Widerrechtliche Verwendung: als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bei Wochenpendler ist der Familienwohnsitz anzusehen; NoVA mit 20%-Zuschlag, weil gemeinschaftsrechtskonform
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0277 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/3100998/2015 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
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» Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für den Zeitraum März 2003 entschieden:
Nicht zutreffendes löschen, ggf adaptieren bzw. nummerieren» 1. Der Berufung betreffend Normverbrauchsabgabe wird teilweise Folge gegeben. Die Normverbrauchsabgabe wird mit 7 v. H. von € 16.000 im Betrag von € 1.120 zuzüglich der Erhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG von € 224, sohin im Betrag von gesamt € 1.344 festgesetzt.
2. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer wird Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Umsatzsteuer aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Wege einer anonymen Anzeige vom November 2006 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Marke Ford Mondeo mit dem italienischen Kennzeichen X1 des Autobesitzers M (= Berufungswerber, Bw) über einen Zeitraum von 3 Tagen im Vor- und Hinterhof an der inländischen Adresse in Adr, geparkt gewesen sei. Herr M sei dort seit ca. 10 Jahren wohnhaft.
Laut Abfragen im Zentralen Melderegister sind an der inländischen Adresse gemeldet:
der Bw seit mit Nebenwohnsitz, die Gattin A seit und die gemeinsamen drei Kinder seit Geburt (1992, 1995 und 1999) mit Hauptwohnsitz.
Bei der Einvernahme am hat der Bw zu Protokoll gegeben:
"Zum Fahrzeug: Mein Fahrzeug ist ein Ford Mondeo mit dem Kennzeichen X1. Baujahr 2003. Anschaffungskosten: € 24.000.
Verwendet wird das Fahrzeug um zur Arbeit zu fahren und die Familie in XX zu besuchen. Mit meinem Fahrzeug fahre nur ich.
Zum Dienstort: Mein Dienstort ist das Abteilungskommando Finanzpolizei in B/Italien. Ich arbeite auch in anderen Orten in Italien. Dienstlich wird mein Auto nicht benutzt. Es bleibt in der Kaserne.
Zum Wohnsitz: mein regulärer Wohnsitz ist in B/Italien. Ich habe dort ein Zimmer ohne Telefonanschluss in der Kaserne. In XX (Domizil) wohnt meine Familie. Ich habe dort einen Nebenwohnsitz an der Adresse Adr, seit 1993. Es handelt sich um eine Mietwohnung (Eisenbahnerwohnung) mit 78 m². Bezahlt wird die Miete in Verona. In der Woche bin ich vielleicht einmal oder zweimal in XX und sonst in Italien. Manchmal bin ich auch zwei bis drei Tage in XX und dann wieder eine Woche in Italien. Das hängt ganz von den Dienstzeiten ab. Mit dem Zug kann ich nicht nach B/Italien fahren, da die Verbindung sehr schlecht ist. Die Guardia di Finanza ist eine Institution des italienischen Staates (dem Finanzminister unterstellt, aber auch nach dem Militärgesetz organisiert). Ich muss im Quartal bei meinen Vorgesetzten eine Genehmigung beantragen, um meine Familie zu besuchen. … Es gibt auch einen Vertrag (Abkommen) in italienischer Sprache zwischen Österreich und Italien, dass ich als italienischer Staatsbeamter meine Familie in Österreich besuchen darf. Ich muss auch jedesmal einen Antrag stellen, wenn ich ins Ausland verreisen will. Zudem darf ich als italienischer Staatsbeamter keinen Hauptwohnsitz in einem anderen Land haben."
Seitens der Steuerfahndungsstelle wurde dem Finanzamt mitgeteilt, das betr. Fahrzeug habe sich am 1., 5. und (9:30 Uhr, 14:55 Uhr, 8:17 Uhr) am Parkplatz in Adr, befunden.
Vorgelegt wurde eine italienische Wohnsitzbescheinigung, wonach der Bw seit an der Anschrift in B/Italien, MStr1, gemeldet ist.
