Zollschuld für Dentalwaren
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0308-Z3K/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/00000/1/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/00000/04/2002, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgaben für Dentallegierungen in Höhe von € 70.091,34 (Zoll: € 3.368,80, Einfuhrumsatzsteuer: € 66.722,54) gemäß Art. 202 Abs.1 lit. a und Abs. 3, 2. und 3. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und gemäß §108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 11.915,53 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. hätte insgesamt neun Pakete mit Dentallegierungen im Gesamtwert von € 330.243,89 welche vom Schweizer Zollausschlussgebiet Samnaun vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht wurden, erworben, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftwidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren, bzw. wäre der Bf. an der vorschriftswidrigen Verbringung dieser Waren beteiligt gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bf. hätte aus näher ausgeführten Gründen keine Kenntnis von irgendwelchen Malversationen bei Abwicklung der gegenständlichen Geschäftsvorgänge haben können. Außerdem wäre der Abgabenanspruch bereits verjährt, Österreich für eine Einhebung der Zollschuld nicht zuständig und darüber hinaus eine Bezahlung der Abgabenschuld durch den Bf. in Italien erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 800/00000/1/2005, hat das Zollamt Innsbruck der Berufung teilweise Folge gegeben, die Warenlieferungen auf acht Sendungen im Zeitraum von November 1996 bis Oktober 1998 eingeschränkt und die Abgaben mit € 3.138,17 an Zoll, € 63.793,48 an Einfuhrumsatzsteuer und € 11.915,53 an Abgabenerhöhung festgesetzt. In einer ausführlichen Begründung hat das Zollamt Innsbruck die Beteiligung des Bf. am vorschriftwidrigen Verbringungen der gegenständlichen Waren bzw. deren Übernahme durch den Bf. detailliert dargelegt und ausgeführt, warum der Abgabenanspruch in Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 74 Abs. 2 ZollR-DG nicht verjährt und Österreich für die Abgabeneinhebung zuständig sei. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tatsachenfeststellungen u.a. auf den von den Schweizer Behörden beschlagnahmten Speditionsakten der T., welche die entsprechenden Handelsrechnungen und Zollpapiere enthalten, beruhen.
Dagegen hat der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Aufhebung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Begründend hat der Bf. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Warentransportes, die Verjährung des Abgabenanspruches, die Unzuständigkeit Österreichs zur Abgabenerhebung und die Bezahlung der Abgabenschuld in Italien im Rahmen einer Steueramnestie, eingewendet.
Mit Eingabe vom hat der Bf. durch seinen Vertreter die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
Maßgebliche Beweiserhebungen durch Schweizer Behörden stützen sich im gegenständlichen Abgabenverfahren auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen vom , welches von Österreich am und von der Schweiz am ratifiziert wurde.
Nach Art. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, oder als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens erledigt der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form.
Die Schweiz hat sich dazu das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen Rechtshilfe aufgrund diese Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Innerstaatlich regelt in der Schweiz das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom (IRSG) die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland.
Nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand eines Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über Währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt werden. Einem Rechtshilfeersuchen kann jedoch entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabenbetrug ist.
Am ersuchte das Zollamt Innsbruck, gestützt auf das Europäische Rechtshilfeübereinkommen vom und auf das schweizerische Rechtshilfegesetz (IRSG), das Bundesamt für Polizeiwesen in Bern um Rechtshilfe in einem finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes der vorschriftswidrigen Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz.
Diesem Rechtshilfeersuchen sind die schweizerischen Behörden mit Erledigungen des Bundesamtes für Polizeiwesen vom und des Bundesamtes für Justiz vom nachgekommen, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtshilfeleistung gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom und auf die Art. 67 und 63 des schweizerischen Rechtshilfegesetzes vom / folgendem Spezialitätsvorbehalt unterliegt:
1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Das Verwertungsverbot bezieht sich demnach auf Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische oder fiskalische Delikte qualifiziert werden. Als Fiskaldelikt gilt eine Tat, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftpolitische Maßnahmen verletzt. Zulässig ist jedoch die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von Abgabenbetrug im Sinne des schweizerischen Rechts.
