Gleichschriftengebühr, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Ausland abgeschlossen wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., W., vertreten durch A.G., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühr für Gleichschriften entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am , beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am , wurde der zwischen der A.B., der Berufungswerberin, und C=B.C. abgeschlossene Mietvertrag im Original samt vier Gleichschriften vorgelegt. Die in englischer Sprache errichtete Urkunde wurde von der Berufungswerberin als Verpächterin mit Sitz in Wien am , der C=B.C. als Pächterin mit Sitz in London am und von der C.D. mit Sitz in Wien am unterfertigt.
Über Aufforderung wurde eine beglaubigte Übersetzung dieses Pachtvertrages am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersendet. Die Gebühr für dieses Rechtsgeschäft in der Höhe von € 91.080,-- wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit vorläufigem Bescheid vom vorgeschrieben.
Ebenfalls mit vorläufigem Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gemäß § 25 GebG die Gebühr für vier Gleichschriften in der Höhe von € 364.320,-- vorgeschrieben.
In der gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Anzeige des Pachtvertrages unter Vorlage von weiteren vier Gleichschriften nicht verspätet erfolgt ist. Der gegenständliche Vertrag wurde von zwei Vertragspartnern, der C=B.C. und der C.D., im Ausland unterfertigt und erst Anfang November vom Ausland ins Inland verbracht. Da die Gebührenschuld erst Anfang November 2005 entstanden ist, hätte die Anzeige der Urkunde samt den Gleichschriften spätestens bis zum erfolgen müssen. Die Anzeige mit erfolgte daher rechtzeitig. Dieser Berufung beigelegt wurden eine Darstellung des Sachverhaltes der Kanzlei Z., ein Firmenbuchauszug der C.D., ein Schreiben des türkischen Anwaltes und das Begleitschreiben der Kanzlei Z., mit dem die Bestätigung des türkischen Anwaltes an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet worden ist. In dem Schreiben der türkischen Anwaltskanzlei vom wird bestätigt, dass die Verträge in der ersten Novemberwoche 2005 an die Kanzlei Z. übersendet wurden.
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass die Urkunden tatsächlich erst im November 2005 nach Österreich gelangten. Nachweislich hat zuerst die A.B. als Verpächterin unterschrieben. Anschließend hat die C=B.C. als Pächterin in London unterschrieben. Es ist nun der Nachweis zu erbringen, dass anschließend die Urkunden nicht nach Österreich gelangten, sondern sofort in die Türkei.
Diese Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom beantwortet. Diesem Schriftsatz beigelegt wurden das Begleitschreiben des türkischen Anwaltes vom und ein Schreiben der Kanzlei Z. vom , welches auszugsweise lautet:
"Wie bereits zuletzt mitgeteilt, wurden uns die unterfertigten Verträge Anfang November 2005 von der türkischen Anwaltskanzlei übermittelt. Wir verweisen nochmals auf die vom Finanzamt ehemals ausdrücklich geforderte Bestätigung des türkischen Anwalts, welcher dieser mit Schreiben vom erteilte und welche dem Finanzamt am vorgelegt wurde. Weiters legen wir Ihnen hier das damalige Begleitschreiben der türkischen Kanzlei vom , das der Sendung der gegenständlichen Vertragsausfertigungen beilag, bei.
Eine Rücksprache mit dem türkischen Anwaltskollegen hat ergeben, dass die Verträge von einem Mitarbeiter der Firma B=B.C. aus London in die Türkei zu Herrn X. gebracht worden waren und dass dieser sie dann bei einer Besprechung in der Kanzlei der Rechtsanwälte T.U.R.S. Herrn Rechtsanwalt R. zum Versand an uns übergeben hatte.
Da wir die einzigen Rechtsvertreter der Firma A.B. in dieser Angelegenheit waren und sind, ist es auszuschließen, dass die Verträge in der Zeit zwischen Unterfertigung in London und der Türkei nach Österreich gelangt sind. Sie wurden eben zunächst von London in die Türkei verbracht und - wie nachgewiesen - Anfang November 2005 aus der Türkei nach Österreich versendet und sind in der Zeit zwischen 3. und in Österreich, namentlich am in unserer Kanzlei, eingelangt. Dementsprechend war die Gebührenanzeige bis zu erstatten. Wie aktenkundig ist, wurde sie von uns am - somit rechtzeitig - erstattet."
Am erging vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien folgendes Ersuchen um Ergänzung an die Berufungswerberin:
"Das Ersuchen um Ergänzung wurde in keinster Weise erfüllt. Es wurde u.a. ersucht, einen Nachweis zu erbringen, wann der Vertrag von der Türkei nach Österreich kam.
