Keine Journalistenpauschale für Pressesprecher ohne Nachweis, schwerpunktmäßig journalistisch tätig gewesen zu sein.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0284-F/08-RS1 | Begehrt der Pressesprecher eines Unternehmens das Journalistenpauschale, trifft ihn die Pflicht nachzuweisen, dass er schwerpunktmäßig journalistisch im Sinne der einschlägigen Judikatur tätig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (nachfolgend Bw abgekürzt) machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr das Berufsgruppenpauschale für Journalisten geltend.
Mit Vorhalt vom ersuchte ihn das Finanzamt, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die genau ausgeübte Tätigkeit einzureichen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bw zur Einkommensteuer, ohne das Journalistenpauschale zu berücksichtigen. Begründend führte es aus, der Bw habe trotz Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht.
Der Bw erhob Berufung und reichte eine Bestätigung seines Arbeitgebers nach. In ihr wird bestätigt, dass der Bw im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine journalistische Tätigkeit ausübe. Seine Tätigkeit beziehe sich vor allem auf regelmäßige Veröffentlichungen im Rahmen des "F", dem Internet-Portal seines Arbeitgebers. Hinzu kämen seine Tätigkeiten für regelmäßig erscheinende Druckwerke, das Verfassen von Medieninformationen sowie die redaktionelle Mitarbeit an Radiobeiträgen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit folgender sinngemäß und zusammengefasst wiedergegebenen Begründung ab: Personen, die nur fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten und Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen seien keine Journalisten im hier maßgeblichen Sinn, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde. Da der Bw gemäß den Websites seines Arbeitsgebers die Funktion eines Pressesprechers ausübe, sei er nicht in die Berufsgruppe der Journalisten einzureihen ().
Der Bw wandte sich gegen diesen Standpunkt mit Vorlageantrag. In ihm führte er aus: Seine Tätigkeit für die AG sei eine ausschließlich journalistische. Er sei weder Werbeleiter, noch für Vertrieb und Marketing zuständig. Er sei Kommunikationsleiter im journalistischen Sinne und als solcher für die redaktionelle Verarbeitung von Informationen zuständig. Seine journalistische Tätigkeit stelle sich in der Praxis wie folgt dar: Er sei ausgewiesener Chefredakteur des Internet-Portals "Fs", das rein publizistischen Zielen diene. Die zugehörige Internet-Adresse (WWW.x.COM) widerspiegle den publizistischen bzw journalistischen Anspruch des Angebots. Er sei also nicht zuständig für die Internet-Präsenz seines Arbeitgebers, sondern für ein davon klar abgegrenztes Segment, das sich ausschließlich journalistischen Aufgaben widme, nach publizistischen Kriterien aufgebaut sei und der Verbreitung und Verarbeitung von Informationen diene. Weiters sei er für das viermal jährlich erscheinende Druckwerk "Zeitung" mitverantwortlich. Herausgeber sei das "HG". Auch sei er regelmäßig an der Sammlung von Informationen zur Verarbeitung in Radiobeiträgen beteiligt und bringe diese in geeignete Form. Dies betreffe vor allem das Einholen und Durchführen von Künstlerinterviews sowie die Bearbeitung der Interviews zur Verwendung in Radiobeiträgen. Nicht ohne Grund sei er im Vorarlberger Presseclub als Funktion vertreten. Schließlich wirke er an der Verarbeitung und Verbreitung von Informationen mit, die nicht nur das Publikum der AG ansprechen, sondern die Bevölkerung des regionalen Großraums, so wie es in der Regel kommunale Zeitungen tun. Abschließend verweise er auf das Erkenntnis des . Dort werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen sei. Maßgeblich sei die tatsächlich ausgeübte journalistische Tätigkeit, die dadurch gekennzeichnet sei, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen in Medien mitwirkt ().
Im zweitinstanzlichen Verfahren wurde der Bw sinngemäß mit Vorhalten vom 5.3., 23.4. und ersucht, seinen Arbeitsvertrag vorzulegen, zwei bis drei repräsentative Arbeitstage detailliert zu schildern, einen kompletten Jahrgang des Druckwerks "Zeitung " vorzulegen und seine Beiträge bekannt zu geben, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm dem Grunde nach aus seinem Beruf (nicht ersetzter) Aufwand erwachsen ist, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die an ihn ausbezahlten Kostenersätze gemäß § 26 EStG beizubringen, und schließlich die Frage zu beantworten, inwieweit ihm als Pressereferenten typischer berufsbedingter Informationsbeschaffungsaufwand entstehen ist.
