Zustellung einer als Bescheid intendierten Erledigung an die Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Rechtsanwalt, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2010-8, betreffend die Ausstellung von Präferenznachweisen entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , xxxxx, wurde der I-GmbH. die Eigenverwaltung entzogen und das am eröffnete Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren abgeändert. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt.
Das Zollamt Wien stellte mit der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2010-2, fest, dass die auf den Rechnungen mit den Nrn. 3671/08 und 3672/08 vom , Nr. 3749/08 vom , Nr. 3880/08 vom sowie Nr. 3987/09 vom abgegebenen Ursprungserklärungen auf der Rechnung zu Unrecht ausgestellt worden seien.
Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2010-8, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 Insolvenzordnung - IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO.
Die als Bescheid intendierte und an die Gemeinschuldnerin adressierte Erledigung vom konnte aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung daher nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung wäre zu diesem Zeitpunkt an den Masseverwalter zu richten gewesen. Die lediglich aufgrund der mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Postsperre an den Masseverwalter erfolgte Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung ist gegenüber dem Masseverwalter nicht wirksam geworden.
Gemäß § 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Berufung setzt einen wirksamen Bescheid voraus. Mangels Bescheidqualität der Erledigung vom erweist sich die dagegen erhobene Berufung vom als unzulässig und wäre vom Zollamt gemäß § 273 Abs. 1 lit. a zurückzuweisen gewesen. Indem die belangte Behörde über die Berufung als Berufungsbehörde der ersten Stufe in der Sache entschied, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Die Berufungsvorentscheidung war daher aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at