Die Übersendung einer beglaubigten Übersetzung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erfolgte mit Zustellnachweis. Daher müßte die Übersendung der Originalverträge von der Türkei erst recht mit Zustellnachweis erfolgt seinen. Auch müßte sich ein Eingangsstempel der Kanzlei auf den Originalurkunden befinden. Nur ein Schreiben der Kanzlei stellt keinen Nachweis dar."
Beantwortet wurde dieses Ersuchen damit, dass auf eine mit diesem Schriftsatz übermittelte Stellungnahme der Z. vom verwiesen wurde, welche lautet:
"1. Wie bereits in unseren bisherigen Stellungnahmen dargelegt, sind die gegenständlichen Vertragsausfertigungen des Hotelpachtvertrages ('Rental Agreement') Anfang November 2005 in unserer Kanzlei eingelangt.
Die Postsendung bestand aus dem mit unserer Stellungnahme vom vorgelegten Begleitschreiben der Kanzlei T.U.R.S. vom und den dem Finanzamt am vorgelegten Ausfertigungen des Pachtvertrages. Das Begleitschreiben verweist im Betreff eindeutig auf das Objekt (,Pachtgegenstand') und im weiteren auf die beigeschlossenen - in englischer Sprache verfassten - Ausfertigungen des Pachtvertrages (,Documents/Rental Agreement').
Bei Einlangen der Postsendung wurde von unserer Posteingangsstelle wie üblich der Posteingangsstempel auf dem Begleitbrief, nicht jedoch auf den Originalverträgen angebracht. Dies entspricht der ständigen Übung unserer Kanzlei, derzufolge der Kanzleieingangsstempel niemals auf privaten Originalurkunden angebracht wird. Hierzu legen wir die eidesstättige Erklärung unserer Mitarbeiterin R.F., die seit 12 Jahren mit der Entgegennahme, Öffnung und Vorbereitung zur Verteilung der Kanzleieingangspost betraut ist, vor. Entsprechend der für die Behandlung von Poststücken bestehenden Anweisung wird der Kanzleiposteingangsstempel niemals auf privaten Urkunden angebracht. Wenn diese mit einem Korrespondenzstück einlangen, erfolgt die Abstempelung des Korrespondenzstücks auf der ersten Seite.
Die Postsendung der türkischen Kanzlei vom ist gemäß der für die Behandlung von Poststücken gegebenen Anweisung behandelt worden. Das Begleitschreiben wurde abgestempelt. Die beiliegenden Originalverträge wurden nicht abgestempelt.
2. Seitens des Finanzamtes wird die Vermutung aufgestellt, dass die Übersendung der Originalverträge von der Türkei nach Österreich mit Zustellnachweis erfolgt sein müsste, weil die Übersendung der beglaubigten Übersetzung an das Finanzamt (durch unsere Kanzlei) mit Zustellnachweis erfolgt ist.
Dieser Schluss ist nicht zutreffend.
Die Übermittlung der beglaubigten Übersetzung des Pachtvertrages an das Finanzamt erfolgte in Erfüllung der von dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde, Herrn N., erteilten Auftrages. Da es im Verkehr mit Behörden seitens Z=Z. üblich ist, den Eingang einer Eingabe bei der Behörde zu dokumentieren, wurden die beglaubigten Übersetzungen des Pachtvertrages gemeinsam mit einem Begleitschreiben (datiert mit ) am durch einen Mitarbeiter unseres Kanzleiaußendienstes beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien abgegeben. Herr N. bestätigte damals die Entgegennahme.
Die Übersendung der Dokumente von der türkischen Kanzlei an uns erfolgte dagegen weder in Erfüllung eines behördlichen Auftrages noch war damit eine Frist verbunden. Es ist im Hinblick darauf, dass der türkischen Kanzlei die Existenz des österreichischen Gebührengesetzes bzw. der darin enthaltenen Bestimmung, dass die Übersendung solcher Urkunden nach Österreich eine Gebührenpflicht auslöst bzw. dass es dabei auf das Datum des Eintreffens in Österreich ankommt, nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein musste, auch nicht bedenklich, dass die Postsendung nicht mit Zustellnachweis erfolgte.
Schließlich ist festzuhalten, dass an der Tatsache, dass die Übersendung aus der Türkei nicht mit Zustellnachweis erfolgte, nichts geändert werden kann. Die A.B. kann bei bestem Willen keinen Nachweis erbringen, den es nicht gibt.
