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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2011, RV/1086-W/11

Freiwilliges Berufspraktikum stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis September 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog für den Zeitraum Juni bis September 2010 für die Tochter X., geb. im März 1987, Familienbeihilfe.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurden die bezogenen Familienbeihilfebeträge mit der Begründung, dass die Tochter mit Jänner 2010 das Studium abgeschlossen hätte, zurückgefordert.

In der fristgerechten Berufung und Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass die Tochter das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaft mit WS 2009 abgeschlossen hätte und zur Überbrückung bis zur Fortsetzung des Masterstudiums im Oktober 2010 Wirtschaftspraktika bei T. sowie bei den S. absolviert hätte. Es würde sich nicht um studiennotwendige Praktika und auch nicht um Eingangsvoraussetzungen für das anschließende Masterstudium handeln. Die Anspruchvoraussetzungen für die Familienbeihilfe, da sich die Tochter im SS 2010 nach wie vor in Berufsausbildung befand, wären auch vom Finanzamt im Jänner 2010 bestätigt worden. Das nunmehr begonnene Masterstudium stelle eine Fortsetzung des im WS 2009 mit dem Bachelor vorläufig abgeschlossenen BW-Studiums dar und würde im Sommersemester kein Masterfortsetzungsstudium angeboten werden. Die Aufnahme eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses im Sommersemester wäre nicht möglich gewesen, da es sich um ein Fulltimestudium handelt, welches nicht berufsbegleitend konzipiert sei.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:

<Gem. § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das FLAG 1967 enthält darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Grundsätzlich sind nur fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester als Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zu werten.

Gem. § 2 Abs.1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Ihre Tochter X. schloss im Februar 2010 das Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften ab. Somit war ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Der Bachelor-Abschluss ist zwar auch Qualifikationsnachweis für ein anschließendes Masterstudium, was aber nichts daran ändert, dass der Student mit dem Bachelor einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erwirbt. Demnach wurde Ihnen nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss dieser Berufsausbildung noch für die Monate März bis Mai 2010 Familienbeihilfe gewährt .

Erst mit der Aufnahme des Masterstudiums im Oktober 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien hat X. neuerlich eine Berufsausbildung begonnen.

Ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stellt keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG dar, wenn es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf ist.

Da Ihre Tochter im SS 2010 nicht inskribiert war und die von ihr abgelisteten Praktika keine Aufnahmevoraussetzung für das anschließende Masterstudium waren, befand sich Alexandra von März bis September 2010 in keiner Berufsausbildung i.S.d. FLAG.

Von Juni bis September 2010 bestand daher für X. kein Anspruch auf Familienbeihilfe.>

Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über meine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte folgende zwei Punkte als logisch und moralisch zu bedenken:

"An sich straft man durch eine solche Behandlung die Fleißigen, die versuchen, ihr Studium so rasch wie möglich zu absolvieren. Meine Tochter hätte sich auch leichtes eine letzte Prüfung für das Sommersemester aufheben können....

Ihre Argumentation in der Berufungsvorentscheidung, dass man "mit dem Bachelor einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erwirbt" steht im krassen Gegensatz zur Behandlung im Bundesdienst, laut dem der Bachelor keinen akademischen Grad darstellt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (; , 87/13/0135). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (vgl. Unabhängiger Finanzsenat , RV/0123-I/03 und , RV/1353-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Hinsichtlich der Rückforderung an Familienbeihilfe für die Monate Juni bis September 2010 ist Folgendes auszuführen:

Zu prüfen ist, ob die absolvierten Praktika als Berufsausbildung anzusehen sind.

Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme der späteren Berufstätigkeit wäre. Die Praktika müssten daher darauf ausgerichtet sein, die Tochter auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einem schulischen Lehrgang vorzubereiten (). Dies hat der Bw. nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage keinesfalls anzunehmen.

Schon aus dem Umstand, dass es sich bei den absolvierten Praktika um freiwillige gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.

Der Unabhängige Finanzsenat verweist weiters auf die Berufungsvorentscheidung, wonach eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht vorliegt, da mit dem Bachelor bereits ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wurde.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lag daher für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung iSd FLAG vor. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate Juni bis September 2010. Die bezogenen Familienbeihilfenbeträge wurden daher zu Recht zurückgefordert.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Praktikum
Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at