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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.09.2012, RV/0585-I/12

Geltendmachung der Haftung für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988) im Insolvenzverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0585-I/12-RS1
Abgaben sind - auch soweit sie Konkursforderungen darstellen - während dem Insolvenz-(Konkurs-)Verfahren gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des [Name1] als Masseverwalter im Insolvenzverfahren [Name2], [Ort], [Straße], vom gegen den Bescheid des Finanzamtes [FA] vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde als Ergebnis einer GPLA-Prüfung eine Nachforderung an Lohnsteuer für das Jahr 2011 zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an den Rechtsanwalt als Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Firma [Name] erlassen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung blieb die Nachforderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. Einziger Berufungsweinwand war, dass der einschreitende Rechtsanwalt im Jahr 2011 nicht als Insolvenzverwalter eingesetzt gewesen sei und der Bescheid somit "völlig unzulässigerweise" auf den Namen des Insolvenzverwalters erlassen worden wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Folge die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist unstrittig, dass über die Firma [Name2], mit [Datum] der Konkurs eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde [Name1] bestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde an den Rechtsanwalt als bestellten Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Firma erlassen.

§ 82 EStG 1988 bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers wird durch einen Haftungsbescheid nach § 224 BAO geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen sowie Beschlüssen zur Bescheidadressierung im Konkurs Stellung bezogen. Als Beispiel sei auf das Erkenntnis , verwiesen, worin der Gerichtshof Folgendes ausgeführt hat:

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfenen Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl , , ). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl die Beschlüsse , , , und ).

Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge (vgl ). Abgaben sind - auch soweit sie Konkursforderungen darstellen - während dem Konkursverfahren gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen. Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht (vgl ).

Diese Ausführungen gelten unverändert für Zeiträume, in welchen die einschlägigen Bestimmungen in der Insolvenzordnung enthalten sind. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war über das Vermögen der oben genannten Firma bereits das Insolvenz-(Konkurs-)Verfahren eröffnet und dieser dadurch jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kam nach dem Gesetz ausschließlich der in der Ediktdatei als Masseverwalter angeführte Rechtsanwalt in Betracht, der insgesamt in Bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners ausübt (vgl ).

Abschließend darf noch auf die Entscheidung , hingewiesen werden, in welcher der Unabhängige Finanzsenat in einem gleichgelagerten Fall ausführte, dass mit den (damals) gegenständlichen Haftungsbescheiden keine persönliche Haftung (des Masseverwalters) wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgesprochen, sondern (lediglich) die in § 82 EStG normierte Haftung gegenüber (dem in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber geltend gemacht wurde.

Da der angefochtene Bescheid somit - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt - zutreffend gegenüber dem Masseverwalter in seiner Funktion als Repräsentant der in Konkurs befindlichen oben genannten Firma erlassen und entsprechend adressiert wurde, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise











Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at