Die A.B. ist der ihr möglichen Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht im gegenständlichen Verfahren entsprechend den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nachgekommen. Es wurden die zur Verfügung stehenden Schriftstücke und auch die vom Finanzamt (Herrn N.) im Jahr 2006 ausdrücklich geforderte Bestätigung der türkischen Kanzlei beigebracht. Mit diesem Schreiben wird weiters der Nachweis erbracht, dass die Tatsache, dass sich auf den Originalverträgen kein Eingangsstempel unserer Kanzlei befindet, kein Indiz dafür bietet, dass die Vertragsausfertigungen nicht mit dem vorgelegten Begleitschreiben vom (das eindeutig darauf verweist) mitgesandt worden wären.
Wir hoffen, dass nunmehr alle Aufklärungen gegeben sind und ersuchen höflichst um Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verfahrens."
Beigelegt wurde auch die "Eidesstättige Erklärung" der Kanzleiangestellten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Ein Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft.
Für die Entstehung der Gebührenschuld ist wesentlich, ob eine rechtsbezeugende oder rechtserzeugende Urkunde vorliegt, ob die Urkunde im Inland errichtet wurde, oder im Ausland. Bei im Inland errichteten Urkunden entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften gem. § 16 Abs.1 GebG, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Unterzeichnung ist entweder die eigenhändige Unterschrift oder nach § 18 Abs. 1 GebG die Unterschrift, die vom Vertragsteil oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
Aus der vorliegenden Urkunde in englischer Sprache ist links unten als Datum für dieses Dokument der angeführt. Jede Seite des Pachtvertrages ist rechts unten mit einer Paraffe aller Vertragspartner versehen.
Am Ende des Vertrages haben die Vertragspartner des Pachtvertrages und C=C.D. als scheinbar weiterer Beteiligter unterschrieben.
Ein Ort, an dem die Unterschrift geleistet wurde, ist nicht angeführt. Auffallend ist, dass der Datumsstempel zwar verschiedene Datumszahlen aufweist, aber mit relativer Sicherheit mit demselben Stempel angefertigt wurde.
Die deutsche Übersetzung des Vertrages weist ein Dokumentationsdatum links unten auf der Urkunde mit auf.
Aus diesen Fakten kann geschlossen werden, dass die Urkunde im Inland errichtet wurde, da anzunehmen ist, dass sich die Urkunde zwischen und der deutschen Ausfertigung am im Inland befunden hat und in dieser Zeit auch alle Unterschriften erfolgten. Obwohl die deutsche Ausfertigung das Datum aufweist und anzunehmen ist, dass der Originalvertrag zwecks Übersetzung zu diesem Zeitpunkt vorlag, wird in der Berufung behauptet, der Vertrag wurde Ende September von 2 der 3 Vertragspartnern in der Türkei unterschrieben.
Über eine Errichtung der Urkunde im Ausland bzw. Unterfertigung der Urkunde im Ausland konnte kein geeigneter Nachweis erbracht werden. Im Vertrag Punkt 24. - Mitteilungen - wurde festgehalten, dass Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben und gelten als ordnungsgemäß erteilt, sobald sie per Boten empfangen, durch bestätigte oder eingeschriebene Briefpost zugestellt und ordnungsgemäß an die berechtigte Partei adressiert wurden.
Dass die unterschriebenen Urkunden sich irgendwann in der Türkei befanden wird nicht bestritten. Der türkische Anwalt der C=C.D. schreibt zwar im März auf Anfrage der Kzl z=Z., dass das Agreement im Herbst 2005 vom Management der ,c=C.D.' in der Türkei unterschrieben wurde und anschließend mit allen anderen Verträgen betreffend Hotel P=Pachtgegenstand an die Kzl. z=Z. übersendet wurde. ,c=C.D.' ist aber nicht Vertragspartner für den Pachtvertrag. Auf dem zu Beweiszwecken vorgelegten Begleitschreiben wurde angekreuzt ,zur Einsicht', was nicht ganz passend für die Übersendung von allen Originalverträgen ist, vor allem im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung Punkt 24."
In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wurde zur zeitlichen Abfolge des Vertragsabschlusses ausgeführt:
"Nach mehrmonatigen Vertragsverhandlungen stellte die die Rechtsanwaltskanzlei Z=Z., welche als unser Rechtsberater fungierte, am die unterschriftsreife Endversion des Vertrages her. Aus diesem Grund trägt der Vertrag in der Fußzeile links unten die Dokumentenbezeichnung ,Rental Agreement_V15_6.9.2005.doc'.
