicht an die Kindesmutter übertragen wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass das Kind jedenfalls ab Mitte November 2001 in I. die Schule besuchte und bis März 2002 bei der Kindesmutter wohnte. Auch der Kindesvater gab in seiner Stellungnahme vom gegenüber dem Bezirksgericht zu den Anträgen der Kindesmutter vom u.a. an, es sei richtig, dass S. aufgrund schulischer Probleme mit seiner Zustimmung einen Schulwechsel nach I. vorgenommen habe, in der Sache selbst stimme er den Anträgen der Kindesmutter betreffend den gemeinsamen Sohn S. daher zu. Die Anspruchsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Bw. war somit für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002 gegeben.
8.2. Im Zeitraum von April 2002 bis Dezember 2003 hielt sich das Kind unbestritten in A. auf und besuchte dort laut Angaben der Bw. eine Schule. Ob sich das im strittigen Zeitraum noch minderjährige Kind tatsächlich in Berufsausbildung befunden hat, ist aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs.1 lit. a FLAG 1967 nicht von Bedeutung.
Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlangt - wie bereits ausgeführt - dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Für die im Fall eines auswärts studierenden Kindes gegebene räumliche Distanz zwischen der Wohnung der Eltern und der Zweitwohnung am Studienort fingiert der Gesetzgeber die Haushaltszugehörigkeit mit der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 grundsätzlich als nicht aufgehoben ().
Im gegenständlichen Fall stellt sich jedoch die Frage, bei welchem Elternteil das Kind ab Mitte März 2002 haushaltszugehörig war bzw. ob das Kind ab dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes überhaupt bei einem Elternteil als haushaltszugehörig anzusehen ist: Laut Protokoll des Bezirksgerichtes für ZRS K. vom sagte der mj. Sohn der Bw. aus, dass er seit März 2002 seinen "Lebensmittelpunkt" in A. habe, in jener Zeit, in der er sich nicht in A. aufhalte, sei er teilweise in I. bei seiner Mutter, teilweise verbringe er diese Zeit auch in K. bei seinem Vater oder bei der väterlichen Großmutter. Damit war das Kind ab April 2002 laut Aktenlage bei keinem Elternteil erkennbar haushaltszugehörig, sodass für den Anspruch auf Familienbeihilfe nur die überwiegende Kostentragung nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für die Bw. in Frage kommt.
Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem Elternteil (keiner anderen Person iSd § 2 Abs.3 FLAG 1967) haushaltszugehörig ist. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. Laut einer mit dem Vorlageantrag vorgelegten Aufstellung vom hat die Bw. insgesamt € 28.219,10 für den Aufenthalt des Kindes in A. für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2002 wie folgt aufgewendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Ausgabenart | Betrag |
---|
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Taschengeld | €150,00 | |
Schuldgeld (Anmeldegebühr) | €541,47 | |
bis : Anteilige Kosten Osterurlaub Arlberg (Hotel, Liftkarte, Schiausrüstung, Essen usw.) | €980,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
bis Sommer 2002: Div. Bekleidung (4 Pullover, 3 Hosen, 3 Hemden, Sportjacke, Anzug, Unterwäsche, Sportbekleidung, Sportschuhe, 2 Paar Schuhe, Sonnebrille) | €4.300,00 | |
Notebook Computer | €1.518,06 | |
Schulgeld | €4.286,82 | |
bis Ausrüstung f. A. (Filme, Videokass., Fotoapp., Uhr, Kosmetika, Schulbedarf, Übersetzungscomputer, Bettwäsche, Handtücher, Lampe) | €1.092,10 | |
Flugkosten E. und A. (zusammen mit Dr. Stiefvater) | €4.336,44 | |
bis : Kosten Aufenthalt E. | €1.083,24 | |
Telefonwertkarte | €47,50 | |
bis - Kosten Aufenthalt Dr. Stiefvater | €341,28 | |
Taschengeld | €200,00 | |
Fotoausrüstung von Dr. Stiefvater zur Verfügung gestellt für den Schulgebrauch, Kosten Übersendung per DHL | €70,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
Taschengeld |
€150,00 | |
Schulgeld | €1.076,54 | |
Taschengeld | €150,00 | |
bis anteilige Kosten Urlaub Griechenland | €1.560,00 | |
Flugkosten | € 1.204,26 | |
Schulgeld | €3.081,12 | |
Taschengeld | €150,00 | |
bis : Diverse Kosten in I. (Fotoentwicklungen, Kinogeld, Essen, Zugfahrten) | €1.000,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
Taschengeld | €150,00 | |
Summe Ausgaben | €28.219,10 |
Die vorgelegte Kostenaufstellung enthält dazu noch folgende Anmerkung der Bw:
" Den ganz überwiegenden Teil dieser Ausgaben hat, ohne irgendeine rechtliche Verpflichtung, mein Ehegatte ... mir für meinen Sohn (seinen Stiefsohn) mj S.B. zur Verfügung gestellt.