Mit Bescheiden vom hatte das Finanzamt dem Bw Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung wurde ua. vorgebracht, der Bw als Heeresangehöriger (Exekutivbeamter) müsse nach italien. Rechtsvorschriften den Hauptwohnsitz in der Kaserne in B/Italien haben und müsse auch dort wohnen. Für den Aufenthalt bei der Familie brauche es eine, jeweils auf drei Monate befristete Ausnahmebewilligung. Der Nebenwohnsitz bei der Familie werde hauptsächlich am Wochenende benützt. Der Urlaub und manche Wochenenden würden bei Familienmitgliedern in Italien verbracht. Das Fahrzeug sei im März 2003 bei einem italien. Autohändler angeschafft und nach B/Italien geliefert und für eine Vielzahl von Besuchsfahrten in Italien (ca. 7000 km) verwendet worden, sodass durch ein späteres Verbringen nach Österreich keine ig. Lieferung eines Neufahrzeuges erfolgt sei. Beigebracht wurde eine Bestätigung des Kompaniekommandanten der Finanzpolizei (Guardia di Finanza), Kompaniekommando XY, vom Mai 2007 folgenden Inhaltes (= deutsche Übersetzung):
"… bestätige ich, dass Herr M … derzeit in Dienst beim Abteilungskommando B/Italien der Finanzpolizei seit mit dem Dienstgrad … vorschriftsgemäß ermächtigt ist, im Sinne des Erlasses Nr. 591 8/R/RCI/2/PM des Comando Generale - Il Reparto - Ufficio Coordinamento Attivita di Ricerca vom , während der dienstfreien Zeit "vom Dienst bei der Wohnung der eigenen Familie", wohnhaft in Adr, zu profitieren.
Diese Ermächtigung hat dreimonatige Gültigkeit und muss deswegen bei jedem Ablauf erneuert werden.
Aufgrund desselben oben erwähnten Erlasses, ist, in Anbetracht seines militärischen Status als Korpsangehörigem, die Verlegung seines Wohnsitzes ausserhalb des nationalen Territoriums ausgeschlossen.
Derzeit residiert der Militärangehörige in B/Italien, MStr1, dem Sitz des Abteilungskommandos B/Italien."
Dieser Berufung hatte der UFS mit Berufungsentscheidung vom , RV/0387-I/08, wegen Fehlens der Angabe des Zeitraumes, für den die Abgaben vorgeschrieben wurden, im Bescheidspruch stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.
Das Finanzamt hat in der Folge dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, nunmehr für den Zeitraum "März 2003" ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 19.200 1. die 7%ige Normverbauchsabgabe (NoVA) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 NoVAG, gesamt € 1.612,80, sowie 2. die 20%ige Umsatzsteuer von € 3.840 vorgeschrieben. In der Begründung wurde - unter Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz, § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz, § 1 Meldegesetz und Art I Abs. 7 UStG - ausgeführt: Nach dem Gesetz sei bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf den Hauptwohnsitz des Verwenders abzustellen. Bei mehreren Wohnsitzen sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige, festzustellen. Anhand der vorliegenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Bw, seine Gattin und die drei Kinder die Wohnung in Adr, ständig benützen würden, er sohin dort mit seiner Familie wohne und auch regelmäßig nach Dienstende dorthin zurückkehre. Ungeachtet der Hauptwohnsitzmeldung in Italien sei daher als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz in XX zu betrachten.
Das Fahrzeug sei im März 2003 um € 24.000 angeschafft worden. Hievon sei infolge bereits erfolgter Benutzung bei Verwendung in Österreich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf € 19.200 reduziere.
Nachdem sich der Standort des Fahrzeuges aufgrund des Familienwohnsitzes im Inland befinde, sei für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges die Umsatzsteuer vorzuschreiben (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Lieferung von Italien nach Österreich).
