Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 02.11.2010, FSRV/0127-W/10

Strafaufschub, zahlreiche Operationen und Reha-Aufenthalte, Amtsarzt

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen C.H., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Strafaufschub vom des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und ein Strafaufschub bis gewährt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf Strafaufschub vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen eine Haftunfähigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 FinStrG nicht ersichtlich sei. Der Bf. habe einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung trotz nachweislicher Zustellung der Ladung mittels Rückscheinbrief nicht Folge geleistet, daher werde gegebenenfalls eine diesbezügliche Untersuchung bei Beginn des Strafvollzuges vorzunehmen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass er seinem Antrag entsprechende Unterlagen zu seinem gesundheitlichen Zustand beigelegt habe und ihm daher nicht nachvollziehbar sei, weswegen seinem Antrag kein Erfolg beschieden worden sei.

Er stehe in laufender Behandlung, auch in den letzten Wochen sei es wieder zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen weiteren operativen Eingriff und nachfolgende intensive REHA Physio nach sich ziehe.

Da sich nunmehr auch abzeichne, dass der Bf. seine Halswirbelsäule und die damit verbundene Verschiebung der Wirbel behandeln lassen müsse, werde eine mehrmonatige Behandlung erforderlich sein.

Er habe der BH postalisch mitgeteilt, dass er nicht im Stande sei zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen und um einen neuen Termin ersucht.

Selbstverständlich werde er sich einer neuerlichen Begutachtung durch eine Amtsärztin stellen, daraus werde sich seiner Meinung nach eindeutig ergeben, dass ein Strafaufschub gerechtfertigt sei.

Dass er um Invaliditätspension ansuchen habe müssen, belege, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Er vertrete die Meinung, dass seine Erkrankung bei einer Haft nicht ausreichend behandelt werden könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 176 Abs.1 FinStrG gilt: Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.

Gemäß § 177Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.

Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 1.200,00 bedacht und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestimmt.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. neuerlich wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG schuldig gesprochen. In diesem Verfahren wurde über ihn eine Geldstrafe von € 24.000,00 verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ausgemessen.

Die Geldstrafen haften bis dato zur Gänze aus.

Wegen der beiden offenen Strafen erging bereits am eine Aufforderung zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 63 Tagen. Dazu brachte der Bf. persönlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Antrag auf Strafaufschub bis Ende März 2008 ein und führte aus, dass er eine umfangreiche Ausbildungsmaßnahme vornehme und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder habe.

Dem Antrag wurde stattgegeben und der Vollzug bis Ende März 2008 aufgeschoben.

Am erging eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt, worauf der Bf. am erneut bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorsprach, bekannt gab, dass die Ausbildungsmaßnahme beendet sei und darum ersuchte ab Oktober/November 2008 die Ersatzfreiheitsstrafe in Blöcken zu je 7 Tagen absitzen zu können.

Mit Schreiben vom lehnte die Strafvollzugsanstalt Leoben das Ansinnen des Bf. die Strafe in 9 Blöcken absitzen zu wollen wegen nicht zu erbringender bürokratischer Anforderungen ab.

Der Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen einer endgültigen Entscheidung zu einer Entrichtung der Geldstrafe oder einem Strafantritt vorzusprechen, kam der Bf. zunächst nicht nach sondern meldete sich erst auf ein weiteres Schreiben vom telefonisch und brachte am einen weiteren Antrag auf Strafaufschub bis Juni 2009 ein.

Zur Begründung wurde wiederum auf laufende Umschulungsmaßnahmen zu einer geplanten neuen beruflichen Existenz in der Kinder- und Erwachsenenbildung, die schlechte wirtschaftliche Situation (€ 720,00 Monatseinkommen aus Notstandshilfe), Sorgepflichten für drei Kinder und einen Schadensfall wegen Diebstahls und Sachbeschädigung an seinem in einem Container gelagerten Hausrat verwiesen.

Dem Antrag wurde neuerlich stattgegeben und ein Strafaufschub bis zuerkannt.

