Rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe höchstens für 5 Jahre möglich
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Wagner Astrid, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für einen Zeitraum ab Februar 2003 bis April 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Formularsatz Beih1 - eingereicht beim Finanzamt A. am , beantragte die Berufungswerberin (kurz Bw.) die rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder B. und C.. Ergänzend zu ihren Angaben im Formularsatz erklärte die Bw. in einem Begleitschreiben sinngemäß, dass die Gewährung der Beihilfe sich auf den Zeitraum ab ihrer Einreise () nach Österreich bis zur Änderung der Rechtslage durch das BGBl 142/2004 () erstrecke. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom für einen Zeitraum von Februar 2003 bis April 2004 ab. In der Begründung führt die erstinstanzliche Abgabenbehörde - unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 3 FLAG in der bis zum anzuwendenden Fassung - aus, dass aus jenem Grund kein Anspruch auf die Beihilfe bestünde, da weder die Bw. noch ihr Gatte im hier relevanten Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis innegehabt hätte. Im Übrigen seien die Ansprüche inzwischen verjährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Bw. vom . Darin führt diese im Wesentlichen aus, dass die Gesetzesänderungen des § 3 FLAG durch das BGBl 142/2004 gem. § 50y FLAG erst mit anzuwenden seien. Für den Zeitraum davor habe demnach die Rechtlage idF des BGBl 367/1991 Geltung wodurch ihr die Beihilfe für ihre beiden genannten Kinder zustehen würde. Am sei der Bw. in Österreich Asyl gewährt und der diesbezügliche Bescheid im Mai 2009 zugestellt worden. Im Anschluss daran hätte die Bw. die Meldezeiten seit ihrer Einreise anzufordern gehabt, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, den Beihilfenantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.
Die Berufung der Bw. wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Neben Zitierung der Bestimmungen des § 3 FLAG in der bis zum geltenden Fassung führt die erstinstanzliche Behörde in dieser Entscheidung wiederholend aus, dass weder die Bw. noch ihr Gatte im hier relevanten Zeitraum beschäftigt gewesen sei und bereits dadurch kein Anspruch auf eine Beihilfe vorliege. Außerdem seien die Ansprüche gem. § 10 Abs. 3 FLAG verjährt.
Durch den eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Berufung vom gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unberledigt. Mit Vorhalt vom teilte der Unabhängige Finanzasenat (kurz UFS) der Bw. den anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit, und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit zu einer Gegenäußerung ein. Innerhalb der gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser Berufugnsentscheidung langte beim UFS keine Stellungnahme ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im anhängigen Verfahren fest, dass sowohl die Bw., ihr Gatte als auch ihre beiden genannten Kinder keine österreichischen Staatsbürger sind. Ihren Antrag auf Gewährung der Beihilfe reichte die Bw. beim Finanzamt im Juni 2009 ein und begehrte darin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für einen Zeitraum ab Februar 2003 bis einschließlich April 2004. Auch steht auf Grund der im Beihilfenakt einliegenden Versicherungsdatenauszüge fest, dass sowohl die Bw. als auch ihr Ehemann im hier relevanten Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis innehatten. Der obenstehende Sachverhalt wurde im Übrigen vom UFS der Bw. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und von ihr keine Einwendungen erhoben.
§ 10 Abs. 3 FLAG bestimmt, dass eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird. Der gesamte Zeitraum, für den die Bw. eine Beihilfengewährung anstrebt, liegt folglich unstrittig außerhalb der vorgenannten fünfjährigen Anspruchsfrist. Eine rückwirkende Gewährung mit dem im Juni 2009 beim Finanzamt eingebrachten Beihilfenantrag wäre daher - vorausgesetzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem FLAG würden alle vorliegen - frühenstens ab Juni 2004 möglich gewesen. Auch kann die Bw. mit ihrem sinngemäßen Einwand, dass es ihr auf Grund der erst im April 2009 erfolgten Asylgewährung für ihre Person nicht möglich gewesen sei, den Beihilfenantrag zeitlich früher beim Finanzamt einzubringen - "zuvor seien von ihr auch noch Meldezeiten seit ihrer Einreise nach Österreich bei den zuständigen Behörden anzufordern gewesen" - für das anhängige Verfahren nichts gewinnen, da eine Verlängung der im § 10 Abs. 3 FLAG bestimmten Frist das Familienlastenausgleichsgesetz nicht vorsieht. Da einer Zuerkennung der Beihilfe im vorliegenden Fall bereits § 10 Abs. 3 FLAG entgegenstand, kann im gegenständlichen Verfahren jene Beurteilung, ob die Bw. im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen des § 3 FLAG überhaupt die Voraussetzungen im hier relevanten Zeitraum erfüllt hätte, gänzlich unterbleiben.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at