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen eingewendet: Hinsichtlich der nun erstmaligen Festsetzung von NoVa und USt für März 2003 sei bereits mit Verjährung eingetreten. Es seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, wann das Fahrzeug ins Inland verbracht bzw. im Inland verwendet worden sei. Selbst die Erhebung, das Fahrzeug habe sich am 1., 5. und 6. Feber 2007 im Inland befunden, löse noch keine Abgabepflicht im März 2003 aus und bestünde diesfalls (wegen bloß 3 Tagen) auch keine Verpflichtung zur Zulassung in Österreich. Einen "dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland" habe das Finanzamt nicht erhoben. Ohne dauernden Standort sei eine Verwendung im Inland während eines Monates (bzw. auch zweier Monate) zulässig. Bei der Frage des Hauptwohnsitzes gehe es wesentlich um die Absicht, sich niederzulassen. Diese Absicht sei dem Bw insofern verwehrt, als er aufgrund der Zugehörigkeit zum italienischen Militär bzw. zur Finanzpolizei einen gesetzlichen, unverrückbaren Hauptwohnsitz in Italien haben müsse, den er überdies nur kurzfristig und abhängig von einer entsprechenden Ausnahmebewilligung verlassen dürfe. Er dürfe sohin gar keine Absicht haben, sich in Österreich niederzulassen. Im Übrigen sei dem Bw eine Anmeldung des Fahrzeuges von der Zulassungsstelle deswegen verweigert worden, weil er seinen Hauptwohnsitz in Italien habe. Wenn das Finanzamt in Zusammenhalt mit der Umsatzsteuer einen 20%igen Abschlag von der Bemessungsgrundlage vornehme, welcher Wert einem Fahrzeug mit über 6.000 km entspreche, so gehe es offenbar von einem gebrauchten Fahrzeug aus. Die Vorschreibung von USt für ein Gebrauchtfahrzeug sei vom Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig. Der Bw habe selbstverständlich in Italien die USt entrichtet. Die vorgeschriebene Abgabenerhöung iSd § 6 Abs. 6 NoVAG widerspreche lt. EuGH dem Gemeinschaftsrecht und sei jedenfalls aufzuheben. Der Ansatz der Bemessungsgrundlage mit vormals € 20.000 und nunmehr € 19.200 sei jeweils unrichtig, da diese Werte die italienische USt beinhalten würden und sohin von der italien. USt nochmals USt zu entrichten wäre.
Die Berufung wurde dem UFS direkt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Verjährung:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ("bei allen übrigen Abgaben") fünf Jahre. Ausnahmen bestehen ua. für die Verbrauchsteuern (Verjährungsfrist drei Jahre), wobei dies aber weder für die Umsatzsteuer (vgl. / 0001) noch für die Normverbrauchsabgabe (vgl. ) gilt, was bedeutet, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen - auch hinsichtlich dieser beiden Abgaben die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit a BAO). Im Gegenstandsfalle wäre sohin, beginnend mit Ablauf des Jahres 2003, zum hinsichtlich der Festsetzung von NoVA und USt Verjährung eingetreten.
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich allerdings die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Es ist weder erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen. Auch nicht notwendige bzw. gesetzwidrige Verwaltungsakte haben diese (verlängernde) Wirkung. Die Verjährungsfrist wird beispielsweise verlängert durch: erstinstanzliche Bescheide, Berufungsentscheidungen und auch durch später (zB im Rechtsmittelweg) aufgehobene Bescheide (siehe zu vor: Ritz, BAO-Kommentar, Linde, 4. Aufl., Rzn. 7 und 10 zu § 209 mit einer Vielzahl an Judikaturverweisen).
Im Gegenstandsfalle wurden ua. am erstinstanzliche Bescheide betr. NoVA und USt erlassen, wodurch sich die Verjährungsfrist um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2009 verlängert hat. In diesem Verlängerungsjahr sind die (aufhebende) Berufungsentscheidung sowie der (neue) gegenständlich bekämpfte Erstbescheid vom ergangen, wodurch sich die Verjährungsfrist nochmals um ein Jahr verlängerte.
Entgegen dem Berufungsvorbringen, mit Ablauf des Jahres 2008 sei bereits Bemessungsverjährung eingetreten, steht fest, dass noch im Verlängerungsjahr 2009 (gem. § 209 Abs. 1 BAO) der - nunmehr um den erforderlichen Zeitraum ergänzte - Erstbescheid des Finanzamtes sohin rechtzeitig erlassen wurde. Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher keine Berechtigung zu.
