Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe?
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FSRV/0036-G/09-RS1 | Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in § 3 StVG) besteht dabei nicht. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch PSW Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, Conrad von Hötzendorf Straße 37a/II, 8010 Graz, über die Beschwerde der Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001, über die Zurückweisung des Antrages auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3 a StVG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
Der Antrag vom , die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3 a StVG zu vollziehen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde über die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.300,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
In der Eingabe vom stellte die Bf. durch ihren Vertreter den Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG und begründete diesen Antrag wie folgt:
Die Entrichtung der Geldstrafe in der Höhe von 6.300,00 € sei der Bf. nicht möglich. Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG seien für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Bestimmungen des Strafvollzuggesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteige, anzuwenden. § 3a StVG sei somit sinngemäß anzuwenden.
Die Bf. erkläre sich im Sinne des § 3a StVG bereit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Sie sei auch bereit, innerhalb der gesetzlichen Frist Kontakt mit einer geeigneten Einrichtung aufzunehmen, um ein Einvernehmen hinsichtlich der Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewährleisten zu können.
Es werde daher der Antrag gestellt, folgenden Bescheid zu erlassen:
"In der Finanzstrafsache gegen H. ist für die nicht einbringliche Geldstrafe in der Höhe von 6.300,00 € die Ersatzfreiheitsstrafe binnen einem Monat ab Zustellung anzutreten oder die Geldstrafe im Ausmaß von 6.300,00 € einzubezahlen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe kann auch gemäß § 3a StVG unterbleiben, wenn die Bestrafte gemeinnützige Leistungen über die Vermittlung des Vereins N im Ausmaß von 84 Stunden innerhalb von 12 Monaten erbringt."
Um wohlwollende Behandlung der Anträge werde ersucht.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG zurück. Da das Finanzstrafgesetz eigenständige Bestimmungen über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vorsehe, könne § 3 StVG hinsichtlich des Nichtvollzuges und der ersatzweisen Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung kommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihren Vertreter das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde). In der Begründung werde nicht dargetan, welcher Zurückweisungsgrund im Sinne des § 273 Abs. 1 vorliege. Insofern hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an.
Die §§ 3 und 3a StVG seien entgegen der Auffassung der Finanzstrafbehörde beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafge sehr wohl zur Anwendung zu bringen.
Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Im IX. Hauptstück des Finanzstrafgesetzes wird der Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) geregelt. Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 175 FinStrG lautet:
(1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
(2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.
(4) Eine gemäß § 142 Abs. 1 verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
(5) Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
(6) Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.
Im § 175 FinStrG sind die Regelungen und Anordnungen, die von den Finanzstrafbehörden auschließlich und unmittelbar anzuwenden sind, festgeschrieben (EB 1130 BlgNR XIII. GP).
Das Strafvollzugsgesetz (StVG) aus dem Jahr 1969 regelt den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen des ersten Teils des StVG (siehe § 1 Z 1 und 2 StVG) ist der vom Gesetz verwendete Begriff "Strafurteil" als jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, und der Begriff "Verurteilter" als jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, anzusehen.
§ 3 Abs. 1 StVG lautet:
(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
§ 3a StVG lautet:
(1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß.
(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.
(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.
(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
§ 3 StVG regelt daher die Anordnung des Strafvollzuges und die Aufforderung zum Strafantritt in jenen Fällen, in denen über einen Verurteilten wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung von einem Strafgericht eine Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Gesetzliche Voraussetzung für den Nichtvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 3 StVG ist u.a., dass der Verurteilte gemeinnützige Leistungen im Sinne des § 3a erbringt. In § 3a StVG wird die Vorgangsweise zwischen dem Gericht und dem gemeinnützige Leistungen erbringenden Verurteilten geregelt. Mit dem Begriff "Verurteilter" ist in diesem Zusammenhang ein Verurteilter im Sinne des § 1 StVG anzusehen.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafen hingegen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht dabei nicht (siehe auch VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0241, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt hat, wonach der Finanzstrafbehörde keine gesetzliche Zuständigkeit für das vom Bundesministerium für Justiz entwickelte Strafvollzugsprojekt "Schwitzen statt Sitzen" zukomme).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass § 3 StVG die Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile regelt und, da § 175 FinStrG eigene Bestimmungen für den Vollzug von (Ersatz-) Freiheitsstrafen vorsieht, im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anwendbar ist.
Da somit der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Zuständigkeit darüber, dass die Bestrafte an Stelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen erbringen kann, nicht zukommt, wurde der diesbezügliche Antrag der Bf. mit dem Bescheid vom zu Recht zurückgewiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. in der Eingabe vom zwei Anträge gestellt hat: einen Antrag auf Strafaufschub und einen Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Während letzterer Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist, wurde über den Antrag auf Strafaufschub seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits entschieden (Bescheid vom ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 |
Schlagworte | Strafvollzug gemeinnützige Leistungen Schwitzen statt Sitzen Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at