In Beantwortung der Vorhalte teilte der Bw auszugsweise wörtlich mit:
Da ich journalistisch tätig bin, erwachsen mir damit verbundene Werbungskosten. Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber [.....] Dabei ist die Verordnung des BMF II Nr. 382/2001 "(...) auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei einem Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw. die nicht dem Journalistengesetz unterliegen". Auch Pressereferenten müssen recherchieren und Informationen einholen und verarbeiten, nicht nur über das eigene Unternehmen. Die Tätigkeit ist dem eines fest angestellten Redakteurs eines Medienunternehmens sehr ähnlich und mitunter gleich. Dieser Redakteur erhält von seinem Arbeitgeber ein monatliches Gehalt, Spesen sowie Dienstreisevergütungen. Wieso also sollte er seine Werbungskosten pauschaliert ansetzen dürfen und ein Pressereferent nicht? [.....] Die gewünschte Schilderung von "2-3 repräsentativen Arbeitstagen" kann ich gerne kumuliert versuchen, wenngleich kaum ein Arbeitstag dem anderen gleicht: - Erstellen von Texten für verschiedene Publikationen, beispielsweise des Abendprogramms und des Extrablatts der AG sowie anderer. - Recherche für den aktuellen "Themen -Schwerpunkt" u.a. im ehemaligen Konzentrationslager Auschwitz und in Freiburg im B. (D) - Durchführung von Interviews mit Künstlern - Konzeption von Druckwerken - redaktionelle Vorbereitung und Umsetzung von Audio-Beiträgen - Erstellung eines Redaktionskonzepts für die Video-Serie "Titel , publiziert über die Online-Plattform www.com - Teamsitzung mit der Abteilung Kommunikation - administrative Tätigkeiten wie z.B. die terminliche Jahresplanung und PR-Planung - Diverse Sitzungen mit anderen Abteilungen des Hauses - Umsetzung von Pressekonferenzen und Pressegesprächen - redaktionelle Verantwortung des Internet-Pressefoyers der Bregenzer Festspiele - Kreativ-Sitzungen zur kommunikativen Verbreitung der künstlerischen Leistungen der AG - Recherche von Exil-Künstlern die weltweit verstreut leben im Rahmen des aktuellen "Themen -Schwerpunkts" - und vieles mehr Drucksorten der AG inklusive der Zeitung erhalten Sie auf dem Postweg. Meine Beiträge dabei sind Texterstellung oder redaktionelle Verantwortung und Mitarbeit sowie die Konzeption. Pressetermine der AG werden von der Abteilung Kommunikation konzeptioniert, geplant und umgesetzt. Teilnehmer sind Journalisten und Vertreter der AG sowie Personen, die mit den AGn in Verbindung stehen. Die auf Grundlage der beigefügten Berufungsentscheidung getroffenen Ausführungen beziehen sich auf den speziellen Fall eines Landesbediensteten des Landes Steiermark und können insofern nicht auf meine Situation anwendbar gemacht werden. Denn die Lohnsteuerrichtlinien führen zwar u.a. aus, dass Pressereferenten oder Pressesprecher "im Allgemeinen" nicht als Journalisten gelten. Jedoch handelt sich bei dieser Stellenbezeichnung um eine allgemeine Positionsbezeichnung und nicht um eine Tätigkeitsbeschreibung, die von Institution zu Institution sehr unterschiedlich ausfällt und des weiteren eine journalistische Tätigkeit keinesfalls ausschließt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBL. II 2001/382, wird in § 1 Z 4 bestimmt, dass für Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich, als Werbungskosten festgelegt werden. Nach § 2 der Verordnung bilden die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien und der sonstigen Bezüge die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge. Nach § 4 der Verordnung kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pausbeträge.
Strittig ist zunächst, ob der Bw Journalist im Sinne von § 1 Z 4 der Durchschnittssatzverordnung BGBl II 2001/382 ist. Herrschende Lehre (Doralt, EStG12, § 17 Tz 83 und EStG8, § 22 Tz 76; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 17 Tz 5.4), Rechtsprechung (, , 92/14/0002, , 96/13/0185, , 97/14/0156, und , 2004/13/0089) und Verwaltungspraxis (LStR Rz 401) legen den Begriff übereinstimmend wie folgt aus:
Der Begriff des Journalisten ist mangels einer Definition durch den Steuergesetzgeber dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen. Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von Geschehen mit Aktualitätsbezug in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der unter anderem Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Als Journalist ist somit einerseits derjenige anzusehen, der für eine regelmäßig erscheinende Zeitung, Zeitschrift oder sonstige Publikation (zB Online-Ausgabe einer Zeitung) oder für einen Nachrichtendienst aktuelle Informationen sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine für die Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Die Verordnung ist aber andererseits auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw die nicht dem Journalistengesetz unterliegen. Zu den Journalisten zählen demnach regelmäßig Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter (zB Redakteuraspiranten), nicht hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte Personen. Ebenso gehören zu dieser Berufsgruppe Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind. Nicht als Journalisten gelten im Allgemeinen Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde.