Der Vertrag bzw. Ausfertigungen davon wurden vom Geschäftsführer der A.B., Herrn F.G., am in den Kanzleiräumlichkeiten von Z=Z. in Wien unterzeichnet. Des Weiteren paraphierte Herr F=F.G. sämtliche Seiten des Vertrages (mit Ausnahme der Unterschriftsseite). Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde damals unterlassen, das Datum der Unterzeichnung () bei der Unterschrift anzubringen.
Am gleichen Tag, dem , wurden die Verträge mit Schreiben der Kanzlei Z=Z. an die C=B.C. (im folgendem kurz ,B=B.C.') mit dem Kurierdienst ,M.' nach London versendet. Von einer Ausfertigung wurde vor Versendung eine Kopie hergestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Unterschrift ohne Datumsangabe () erfolgte und dass die Seiten einmal paraphiert sind.
Beweis: Kopie des Vertrages, welcher am von Z=Z. hergestellt und versendet wurde (Beilage 1); Schreiben Z=Z. vom (Beilage 2); Aufgabeschein der Firma ,M.' (Beilage 3)Zeuge ....., p .A. Z=Z. Rechtsanwälte GmbH, ..... .
Am wurden die Verträge in London von Herrn G.H. vor dem öffentlichen Notar R.T. unterfertigt und alle Seiten paraphiert.
Anzumerken ist hier, dass die Bestätigung des Unterzeichnungsdatums durch die notarielle Beglaubigung erfolgte, dass aber bei der Unterschrift durch Herrn G=G.H. ebenfalls übersehen wurde, dass dort eine Datumsangabe vorgesehen war.
Beweis: Notarielle Bestätigung und Apostille vom (jeweils auf der Rückseite der Unterschriftsseite der dem Finanzamt vorgelegten Originalverträge angebracht);beglaubigte Übersetzung der notariellen Bestätigung und Apostille (Beilage 4).
In der Folge wurden die Verträge - wie die Kanzlei Z=Z. in ihrem Schreiben vom (Anlage zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch unsere Steuervertretung vom ) darlegte - von einem Mitarbeiter der Firma B=B.C. aus London in die Türkei zum Geschäftsführer der C.D. (im Folgenden kurz "c=C.D. Hotel"), Herrn F.T., gebracht. Die Unterschrift der c=C.D. Hotel, welche - wie das Finanzamt richtig feststellt - nicht Bestandvertragspartei ist, sollte im Hinblick auf die Punkt 2.3 und 18.3 des Pachtvertrages erfolgen. Diese Vorgangsweise ist auch im Schreiben von Z=Z. vom (Beilage 2) [siehe letzter Absatz auf Seite 1] skizziert (wobei ,S.T.' deswegen angeführt ist, weil dies die türkische Hauptgesellschaft des B=B.C.-Konzerns ist und die c=C.D. Hotel nur eine Tochtergesellschaft ist, die für das Projekt in Wien gegründet worden war).
Der Geschäftsführer der c=C.D. Hotel, Herr X., unterschrieb und paraphierte in der Folge die Verträge am (wobei auch in diesem Fall unterlassen wurde, der Unterschrift das Datum beizusetzen) in der Türkei und übergab sie den türkischen Anwälten zum Versand an Z=Z.. Dieser Versand ist, wie im Verfahren bereits nachgewiesen wurde, am erfolgt. Die Verträge langten am in der Kanzlei Z=Z. ein.
Beweis: Zeuge ....., p.a. Z., ..... .
Die Gebührenanzeige (Vorlage an das Finanzamt) erfolgte am , und zwar sowohl hinsichtlich des Originals als auch hinsichtlich der Gleichschriften.
Beweis: Vorlagevermerk vom (Stempel des Finanzamtes)
Die Vorlage erfolgte rechtzeitig vor Ablauf des 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (§ 31 Abs 1 Satz 1 GebG). Die diesbezügliche Frist rechnet sich ab Entstehung der Gebührenpflicht.