Am brachte der Bf. einen weiteren Antrag auf Strafaufschub ein und führte erstmals gesundheitliche Gründe an. Seit Dezember 2008 stehe er in ärztlicher Behandlung wegen Lähmungserscheinungen und Schmerzen in Händen und Schulter. Es seien Spitalsaufenthalte, eine Operation, Physiotherapie und REHA Maßnahmen nötig gewesen und weitere Behandlungen wegen der Bandscheibenvorfälle geplant. Der Bf. befinde sich seit Februar 2009 im Krankenstand, nach Meinung der Ärzte werde mit einer vollständigen Genesung frühestens innerhalb der nächsten 6 bis 8 Monate zu rechnen sein, weswegen um weiteren Strafaufschub für 8 Monate ersucht werde. Zu dem Ansuchen legte der Bf. Unterlagen zu seiner Erkrankung sowie eine Reservierung eines Bettes im Landeskrankenhaus Stolzalpe ab vor.

Mit Bescheid vom wurde ein weiterer Strafaufschub bis gewährt.

Am wurde letztendlich das dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Ansuchen um weiteren Strafaufschub eingebracht.

Der Bf. schildert in diesem Antrag eine Abfolge von Operationen und der Rehabilitation dienenden stationären Aufenthalten seine linke Schulter betreffend. Ein Ende der Maßnahmen sei nicht absehbar, jedenfalls müsse die Behandlung voraussichtlich noch 8 bis 10 Monate fortgesetzt werden um den Genesungserfolg nicht zu vereiteln. Es werde daher ein weiterer Strafaufschub bis Jänner 2011 beantragt. Dem Antrag wurden weitere Befunde aus dem Jahr 2009 sowie eine Aufenthaltsbestätigung und ein Abschlussbericht der Stolzalpe vom beigelegt.

Zur Überprüfung der Haftfähigkeit veranlasste die Finanzstrafbehörde erster Instanz am eine amtsärztliche Untersuchung.

Mit Schreiben vom teilte die Bezirkshauptmannschaft Liezen mit, dass der Bf. trotz Vorladung nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung erschienen war, worauf am der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Abweisung eines weiteren Strafaufschubes erging.

Wie in dem abweisenden Bescheid der Finanzstrafbehörde zu entnehmen ist, kann sich die Behörde zur Feststellung der Haftfähigkeit einer Person eines Amtsarztes bedienen.

Nach der kurzen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen hat der Bf. den Untersuchungstermin trotz Zustellung einer Ladung mit persönlichem Rückscheinbrief nicht wahrgenommen.

Sein Vorbringen, um einen anderen Termin ersucht zu haben, ist zwar nach der Aktenlage nicht verifizierbar, jedoch spricht für diese Behauptung die jahrelange Verfahrenseinlassung des Bf. stets auf alle Anschreiben der Behörde sehr wohl zu reagieren.

Es erscheint somit nach der vorliegenden Krankengeschichte und der bisher zuverlässigen Kommunikation mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie dem Zeitabstand zur Antragstellung (bedauerlicherweise ist ein Anschreiben um Aktenübersendung des UFS vom August 2010 nicht bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz eingelangt, weswegen auch eine Verzögerung in der Beschwerdeerledigung eingetreten ist) gerechtfertigt bzw. sinnvoll (kein weiteres Ermittlungsverfahren zu einem allfälligen Verlust eines Poststückes, wenn schneller innerhalb der beantragten Aufschubsfrist eine tatsächliche Begutachtung des Gesundheitszustandes erfolgen kann) letztmalig zur Überprüfung der Haftfähigkeit des Bf. durch einen Amtsarzt seinem Antrag auf Strafaufschub bis Jänner 2011 stattzugeben.

Sollte der nächste Termin zur Überprüfung der Haftfähigkeit trotz Kenntnis des Termines durch den Bf. unentschuldigt nicht wahrgenommen werden, wird darauf verwiesen, dass eine Haftfähigkeitsprüfung auch im Rahmen einer Vorführung zum Strafantritt erfolgen kann (siehe bereits eine diesbezügliche Passage im abweisenden Bescheid vom ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 176 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at