Einen entsprechenden Teilbetrag hievon mache ich gegen Herrn .... als Kindesvater aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und seiner gegenüber dem mj. S.B. ausdrücklich erklärten Zusage, zumindest die Hälfte der Kosten des Schulbesuches in A. zu übernehmen, geltend.
Hierauf sind die von ihm für den gegenständlichen Zeitraum zu meinen Handen geleisteten Unterhaltszahlungen für die 7 Monate März bis September 2002 von je €363,36 somit insgesamt €2.543,55 anzurechnen.
Dazu ist noch zu bemerken, dass für diesen ganzen Zeitraum die Familienbeihilfe für den mj. S.B. vom Kindesvater beansprucht ist."
Aus der vorgelegten Aufstellung ist ersichtlich, dass die Bw. ab Oktober 2002 monatlich nur € 150 an Taschengeld für den Sohn geleistet hat und die getragenen Ausgaben gegenüber dem Kindesvater - aufgrund dessen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung - anteilig geltend gemacht hat. Dem Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die von der Bw. für den Sohn ab April 2002 (nach einer allfälligen Unterhaltsvereinbarung bzw. einem Vergleich mit dem Kindesvater) tatsächlich getragenen Unterhaltskosten bekannt zugeben, übermittelte die Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom nur die bereits mit dem Vorlageantrag vorgelegte Ausgabenaufstellung sowie eine Bestätigung des Ehemannes der Bw., dass dieser den überwiegenden Teil der getätigten Ausgaben von € 28.219,10 geleistet habe.
Ein an den Kindesvater gerichtetes Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich der Kostentragung (Kostenaufteilung) für das Jahr 2002 blieb unbeantwortet.
Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen und solchen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zugrunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl. u.a. ). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 2002/15/0020, ).
Die Bw. war laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen K. vom , GZ xxx/yy, von ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn mit Wirkung ab befreit. Der Gerichtsbeschluss ist erst im Oktober 2002 ergangen. Laut vorgelegtem Protokoll des Bezirksgerichtes für ZRS K. vom gab der zum Zeitpunkt der Befragung im Oktober 2002 noch minderjährige Sohn zur Unterhaltsfrage an, dass er hoffe, dass der Kindesvater seine Unterhaltspflicht erfüllen werde.
Wenn auch aus der genannten Aufstellung erkennbar ist, dass nicht alle aufgelisteten Ausgaben zu den Unterhaltskosten für das Kind gerechnet werden können (z.B. Flug- u. Aufenthaltskosten des Ehemannes der Bw., der den Sohn der Bw. nach A. begleitete), so kann doch in Anbetracht der Höhe der von der Bw. insgesamt geleisteten Zahlungen für den Zeitraum April bis September 2002 davon ausgegangen werden, dass die Bw. die Unterhaltskosten (Schulgeld, Taschengeld, Kleidung, Urlaub, usw.) für den Sohn im genannten Zeitraum überwiegend getragen hat. Der Kindesvater war für diesen Zeitraum zu Unterhaltszahlungen für den Sohn verpflichtet und kam laut Bw. seiner Unterhaltsverpflichtung in Höhe von € 363,36 monatlich nach.
Auf Grund der - im Verhältnis zu den Unterhaltsleistung der Bw. - vergleichsweise geringen Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters für den Zeitraum April bis September 2002 kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Bw. den Unterhalt für den Sohn im genannten Zeitraum überwiegend getragen hat, ohne dass eine konkrete Feststellung der gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind erforderlich ist. Auch dass der Sohn am vor dem Bezirksgericht aussagte, er hoffe, dass sein Vater (künftig) seine Unterhaltspflicht erfüllen werde, spricht dafür, dass zuvor die Bw. den Unterhalt für den Sohn geleistet hat. Dass der Ehemann der Bw. den überwiegenden Teil der Mittel für die Ausgaben zur Verfügung gestellt hat, ist dabei ohne Bedeutung.
Ab Oktober 2002 hat die Bw. laut vorgelegter Aufstellung unter dem Titel "Taschengeld" nur mehr € 150,- monatlich an Unterhaltszahlungen für den Sohn geleistet und damit jedenfalls weniger als der Kindesvater zum Unterhalt des Sohnes beigetragen.
9. Nach den vorstehenden Ausführungen war für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002 die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Bw. gegeben, für den Zeitraum April 2002 bis September 2002 ist die überwiegende Kostentragung durch die Bw. als erwiesen anzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Haushaltszugehörigkeit überwiegende Kostentragung Unterhaltsleistungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at