Die Gebührenpflicht kann nicht vor zivilrechtlichem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes entstehen, wobei diese (Vor-)Frage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (siehe Punkt 25.1. des verfahrensgegenständlichen Vertrages, der die Anwendbarkeit österreichischen Rechts festlegt). Der vorliegende Vertrag wurde unter Ortsabwesenden abgeschlossen. Nach österreichischem Zivilrecht kommt in derartigen Fällen der Vertrag nicht mit der zweiten Unterschrift, sondern (erst) dann zustande, wenn dem Anbotsteller die Annahmeerklärung (die Erklärung das Anbot vollinhaltlich und ungeändert anzunehmen) zukommt (vgl anstelle aller KoziollWelser, Grundriss I 13, 125). Die erste Unterschrift wurde am von der A.B. geleistet (sodass diese als Anbotsteller zu bezeichnen ist). Original und Gleichschriften hatten dann (hinsichtlich ihrer körperlichen Behandlung) das gleiche Schicksal. Sie wurden am von der Pächterin, der C=B.C. (von Herrn G.H. vor dem öffentlichen Notar R.T. in London gefertigt). Sodann wurden diese Urkunden - wie oben dargetan - direkt in die Türkei verbracht und dort von Herrn F.T. unterfertigt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen tätigen wir hiermit die ausdrückliche Negativaussage, dass bis inklusive weder das Original noch eine der Gleichschriften uns oder unseren Vertretern bzw Rechtsberatern (Z=Z.) zugekommen bzw. sonst nach Österreich gekommen ist. Einen positiven Beweis über das Nichtbestehen einer Tatsache (hier: das Nichtvorliegen der Urkunde in Österreich vor dem genannten Zeitpunkt) zu erbringen, ist naturgemäß nicht möglich.
Erst am langten Original und Gleichschriften in Österreich - in der Kanzlei Z=Z. - ein.
Punkt 24. des Vertrages trägt die Überschrift ,Mitteilungen' und lautet wie folgt:
,Alle im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen haben schriftlich zu erfolgen und gelten als ordnungsgemäß erteilt, sobald sie empfangen, per Boten, durch bestätigte oder eingeschriebene Briefpost zugestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß an die zum Empfang berechtigte Partei adressiert sind, und zwar an die nachstehend angeführten Adressen.
An den Verpächter......(Anschrift)
An den Pächter......(Anschrift)
Jede Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere eine neue Adresse bekannt geben, an die alle Mitteilungen zuzustellen oder per Post zu senden sind.
An C.D.:.....(Anschrift)'
Bei enger Textauslegung kommt man zum Ergebnis, dass Punkt 24. des Vertrages erst (nach dessen Zustandekommen) gilt, wenn ,im Rahmen des Vertrages' (sic!) Mitteilungen erforderlich oder zulässig sind. Eine weite Auslegung lässt die Möglichkeit offen, dass diese Bestimmung auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages selbst anwendbar erscheint.
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls bis weder uns noch unseren Geschäftsführern (A.F. oder F.G.) eine Annahmeerklärung (die vom Pächter unterschriebene Urkunde[n]) zugekommen ist.
Die Zustellung an Z=Z., an unseren für die Frage des Zustandekommens des Vertrages (empfangsberechtigten) Vertreter, ist auch unter dem Blickwinkel des § 16 Abs 2 GebG von Bedeutung.
Nach dem vorstehend Gesagten ist die Annahme rechtzeitig iS § 862a Satz 1 ABGB geschehen und der Vertrag am (Zustellung an Z=Z.) zustande gekommen.
Es gab keinerlei wie immer geartete Rechtshandlungen, die den Schluss zuließen, dass der Vertrag früher zustande gekommen wäre. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das frühere Vorhandensein der unterzeichneten Urkunde in Österreich vor.
Beweis: wie bisher; Firmenbuchauszug der A.B. (Beilage 5)
Die am erfolgte Gebührenanzeige (Vorlage) wäre nur dann nicht rechtzeitig, wenn der Vertrag vor dem zivilrechtlich wirksam zustande gekommen wäre und die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Inland gewesen wäre. Dies ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht zutreffend. Die Vermutungen des Finanzamtes, dass die Unterschriften allesamt im Inland getätigt worden seien, sind falsch und werden durch die nachgewiesene 'Reise' der Urkunden und im Folgenden auch unter Punkt 3.2 dieses Vorlageantrages widerlegt.
Nach dem Vorgesagten erfolgte die Vorschreibung der Gleichschriftengebühr zu Unrecht. Die Voraussetzungen des (zwischenzeitig vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen) § 25 GebG müssten vollständig erfüllt sein, um die Vorschreibung einer Gleichschriftengebühr zu rechtfertigen.
