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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.09.2012, RV/1007-L/12

Energieabgabenvergütung ab 2011

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TBGGmbH, vertreten durch Kommunal Control GmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Vergütung von Energieabgaben für 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular ENAV 1 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) am die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 60.265,58 €.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe nicht mehr vorgesehen sei.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom erachtet die Bw. den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung 2011 als unions- und verfassungswidrig und kündigte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung an.

Das Finanzamt legte die Berufung am ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Qualifikation des Unternehmens der Bw. als "Dienstleistungsbetrieb" im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) ist unstrittig.

Nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

§ 2 des EnAbgVergG in der Fassung des BBG 2011 ist auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (vgl. § 4 Abs. 7 EnAbgVergG).

Nach dem Gesetzestext können daher Dienstleistungsbetriebe für Jahre ab 2011 keine Vergütung der Energieabgaben mehr in Anspruch nehmen.

Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit bzw. der Verfassungswidrigkeit der Regelung kann auf folgende Kommentierungen der Rechtslage verwiesen werden:

(1) Nach Bieber, ÖStZ 2012/89, ist § 2 EnAbgVergG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, sowohl unionsrechtskonform als auch grundsätzlich verfassungskonform (mit Verweis auf VfSlg 16771/2002). (2) Ebenso stellt Achatz in einer Auskunft an den OÖ Gemeindebund vom (im Google auffindbar unter Achatz, Energieabgabenvergütung, OÖ Gemeindebund) fest: "Die Einschränkung des § 2 EnAbgVergG idF BBG 2011 auf Produktionsbetriebe ist uE aufgrund einer Ersteinschätzung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungskonform. Sowohl aus unionsrechtlicher als auch aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint uE eine Bekämpfung der gegenständlichen Regelung im Instanzenzug wenig erfolgversprechend."

Ergänzend wird noch bemerkt, dass die Beurteilung, ob die Bw. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wird, dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zusteht. Hiezu ist allein der Verfassungsgerichtshof berufen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at