2. Zulässig ist die Verwendung der in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse auch:
a.) zur Verfolgung anderer, als der im Rechtshilfebegehren erwähnten Straftaten, soweit für diese ebenfalls Rechtshilfe zulässig wäre;
oder
b.) zur Verfolgung anderer Personen, die an den im Rechtshilfebegehren erwähnten strafbaren Handlungen teilgenommen haben.
3. In keinem Fall gestattet ist die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren.
4. Jegliche weitere Verwendung dieser Unterlagen und Informationen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen (Justiz), die vorgängig einzuholen ist.
Nach § 4 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) sind Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, einzuhalten.
Nach der Aktenlage sind die von der Schweiz gestellten Bedingungen nicht zurückgewiesen worden und wurde auch keine Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen (Justiz) zur Verwertung dieser Unterlagen in einem verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahren eingeholt.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist.
Die Verwertung eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (). Die BAO sieht kein Beweisverwertungsverbot vor ().
Beweisverwertungsverbote ergeben sich jedoch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhaltes, wenn die Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Verwendung ausschließlich für jene strafbaren Handlungen, auf die sich die Rechtshilfe bezieht, gewährt wird ().
Im konkreten Fall bedeutet dies eine Einschränkung der Verwertung der von den schweizerischen Behörden übermittelten Beweismittel auf das vor dem Landesgericht Innsbruck geführte gerichtliche Finanzstrafverfahren. Eine direkte oder auch nur indirekte Verwendung dieser Beweismittel für ein verwaltungsbehördliches Abgabenverfahren ist durch den ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt der Schweiz ausgeschlossen.
Damit hätte das Zollamt Innsbruck seine Tatsachenfeststellungen nur auf jene Erkenntnisse stützen dürfen, die weder direkt noch indirekt mit den auf das Rechtshilfeersuchen gestützten Beweisergebnissen in Zusammenhang stehen.
Die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/00000/04/2002, und der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung gründen sich aber im Wesentlichen auf die Ergebnisse der gewährten schweizerischen Rechtshilfe. Als maßgebliche Beweisquellen werden die bei der Spedition "T. " vorgefundenen und beschlagnahmten Unterlagen zitiert. Der Umstand, dass sich die Tatsachenfeststellungen in den beiden genannten abgabenrechtlichen Entscheidungen überwiegend auf diese Rechtshilfeerledigung stützen, ist auch den Ermittlungsakten eindeutig zu entnehmen. Auch in der Strafanzeige gegen den Bf. an das Landesgericht Innsbruck vom und der Schlussanzeige vom weist das Zollamt Innsbruck auf die Auswertung der Speditionsakten der Schweizer Spedition "T. " in Chiasso hin.
Doch genau diese Beweiserhebungen bei diversen Firmen in der Schweiz, insbesondere der Spedition "T. " in Chiasso, der Firma "B." in Samnaun und die aus dem Zollamt Chiasso-Punto Franco entnommenen Unterlagen haben erst die Ermittlung des Umfanges der Warenlieferungen, eine Einreihung der gegenständlichen Waren in den Österreichischen Gebrauchszolltarif, eine Wertfeststellung für die Abgabenberechnung und die Ermittlung der Zollschuldner einschließlich des Zollschuldtatbestandes ermöglicht.
Damit hat das Zollamt Innsbruck aber genau jene, unter dem Spezialitätsvorbehalt stehenden und daher einem Verwertungsverbot im Abgabenverfahren unterliegenden Erhebungen, zum Mittelpunkt seiner Tatsachenfeststellungen gemacht. Bei Ausblendung dieser Ermittlungsergebnisse wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Die Erlassung eines anders lautenden
Bescheides ist dabei keine Voraussetzung. Ob ein solcher tatsächlich zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rechtshilfe Beweisverwertungsverbot |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at