Hilfsweise machen wir geltend, dass eine der vier Gleichschriften (bei drei Vertragspartnern) für das Finanzamt bestimmt war und auch für die Gebührenanzeige Verwendung gefunden hat. Es wird demzufolge insoweit (hilfsweise) die Gebührenfreiheit nach § 31 Abs 1 letzter Satz GebG beansprucht. Gegen das allfällige Argument, wegen der Verspätung der Gebührenanzeige könne nicht davon gesprochen werden, dass die Gebührenanzeige ordnungsgemäß sei, sprechen die Gründe, die den VfGH unter anderem veranlasst haben, § 25 GebG als verfassungswidrig aufzuheben. Selbst wenn die Gebührenanzeige verspätet erfolgt wäre, führt rechtsrichtige (und verfassungskonforme) Anwendung des § 31 Abs 1 letzter Satz GebG dazu, dass die Gleichschriftengebühr - wenn überhaupt - so nicht im vierfachen, sondern bloß im dreifachen Ausmaß zu erheben wäre."
Zu den einzelnen Punkten der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag wie folgt Stellung genommen:
"Datumsstempel
Nach Einlangen der Verträge wurde bei Z=Z. festgestellt, dass den Vertragsausfertigungen in keinem Fall die Angabe des jeweiligen Unterfertigungsdatums beigefügt worden war. Um die Verträge entsprechend zu komplettieren, wurde daher recherchiert, wann die jeweilige Unterfertigung stattgefunden hat, und das entsprechende Datum mittels Datumsstempels - der also, wie das Finanzamt richtig vermutet, ein und derselbe Stempel ist - auf den Verträgen angebracht. Das Datum der ersten Unterfertigung durch unseren Geschäftsführer, Herrn F=F.G., ergab sich dabei aus dem Kanzleiakt von Z=Z., in deren Räumlichkeiten die Unterfertigung am stattgefunden hatte. Das Datum der Unterfertigung durch B=B.C. () ergab sich aus der notariellen Bestätigung des Londoner Notars. Das Datum der Unterfertigung durch den Geschäftsführer der c=C.D. Hotel () wurde durch telefonische Nachfrage bei den türkischen Anwälten ermittelt.
Beweis: Schreiben Z=Z. vom (Beilage ./6)
Angabe von Daten in der Fußzeile der Dokumente
Die Originalverträge (in englischer Sprache) weisen die Dokumentenbezeichnung ,Rental Agreement_V15_6.9.2005.doc' auf, weil diese die letzte Version bis zur Unterschriftsreife war.
Die Dokumentenbezeichnung ,Rental Agreement_28.09.2005_ar_D.doc' in der Fußzeile der deutschen Übersetzung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die englische Sprache A.R., wurde gewählt, weil Z=Z. den englischen Vertrag als eingescannt, mit der Dokumentenbezeichnung ,Rental Agreement_28.09.2005.pdf' versehen und dem Übersetzungsbüro zur Übersetzung gesendet hatte. Dass die Übersetzung entgegen der Vermutung des Finanzamtes nicht am , sondern am hergestellt worden ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Übersetzungsklausel [Seite 39 der deutschen Übersetzung], in der das Datum ,' angeführt ist und aus der hiermit vorgelegten Bestätigung der Dolmetscherin. Der Dolmetscherin wurde der Pachtvertrag erst am zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Übersetzung vorgelegt. In der Zeit zwischen und befanden sich die Urkunden im Ausland (wie oben dargelegt wurde). Die Tatsache, dass die Übersetzung im Jahr 2006 erfolgte, ist im Übrigen schon deswegen evident, weil das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage einer deutschen Übersetzung erst im März 2006 (durch den Referenten Herrn N.) erging.
Die aus den Dokumentenbezeichnungen hergeleitete Schlussfolgerung, dass sich die Originalurkunden zwischen dem und dem im Inland befunden haben müssen, ist daher unzutreffend.
Beweis: wie bisher; E-mail-Korrespondenz Z=Z./All Languages A.R. GmbH vom/ (Beilage 7);Schreiben der All Languages A.R. GmbH vom (Beilage 8)
Begleitschreiben der türkischen Kanzlei
Dass, wie in der Begründung des Finanzamtes nunmehr moniert wird, im Begleitschreiben der türkischen Kanzlei von den offensichtlich formularmäßig vorgegebenen Möglichkeiten der Punkt ,For your perusal' (,zur Einsicht') angekreuzt wurde, hat für die Tatsache, dass die Verträge mit diesem Begleitschreiben nach Wien gesendet wurden, keinerlei Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass die Auswahl dieses Punktes durch eine Kanzleikraft erfolgt ist (der dieser Punkt offensichtlich von dem zur Auswahl stehenden am passendsten erschien). Was daraus für den offensichtlichen Standpunkt des Finanzamtes, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterschrieben waren und erst nachher in Österreich unterschrieben worden seien, zu gewinnen ist, ist nicht nachvollziehbar. Denn selbst wenn dies so wäre, wäre die Unterschrift erst am oder nach dem erfolgt und die Gebührenanzeige am wäre ebenfalls rechtzeitig gewesen.