Letztlich ist entscheidend, ob die journalistische Tätigkeit im dargelegten Sinn - ungeachtet der Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Abgabepflichtigen bzw des Betriebsgegenstandes seines Arbeitgebers - den Schwerpunkt des Dienstverhältnisses bildet. Ist dies beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeiter schwerpunktmäßig für die Betreuung einer Firmenzeitung angestellt ist, dann steht das Pauschale zu (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG-Kommentar, § 17 Anm. 218).
Der Bw hat durch eine Reihe von Beweismitteln nachgewiesen, dass er für seinen Arbeitgeber im dargestellten Sinne journalistisch tätig ist und war (http://www.xy.com/de/; http://yz.com/de/; Dienstvertrag vom ; Arbeitgeberbestätigung vom , a-zeitung 2/2009, 4/2009, 7/2009, 1/2010, 6/2010; Zeitung 12/2001, /2002, 6/2002, 9/2002, 12/2002; b-zeitung; Presseclub land, Statuten; VN, C 12 vom ). Allerdings ergibt sich in faktischer Hinsicht aus dem Dienstvertrag vom , den einschlägigen Websites und den Ausführungen des Bw in seiner E-Mail vom , dass er auch Tätigkeiten verrichtete, die nicht zu den journalistischen im engeren Sinne zählen. So können die Aufgaben als persönlicher Referent des Leiters nicht als journalistisch im dargelegten Sinne gewertet werden. Und auch die Aufgaben als Pressesprecher und Verantwortlicher für den Bereich Public Relations betreffen nur eingeschränkt die Mitwirkung an der Berichterstattung über das Geschehen mit Aktualitätsbezug. Zumindest zum Teil sind diese Agenden dem Bereich Marketing zuzuordnen. Sie können daher nur teilweise als journalistisch im hier maßgeblichen Sinne gewertet werden.
Um beurteilen zu können, ob die journalistische Tätigkeit im Jahr 2002 den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw bildete, wurde er mit E-Mails vom 24.6. und ersucht, entsprechende nachprüfbare Belege vorzulegen. Am teilte der Bw fernmündlich mit, sich im Moment außer Stande zu sehen, mit vertretbarem Aufwand die gewünschten Nachweise zu erbringen. Damit aber ist das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Denn Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt, EStG13, § 16 Tz 47). Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass ein Steuerpflichtiger, der eine durch Verordnung eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung pauschaler Werbungskosten in Anspruch nehmen möchte, das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen nicht nur behaupten, sondern auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Mit anderen Worten: Sieht das Gesetz oder eine Verordnung Pauschbeträge vor und wird die eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit beansprucht, dann ist die Nachweisführung bzw. (jedenfalls) Glaubhaftmachung dem Grunde nach erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG Tz 4). Dies schon deshalb, weil sich die Inanspruchnahme der Pauschalierung steuermindernd auswirkt, somit hinsichtlich ihrer Wirkung eine Begünstigung darstellt. Die Begünstigung liegt auch darin, dass ein Einzelnachweis - wie er ansonsten von Steuerpflichtigen hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu erbringen ist - nicht erforderlich ist. Die Pauschalierung dient also der Verwaltungsvereinfachung, entbindet aber den Steuerpflichtigen nicht davon, das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen bezogen auf die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit nachzuweisen (-F/09).
Hinzu kommt, dass der Bw der Berufungsbehörde mit E-Mail vom mitgeteilt hat, von seinem Arbeitgeber nach Dienstreisen Spesen und Kosten erstattet zu erhalten, was ja auch den Lebenserfahrungen entspricht. Im Hinblick auf die eingangs erwähnte Verordnungsregelung, wonach Kostenersätze nach § 26 EStG das Pauschale kürzen, wurde der Bw mit E-Mails vom .5. und ersucht, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die im Streitjahr erhaltenen Spesen- und Kostenersätze beizubringen. Da der Bw auch insoweit am fernmündlich mitteilte, sich außerstande zu sehen, mit vertretbarem Aufwand die erbetenen Nachweise zu erbringen, liegt ein weiterer Grund vor, der der Gewährung des Journalistenpauschales entgegensteht.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
P.s. Die übermittelten Unterlagen (journalistischen Kostproben) wurden dem Bw im kurzen Wege retourniert.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -F/09 |
Zitiert/besprochen in | ARD 6134/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at