Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 15.07.2011, FSRV/0008-F/08

Beschwerde gegen Erteilung einer Verwarnung; nicht fristgerechte Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0065 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen X., whft., wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid (Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 900/2007/00118-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, am das ausländische Fahrzeug der Marke Mercedes C 220 CDI, amtliches Kennzeichen SG Z., auf dem Eingangsabgaben iHv. € 6.676,80 lasteten, widerrechtlich für Fahrten im Wirtschaftsraum der Europäischen Union verwendet zu haben, wodurch er das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG begangen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bf. eine Verwarnung erteilt.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen diesen Bescheid eine als Berufung bezeichnete, jedoch nicht unterschriebene Beschwerde ein

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf. von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, gemäß § 56 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm. § 85 Abs. 1, Abs. 2 und § 86a Bundesabgabenordnung (BAO) den der Beschwerde anhaftenden Mangel (fehlende Unterschrift) innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Der Bf. wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Behebung des festgestellten Mangels die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. am mittels Hinterlegung zugestellt und am persönlich behoben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4 FinStrG).

Enthält eine Eingabe formelle Mängel muss dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Zu den Formgebrechen gehört insbesondere das Fehlen einer Unterschrift.

Die als Berufung bezeichnete Eingabe des Bf. vom wurde vom Bf. nicht unterschrieben. Mittels Mängelbehebungsauftrag vom wurde er daher aufgefordert, seine Eingabe zu unterschreiben. Als Frist für die Mängelbehebung wurden 14 Tage festgesetzt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. am durch Hinterlegung beim Postamt Bregenz zugestellt (persönlich behoben am ).

Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung. Als Zustellungszeitpunkt gilt der Tag der Hinterlegung (§ 23 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG). Die Frist zur Mängelbehebung begann am und endete am (der war ein Feiertag).

Der Bf. ergänzte die fehlende Unterschrift mit Eingabe vom (Postaufgabe ), welche beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangt ist und somit verspätet war. Die Beschwerde gilt daher als zurückgenommen.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Verwarnung
Mängelbehebung
fehlende Unterschrift
Zurücknahme

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at