Kein Widerspruch zu Punkt 24 des Pachtvertrages
Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein Widerspruch zu Punkt 24 des Vertrages vorliegen soll. Gemäß Punkt 24 ist eine besondere Formvorschrift nur für ,im Rahmen des Vertrages erforderliche oder zulässige Mitteilungen' vorgesehen. Die bloße Übersendung von Schriftstücken (insbesondere der Verträge, die diese Formvorschrift erst aufstellen) ist keine solche ,Mitteilung'."
Als Beilage 1 wurde dem Vorlageantrag eine nur von der Berufungswerberin unterfertigte Kopie des Vertrages angeschlossen, welche neben der Unterschrift keine Datumsangabe enthält und bei der die Seiten der Urkunde auch nur von der Berufungswerberin rechts unten paraphiert sind (außer der Unterschriftsseite). Eine Kopie des Schreibens der Kanzlei Z. vom , mit welchem die Urkunden an die Pächterin in London zur Unterfertigung übersendet wurden, wurde als Beilage 2 vorgelegt. In diesem Schreiben wird die Pächterin auch ersucht, nach Unterzeichnung diese Urkunden per Botendienst oder per Einschreiben an S.T., Türkei, zur Unterschrift zu senden. Als Beilage 3 wurde der Aufgabeschein der Firma "M.", als Beilage 4 die beglaubigte Übersetzung der notariellen Bestätigung und Apostille und als Beilage 5 der Firmenbuchauszug der Berufungswerberin vorgelegt. Eine Kopie des Schreibens der Kanzlei Z. vom betreffend Datumstempel wurde als Beilage 6 und die Korrespondenz mit dem Übersetzungsbüro als Beilage 7 sowie ein Schreiben des Übersetzungsbüros vom als Beilage 8 angeschlossen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend, ob für die Gleichschriften eine Gebühr zu entrichten ist oder nicht, ist im gegenständlichen Fall, ob diese Urkunde im Inland oder im Ausland errichtet wurde und wenn sie im Ausland errichtet wurde, wann sie ins Inland gebracht wurde.
Der Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Tatbestand der Urkundenerrichtung im Inland zugrunde gelegt. Dieses wurde damit begründet, dass ein Ort, an dem die Unterschrift geleistet wurde, nicht angeführt sei und auffalle, dass der Datumsstempel zwar verschiedene Datumszahlen aufweise, aber mit relativer Sicherheit derselbe Stempel verwendet wurde. Auf der deutschen Übersetzung des Vertrages befinde sich auf der Urkunde links unten als Dokumentationsdatum der . Auch sei im Begleitschreiben des türkischen Anwaltes "zur Einsicht" angekreuzt, was nicht zu einer Übersendung von Originalverträgen passe. Daraus könne geschlossen werden, dass die Urkunde im Inland errichtet wurde, da anzunehmen sei, dass sich die Urkunde zwischen und im Inland befunden habe und in dieser Zeit auch alle Unterschriften geleistet worden wären. Über eine Errichtung der Urkunde im Ausland habe kein geeigneter Nachweis erbracht werden können.
Dem wurde im Vorlageantrag entgegen gehalten, dass nach Einlangen der Verträge in der Anwaltskanzlei festgestellt worden sei, dass den Vertragsunterfertigungen in keinem Fall die Angabe des jeweiligen Unterfertigungsdatums nachgewiesen wurde. Das entsprechende Datum sei mittels Datumsstempel ergänzt worden, was erkläre, warum derselbe Stempel verwendet wurde. Dass die Übersetzung nicht am , sondern am erfolgte, ergäbe sich aus der Übersetzungsklausel, welche das Datum anführe. Das Datum in der Dokumentenbezeichnung, das beim Einscannen des englischen Vertrages bei der Dokumentenbezeichnung vergeben worden sei, stimme nicht mit dem Zeitpunkt der Übersetzung überein. Wenn bei dem Begleitschreiben der türkischen Kanzlei "zur Einsicht" angekreuzt wurde, sei davon auszugehen, dass die Auswahl dieses Punktes durch eine Kanzleikraft erfolgt sei und dieses auf die Tatsache, dass die Verträge mit diesem Begleitschreiben nach Wien gesendet wurden, keinerlei Bedeutung habe.