2.) Normverbrauchsabgabe:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art V), in der im gegenständlich maßgebenden Zeitraum (2003) geltenden Fassung, unterliegt der Normverbrauchsabgabe:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kenn-zeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG erfüllt.
a.) Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH ist dabei auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen, also darauf, wo faktisch der Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu: Häußl in AnwBl 2001, 341 zu "Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz"; Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).
Im Gegenstandsfalle ist anhand der eigenen Angaben des Bw, der vorgelegten Unterlagen und der sonstigen Erhebungen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw ist, ausschließlich wegen seiner beruflichen Tätigkeit (italien. Staatsbediensteter), seit September 1998 am Dienstort in Italien mit Hauptwohnsitz und seit Dezember 1993 mit Nebenwohnsitz an der inländischen Adresse in Adr, wo seine gesamte Familie (Gattin und drei Kinder) mit Hauptwohnsitz ansässig ist, gemeldet. Der Bw hält sich unter der Woche dienstlich meist in Italien auf und besucht - nach eigenen Angaben- regelmäßig, nach jeweils pro Quartal eingeholter Bewilligung, ein- bis zweimal wöchentlich die Familie im Inland in der dort vorhandenen Mietwohnung, dies teils auch mehrtägig je nach Dienstzeiten (bestätigt auch durch die Beobachtungen lt. Anzeige bzw. der Steuerfahndung betreffend das 2-3 Tage lang an der inländischen Adresse geparkte Fahrzeug). Am Dienstort in B/Italien (Kaserne) steht ihm ein Zimmer zur Verfügung. Mit dem Fahrzeug fährt der Bw von der Familienwohnung zum Dienstort in Italien, wo das Fahrzeug während der Woche, da es dienstlich nicht benützt wird, in der Kaserne verbleibt.
Festgehalten wird, dass hier die Beurteilung, ob ein Tatbestand nach dem NoVAG 1991 verwirklicht worden ist, und in diesem Zusammenhalt auch die Beurteilung der Frage, wo der Bw faktisch seinen Hauptwohnsitz bzw. "ordentlichen Wohnsitz" hat, nach der österreichischen Gesetzeslage samt geltender Judikatur vorzunehmen ist.
Abgesehen davon, dass der Bw allein aufgrund seiner dienstlichen Vorschriften nach italien. Rechtslage verpflichtet ist, den Hauptwohnsitz in Italien anzumelden, wobei eine Wohnsitzmeldung aber lediglich als Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz einer Person zu werten sein wird, erscheint im Hinblick auf das Vorhandensein bloß eines Zimmers in der Kaserne offenkundig nur zwecks Nächtigung während der Dienstzeit und keiner "Wohnung" überhaupt fraglich, ob hier von einem "Wohnsitz" im Sinne obiger Definition gesprochen werden kann. Selbst dann aber, wenn man von einem weiteren Wohnsitz ausgehen wollte, ist in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Es gibt nur einen "Mittelpunkt der Lebensverhältnisse". Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse abzustellen. Dieser ist nach obigen Ausführungen aber regelmäßig am Familienwohnsitz, sohin gegenständlich am (Haupt)Wohnsitz der Gattin samt drei Kindern als engste Familienangehörige im Inland in Adr, zu suchen. Es ist daher beim Bw in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einem österreichischen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen auszugehen.
Zusammengefaßt stellen sich die Verhältnisse so dar, dass der Bw regelmäßig wöchentlich zumindest einmal zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland hin- und her pendelt. Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern gilt als "Mittelpunkt der Lebeninteressen" und somit als dauernder Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz.
b) Verwendung:
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland ist unbestritten und ergibt sich schon naturgemäß daraus, dass sich der Bw - wie oben dargelegt - mit dem Fahrzeug regelmäßig im Inland bei der Familie aufgehalten hat bzw. das Fahrzeug jedenfalls für die Fahrten vom inländischen Wohnsitz zum italien. Dienstort verwendet wurde.
