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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2012, RV/2165-W/12

Anspruch auf Familienbeihilfe einer subsidiär Schutzberechtigten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir Rudolf Stifter, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum sowie für den Monat Jänner 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die, die in der rF geborene und laut eigenen Angaben am ins Bundesgebiet eingereiste Bw. ab dem Zeitraum Jänner 2007 Familienbeihilfe für ihre im Jahr 1989 geborene Tochter V.

Aus den Beilagen zu obigem Antrag geht hervor, dass die Bw. am sowohl für ihre Person als auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes eingebracht hat, wobei dieser mit Bescheid vom abgewiesen worden ist, jedoch ungeachtet dessen der Bw. sowie ihrer Tochter der mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung verbundene Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG 1997 zuerkannt worden ist.

Aus dem Versicherungsdatenauszug der Bw. ist - soweit für diese Berufungsentscheidung von Relevanz - ersichtlich, dass diese im Zeitraum vom bis zum sowie vom1. Februar 2010 bis zum erwerbstätig war.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum sowie für den Monat Jänner 2010 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde erster Instanz, dass in Ansehung des Umstandes, dass das Asylverfahren der Bw. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 abgeführt worden sei, die Anwendung des Anwendung der Bestimmung des § 3 FLAG in der bis 2005 gültigen Fassung nicht zum Tragen komme, und die Bw. nach der Norm des § 3 FLAG in der ab dem gültigen Fassung in obigen Zeiträumen nicht erwerbstätig gewesen sei, ein Anspruch auf Familienbeihilfe als nicht bestehend zu erachten sei.

In Ansehung der Tatsache, dass die Abgabenbehörde erster Instanz mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom , vom sowie vom über den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum , sowie vom bis zum befunden habe, sei eine meritorische Entscheidung nur in den im Spruch des Abweisungsbescheides vom bezeichneten Zeiträumen zulässig gewesen.

In der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung vom verwies die Bw. im Wesentlichen auf den in Art 28 Abs. 1 der Statusrichtlinie für den Bereich der Sozialhilfe verankerten Grundsatz der Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten zu Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel der Bw. als unbegründet abgewiesen, wobei seitens des Finanzamtes angemerkt wurde, dass angesichts des Faktums, dass der mit datierte Asylantrag der Bw. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom rechtskräftig abgewiesen worden sei und unter Beachtung des Status der Bw. als subsidiär Schutzberechtigte bei der Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches die Norm des § 3 Abs. 3 und 4 FLAG in der ab dem Jahr 2006 gültigen Fassung Anwendung zu finden gehabt habe.

Auf Grund der Tatsache, dass die Bw. im Streitzeitraum die in § 3 Abs.4 FLAG normierte Tatbestandsvoraussetzung der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt habe, komme der ins Treffen geführte Anspruch nicht zum Tragen.

In ihrem Vorlageantrag vom verwies die Bw. unter nochmaliger Bezugnahme auf den Art. 28 Abs. 1 der Statusrichtlinie ergänzend auf den Umstand, demgemäß Asylberechtigten und Emigranten, welche in den letzten fünf Jahren ihren Wohnsitz im Inland haben Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme.

Bezogen auf die persönliche Situation lebe sowohl die Bw., als auch ihre Tochter bereits 10 Jahre in Österreich und besäßen diese seit 6 Jahren den Status von subsidiär Schutzberechtigten.

Darüber hinaus erblicke die Bw. eine Diskrepanz in den Ausführungen der mit datierten Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 4., 5. und 10 Bezirk, der gemäß ex lege der Status des subsidiär Schutzberechtigten erst ab dem Zeitraum Juli 2006 einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittle, zu den Ausführungen des in Berufung gezogenen Abweisungsbescheides vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zeitraum der meritorischen Behandlung des Antrages vom

Vor materieller Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einzugehen ist, ist - ungeachtet des auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2007 - abzielenden Antrages der Bw. festzuhalten, dass ob des aktenkundigen Vorliegens rechtskräftiger Abweisungsbescheide vom , vom sowie vom für die Zeiträume vom bis zum (Antrag vom ), vom bis zum (Antrag vom ) sowie vom bis zum (Antrag vom ) sowie der ebenfalls aktenkundigen Erwerbstätigkeit der Bw. im Zeitraum vom bis zum sowie in jenem vom bis zum das Finanzamt im angefochtenen Bescheid vom in einwandfreier Art und Weise die inhaltliche Behandlung des Anspruches auf die Zeiträume vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum sowie vom bis zum beschränkt hat.

2. Rechtliche Würdigung

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab dem geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem AsylG 2005 Asyl gewährt wurde.

Des Weiteren wurde mit Wirksamkeit ab dem der zitierten Bestimmung des § 3 FLAG ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.

Hierbei besagt der für den vorliegenden Fall relevante Absatz 4 leg. cit., dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegten Unterlagen wurde sowohl der Bw. als auch ihrer Tochter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, während - wie bereits im Verwaltungsgeschehen dargestellt -, der Asylantrag vom mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Mit anderen Worten ausgedrückt war somit das Asylverfahren der Bw. im Zeitpunkt des am erfolgten Inkrafttretens der Bestimmung des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 nicht mehr anhängig, wobei anzumerken gilt, dass dieser Umstand wiederum bedeutet, dass § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBI I 2004/142 nicht zur Anwendung gelangt und korrespondierend damit der im Vorlageantrag angezogene Hinweis der Bw. auf den ständigen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen mag.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006 geänderten und mit in Kraft getretenen Gesetzesstelle des § 3 Absatz 4 FLAG hat eine Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Wenn nun in der Diktion des § 3 Abs. 4 FLAG von einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit die Rede ist, ist diese nach der Wortinterpretation im Sinne eines aktiven Tuns zu qualifizieren und stellen demzufolge Zeiten von Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung keine "tatsächliche Erwerbstätigkeit" im Sinne vorgenannter Gesetzesbestimmung dar.

In Ansehung vorstehender Ausführungen und in Ermangelung der Entfaltung einer Erwerbstätigkeit der Bw. vermag somit der unabhängige Finanzsenat in der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für die im Bescheid vom angeführten Zeiträume keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Der Vollständigkeit halber verbleibt anzuführen, dass in der einschränkenden Regelung des § 3 Abs. 4 FLAG kein Widerspruch zu Art. 28 der Statusrichtlinie, der gemäß subsidiär Schutzberechtigten die notwendige Sozialhilfe zuzuerkennen ist, zu erblicken ist, da nach der Entscheidungspraxis des unabhängigen Finanzsenates vorgenannte Sozialhilfe auf die Kernleistungen beschränkt werden kann (; und RV0516-I/10).

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at