Nach dem vorgelegten Vertrag wurde dieser von der Pächterin, welche ihren Sitz in London hat, am in London unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschrift der Pächterin wurde am in London bestätigt. Damit wurde auch bestätigt, dass die Verträge in London waren. Eine Versendung der Verträge nach London kann nur den einen Sinn gehabt haben, dass diese dort von der Pächterin unterzeichnet werden. Daher kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass die Urkunde über dieses Rechtsgeschäft im Ausland errichtet wurde.
Auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ging zunächst davon aus, dass die Urkunde von der Pächterin in London unterzeichnet wurde. Laut Ersuchen um Ergänzung vom hat nachweislich zuerst die A.B. als Verpächterin unterschrieben und anschließend die C=B.C. in London. Wenn das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien später davon ausgeht, dass die Urkunde zwischen und sich im Inland befunden habe und die Urkunde somit im Inland errichtet wurde, wird übersehen, dass am in London die Echtheit der Unterschrift der Pächterin bestätigt wurde (Seite 34 des am vorgelegten Vertrages). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urkunde über dieses Rechtsgeschäft im Inland errichtet wurde.
Die Vorlage einer Übersetzung des Vertrages wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien telefonisch am angefordert. Die Dokumentbezeichnung auf der deutschen Übersetzung links unten mit dem Datum stellt keinen Nachweis dafür dar, dass die Übersetzung bereits am erfolgt sei, da die Bezeichnung eines Dokumentes willkürlich erfolgen kann. In dem per Mail geführten Schriftverkehr vom 27. und mit dem Übersetzungsbüro wurde die Urkunde mit "Rental Agreement_28.09.2005.pdf" bezeichnet. Außerdem wurde mit dem Vorlageantrag eine Bestätigung des Übersetzungsbüros vom vorgelegt, nach welcher der gegenständliche Vertrag dem Übersetzungsbüro zu keinem früheren Zeitpunkt als dem vorgelegen hat. In diesem Schriftsatz wird auch erklärt, dass die Dokumentenbezeichnung "Rental Agreement_28.09.2005_ar_D.doc" von der Übersetzungskanzlei deshalb verwendet wurde, da die von der Kanzlei Z. zur Verfügung gestellte Ausgangsdatei den Namen "Rental Agreement_28.09.2005.pdf" getragen hat.
Dass im Vertrag das Datum mit demselben Stempel angebracht wurde, wird damit erklärt, dass nach Einlangen der Verträge in der Kanzlei Z. festgestellt wurde, dass den Vertragsausfertigungen in keinem Fall die Angabe des jeweiligen Unterfertigungsdatums beigefügt worden war. Um die Verträge entsprechend zu komplettieren wurde das Datum nachträglich angebracht. In der dem Vorlageantrag angeschlossenen Kopie des nur von der Verpächterin unterzeichneten Vertrages ist neben der Unterschrift kein Datum ersichtlich, was bestätigt, dass auf den Verträgen das Datum erst nachträglich angebracht wurde.
Dass die Verträge von London nicht nach Österreich, sondern in die Türkei gebracht wurden, ist glaubhaft, da einerseits die Pächterin im Begleitschreiben der Kanzlei Z. vom aufgefordert wurde, nach Unterzeichnung alle fünf Mappen per Botendienst oder per Einschreiben an S.T. in der Türkei zu senden und andererseits es sich bei der Pächterin und der C.D. um Firmen desselben Konzerns handelt. S.T. ist die türkische Hauptgesellschaft des B=B.C.-Konzerns und die C.D. nur eine Tochtergesellschaft, die für das Projekt in Wien gegründet worden war.
Dass die Verträge erst Anfang November 2005 von der Türkei nach Österreich gesendet wurden, wurde von der türkischen Anwaltskanzlei mit Schreiben vom bestätigt. Weiter wurde eine Kopie des Begleitschreibens der türkischen Anwaltskanzlei vom vorgelegt, welches sich eindeutig auf den Pachtgegenstand bezieht und als Anlage auch den Pachtvertrag ("Rental Agreement") bezeichnet. Dieses Schreiben langte in der Kanzlei Z. am ein. Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, entsteht die Gebührenschuld mit der Einbringung der Urkunde in das Inland. Da die von der Pächterin in London unterzeichneten Verträge erst Anfang November 2005 nach Österreich gelangten, entstand die Gebührenschuld erst Anfang November 2005 und erfolgte die Gebührenanzeige am (beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am ) rechtzeitig. Die Vorschreibung der Gebühr für die Gleichschriften erfolgte zu Unrecht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at