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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 07.01.2010, FSRV/0033-G/09

Erlassung eines Zurückweisungsbescheides durch den dafür unzuständigen Vorsitzenden eines Spruchsenates

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0033-G/09-RS1
Gemäß § 156 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Zuständigkeit hiefür kommt aber im Bereich dieser Behörde weder dem Spruchsenat (dessen Zuständigkeit im § 58 Abs.2 FinStrG abgegrenzt wird) noch dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu, welcher nur im Rahmen bestimmter Handlungen des Untersuchungsverfahrens und im Umfeld der Spruchsenatsverhandlung kraft jeweiliger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig wird (siehe ).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde das gegen den Beschwerdeführer (Bf.) geführte Strafverfahren nach den §§ 33 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit § 13) und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Das gegen dieses Erkenntnis vom Bf. am eingebrachte Rechtsmittel der Berufung wies das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom gemäß §156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurück.

Der Bf. sei, da das Erkenntnis auf Einstellung laute, nicht zur Erhebung einer Berufung berechtigt.

Der Bescheid wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates, Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, Mag. Christoph Lichtenberg, unterfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. in der Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

§ 151 Abs. 1 FinStrG lautet:

Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:

a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;

.....

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht frstgerecht eingebracht wurde.

Der Beschuldigte ist gegen ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenes Erkenntnis nur inwoweit zur Erhebung einer Berufung berechtigt, soweit er eine Beschwer geltend machen kann, also gegen ihn irgendeine Strafe verhängt wurde. Erhebt er gegen ein einstellendes Erkenntnis Berufung, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, das Finanzstrafgesetz, Bd. 2, § 151, Rz. 2).

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die Zurückweisung des Rechtsmittels hat daher weder durch den Spruchsenat (dessen Zuständigkeit im § 58 Abs. 2 FinStrG abgegrenzt wird) noch durch den Vorsitzenden des Spruchsenates zu erfolgen, der nur im Rahmen bestimmter Handlungen des Untersuchungsverfahrens kraft jeweiliger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig wird (siehe ).

Im Erkenntnis vom wurde das Strafverfahren gegen den Bf. zur Gänze eingestellt. Die von ihm gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung ist daher unzulässig und von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.

Als Bescheid erlassende Behörde wird im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz angeführt; der Bescheid wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates unterfertigt. Daraus ergibt sich, dass nicht ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates den Bescheid erlassen hat (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis des ).

Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihrer Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen.

Der Vorsitzende des Spruchsenates war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich nicht zuständig. Eine sachliche Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, auch wenn diese im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wird, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Die sachliche Unzuständigkeit der Behörde kann auch nicht im Berufungsverfahren behoben werden.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spruchsenatsvorsitzender
Zuständigkeit
Zurückweisung
Organ der Finanzstrafbehörde
Verweise
Anmerkung
Der Spruchsenatsvorsitzende wird wohl realistischerweise doch als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz anzusehen sein, welchem aber tatsächlich für den verfahrensgegenständlichen Rechtsakt keine Zuständigkeit zugekommen ist (wenngleich der VwGH in seinem Erk 90/14/0112 die dort bekämpfte Entscheidung des Berufungssenatsvorsitzenden nicht aus diesem Grund aufgehoben hat). Denkbar wäre es allenfalls auch gewesen, die Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden als absolut nichtigen Verwaltungsakt zu behandeln (vgl. z.B. ).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at