Da das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, hatte das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG ist daher - entgegen der Ansicht des Bw - dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
c) Bemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Dem Berufungseinwand, die im Kaufpreis des Fahrzeuges enthaltene Umsatzsteuer sei bisher unberücksichtigt geblieben, kommt Berechtigung zu und ist die Umsatzsteuer auszuscheiden. Den Angaben des Bw folgend (Erwerb des Fahrzeuges bei einem italien. Fahrzeughändler inkl. USt zum Anschaffungspreis € 24.000) ergibt sich daher zunächst der gemeine Wert des Fahrzeuges netto (ohne italien. USt von 20 % im Jahr 2003) mit € 20.000. Das Finanzamt selbst (siehe Begründung im angefochtenen Bescheid) geht davon aus, dass bei Einfuhr bzw. Beginn der Verwendung in Österreich ein gebrauchtes Fahrzeug vorgelegen war, sodass sich nach Vornahme eines diesbezüglichen Abschlages von 20 % die Bemessungsgrundlage für die NoVA mit letztlich € 16.000 ermittelt.
Die Normverbrauchsabgabe bemißt sich - wie bisher - mit dem Steuersatz von 7 %, sohin im Betrag von € 1.120.
d) Erhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG:
Diese Bestimmung sieht vor, dass sich die NoVA in jenen Fällen um 20% erhöht, in denen sie nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Der EuGH stellte dazu fest, bei der NoVA handle es sich um eine Abgabe, die mit der (erstmaligen) Zulassung eines Fahrzeuges im Inland zusammen hängt. Da ihr Entstehungstatbestand nicht die Lieferung des Fahrzeuges, sondern dessen Zulassung sei, dürfe sie - generell - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden. Auch wenn es richtig ist, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte, entsprach es bei der Neuschaffung der NoVA im Jahr 1991 immer seiner Intention, die damals 32%-ige Umsatzsteuer durch die Splittung in die 20%-ige Umsatzsteuer sowie eine verbrauchsabhängige Lenkungsabgabe zu ersetzen (vgl. Quantschnigg, ÖStZ 1991, Nr. 23/24 Seite 1 zum "Ökopaket").
Von vornherein war es beabsichtigt, die Gesamtbelastung in ähnlicher Höhe zu halten. Der Weg lag in der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Was mehrere Jahre vor dem EU-Beitritt noch rechtlich unbedenklich war, stellte sich danach aber als gemeinschaftsrechtswidrig heraus.
Davon ist der 20%-ige Zuschlag zur NoVA aber nicht betroffen. Mit dem , Europäische Kommission/Republik Österreich, entzog nämlich das europäische Höchstgericht dem bis dahin zu beachtenden , Weigel und Weigel, die Grundlage. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art. 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei. Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge mehr eintritt (siehe zu vor, ausführlich und mit umfangreicher Judikatur und Literatur: ).
Entgegen dem Berufungseinwand liegt zufolge des obgenannten EuGH-Urteiles (vom , Rs. C-433/09, Europäische Kommission/Republik Österreich) keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (mehr) vor. Die Normverbrauchsabgabe ist daher um den 20%-igen Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, das sind € 224, zu erhöhen.
3.) Umsatzsteuer:
Gemäß Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson, wenn das Fahrzeug aus dem Gebiet eines EU-Mit-gliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates geliefert wird, als innerge-meinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer.
Die Privatperson wird in diesem Fall zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Es gilt das Bestimmungslandprinzip, dh. das Fahrzeug wird ohne ausländische Umsatzsteuer (der Verkäufer verrechnet keine Umsatzsteuer) nach Österreich geliefert, und hier muss die 20-prozentige Umsatzsteuer entrichtet werden.
Im Gegenstandsfalle geht - wie bereits oben angesprochen - das Finanzamt selbst von einem bei der Einfuhr gebrauchten Fahrzeug aus und nimmt, dies berücksichtigend, laut Begründung im bekämpften Bescheid einen 20%igen Abschlag vor. Insoferne ist bereits aus diesem Grund (neben der äußerst fraglichen und nicht erhobenen Nichtverrechnung von ausländischer Umsatzsteuer) ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines Neufahrzeuges durch einen Privaten iSd Art. I Abs. 7 UStG auszuschließen.
Der Berufung war daher im Hinblick auf die zu Unrecht vorgeschriebene Umsatzsteuer stattzugeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufzuheben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verjährung widerrechtliche Verwendung Standort Hauptwohnsitz Mittelpunkt der Lebensinteressen NoVA-Zuschlag Gebrauchtfahrzeug innergemeinschaftlicher Erwerb |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at